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Mittel und Formen strafrechtlicher Auslese

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Strafrecht und Auslese
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Zusammenfassung

„Die ausschließliche Befolgung einer bestimmten Theorie“, so lesen wir in der Einleitung zu den erläuternden Bemerkungen des deutschen Vorentwurfs, „führt bei strenger Durchführung, selbst wenn sie von guten wissenschaftlichen Gründen gestützt wird, zu praktischen Unzuträglichkeiten. Die Zwecke der Strafe sind auch nicht lediglich aus einem Gesichtspunkt zu erfassen, sondern wie fast alle menschlichen Einrichtungen, aus mehreren: Vergeltung, Besserung, Schutz der Gesellschaft, Speziai- und Generalprävention liegen in ihr beschlossen“1).

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Referenzen

  1. Andererseits ist unbestreitbar, daß wir dem Besitz eines größeren Vermögens wertvolle Kulturleistungen verdanken. Weder Bentham noch Darwin hätten ihre Arbeiten zu Ende führen können, wenn sie nicht von Haus aus wohlhabend und unabhängig gewesen wären.

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  2. DVE. Erl. Bern. S. IX.

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  3. Th. Sternberg, Die Selektionsidee in Strafrecht und Ethik. Berlin 1911, 15.

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  4. Garofalo, Criminologie Paris. 1905, 279.

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  5. Merkel-Liepmann, Die Lehre von Verbrechen und Strafe. Stuttgart 1905, 279.

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  6. Österr. Krim.-Stat. 1912, LXXXIX.

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  7. Garofalo loc. cit. 409.

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  8. Die Zahl der Hinrichtungen war im XVII. und XVIII. Jahrhundert ungeheuerlich groß. Ein Reiseschriftsteller erzählt: Die Galgen an den Landstraßen in Bayern stehen so dicht, wie anderswo Stundensteine und hängen fast immer voller Gehenkter. — Zschokke führt in seiner Bayerischen Geschichte an, daß in einem einzigen Amte binnen 28 Jahren 1100 Hinrichtungen stattgefunden hätten und daß man noch 1771 in München zwei Hinrichtungen wöchentlich im Durchschnitt gehabt habe. (Zeitschrift für Deutsche Kulturgeschichte 1856. 414, 415.)

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  9. Engl. Krim.-Stat. 1913, 160.

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  10. Ebenso wurde Selbstmordversuch im alten Athen bestraft. Bekannt ist, daß Ajax sich nach Ansicht des Calchas durch seinen Selbstmord entehrt hatte und deshalb nicht hätte verbrannt werden sollen. In Rom galt der Grundsatz: mori licet cui vivere non placet. Nur für den Soldaten war Selbstmord ein Delikt.

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  11. Im 18. Jahrhundert gab es auch in England die Bezeichnung self-murderer, die jetzt ganz verschwunden ist.

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  12. Aus einem Aufsatz im Deutschen Zuschauer, überschrieben: Ursachen häufiger Selbstmorde aus dem Jahre 1788 Zit. in Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte 1856, 412.

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  13. Prinzing, Trunksucht und Selbstmord und deren gegenseitige Beziehungen. Leipzig 1895.

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  14. Heller: Zur Lehre vom Selbstmord nach 300 Sektionen. Münchn. med. Wochenschrift 1900, S. 1653ff.

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  15. Siehe Fig. 1. Diese Figur scheint den statistisch — technischen Mangel zu haben, sich nur auf ein Jahr zu beziehen; sie könnte deshalb nur als vorläufiges Ergebnis angesehen werden. Daß die Kurve der Kriminalität eine Gesetzmäßigkeit zum Ausdruck bringt, beweisen aber die Berechnungen Galles, die einen 5 jährigen Zeitraum umfassen (Ztschr. f. d. gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 35 [1913], 190, 191) und die Angaben der belgischen Kriminalstatistik für 1912 (Belg. Krim.-Stat. 1913, XXXIII). Die Selbstmordziffern stimmen mit den bayrischen Erfahrungen 1901–1907 und sächsischen Berechnungen (1906 bis 1911), Ztschr. d. Kgl. Sachs. Stat. Landesamts 1913, 277, überein. Die französischen Angaben haben den Vorteil, sich auf das gleiche geographische Gebiet zu beziehen und in gleiche Altersstufen zu zerfallen.

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  16. Entgegen der allgemeinen Ansicht hat der Selbstmord unter den betagten Personen mehr zugenommen als unter den Jugendlichen.

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  17. Maudsley, Die Zurechnungsfähigkeit der Geisteskranken. Leipzig 1876, 32.

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  18. Eine Frau war aus Verzweiflung und Not mit ihren 3 Kindern ins Wasser gegangen, die Kinder waren ertrunken, sie selbst wurde gerettet, zum Tode verurteilt und zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt. Seit 32 Jahren ist sie in der Anstalt. Kürzlich wurde ihr nahe gelegt, um Begnadigung zu bitten, eine barmherzige wohlhabende Frau wolle für sie sorgen. Sie lehnte ganz entschieden ab und bat, sie für den Rest ihres Lebens — sie ist 65 Jahre alt, herzleidend und arbeitsunfähig — in der Anstalt zu behalten. (Preuß.Gef.-Stat. 1912, XCII.)

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  19. Selbstmörder auf je 1 Million Personen der betreffenden Konfession berechnet:

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  20. Internierte Geisteskranke in staatlichen geschlossenen Anstalten auf je 100000 Personen der betreffenden Konfession berechnet:

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  21. Daß solcher Antagonismus aus den gleichen oder jedenfalls sehr nahestehenden Krankheitsbedingungen entsteht, haben wir in letzter Zeit beim manisch-depressiven Irresein kennen gelernt, deren eine Erscheinungsform, das manische Stadium, infolge der motorischen Erregtheit sehr viel weiter ins Antisoziale hineinreicht als das andere.

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  22. Es besteht etwa das gleiche Verhältnis zwischen Selbstmord und Mord, wie zwischen Masturbation und Sittlichkeitsverbrechen.

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  23. Sehr böse pflegen nach meinen Erfahrungen die nicht so seltenen Fälle abzulaufen, in denen ein Minderwertiger, den sein Mädchen verlassen hat, sich vor ihr zu erschießen beschließt. Bisweilen kommt es dann zu höhnischen Worten des Mädchens, das an keinen Ernst glaubt; der Erregte richtet die Waffe auf die Spottende, erschießt zuerst sie, richtet dann die Waffe auf sich. Wird er nicht tödlich verletzt und gerettet, so erfolgt Anklage wegen Mordes, da niemand an seinen Selbstmord glaubt und der Ankauf der Waffe als „Überlegung“ bei der Ausführung des Mordplans aufgefaßt wird.

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  24. England, berechnet auf je 100000 der Bevölkerung

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  25. Kuré, Jahrbücher für Psychiatrie 1898, 272.

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  26. Ollendorff, Krankheit und Selbstmord. Greifswald 1905.

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  27. Franz. Krim.-Stat. 1911, 45.

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  28. Evans, Evolutionary Ethics and Animal Psychology. New York 1898, 227.

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  29. Das halte ich für ausgeschlossen. H.

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  30. Wie häufig hört man ganz die gleichen Worte bei Selbstmorden. H.

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  31. Der Gedanke an Stoffwechselanomalien dringt ja auch in der Psychiatrie immer weiter vor. H.

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  32. Gross’ Archiv, 10, 165.

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  33. v. Hentig, Gerichtliche Verurteilungen als Mittel des Selbstmordes und der Selbstverstümmlung. Groß Archiv 54, 54/55.

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  34. Osiander (Über den Selbstmord. Hannover 1813, 68) erzählt von einem blinden alten Pfarrer, den seine Frau mit unaufhörlichen Vorwürfen verfolgt. Er beschloß deshalb aus dem Leben zu scheiden. Um seine Frau, die er liebte, nicht schutzlos und aller Mittel bar zurückzulassen, kam er auf den Gedanken, sie zu töten und sich dann dem Gericht zu stellen, um durch fremde Hand das verhaßte Leben zu verlieren.

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  35. Die gleiche Anschauung wurde schon vor 100 Jahren zum Ausdruck gebracht. (Osiander, 1) „Selbstmord ist... jede vorsätzliche Herbeiführung seines Todes ohne tugendhaften Zweck“. Damals waren im Anschluß an das Bibelwort: Niemand nimmt das Leben von mir, sondern ich lasse es von mir selbst, Zweifel entstanden, ob Jesus Selbstmord begangen habe. Durch die Bewertung des Selbstmordes nach dem Zweck suchte man diesen Bedenken zu entgehen.

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  36. In einem älteren Bande der Bayrischen Statistik habe ich darüber einige Zahlen gefunden (Bayr. Stat. Jahrb. 1895, 242) und danach statistisch brauchbare 10 jährige Durchschnitte berechnet. Verursacht wurden tödliche Verunglückungen 1884 bis 1893 durch

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  37. Franz. Krim.-Stat. 1912, LVIII.

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  38. Frankreich 1910 25%. Bayern 1910 27,1% der tödlichen Unglücksfälle.

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  39. Schweiz. Stat. Jahrb. Bd. 6, 1896, 46 ff.

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  40. Die englischen Coroners gaben im Jahre 1911 bei 2810 Leichen ein open verdict ab (Engl. Krim.-Stat. 1913, 127), konnten also nicht feststellen, ob der Tod durch Verbrechen, Selbstmord oder Verunglückung eingetreten war.

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  41. Neuerdings versucht man Selbstverletzungen, die erst innerhalb einer bestimmten Frist den Tod verursachen, bei Selbstmordzählungen zu verwerten. Auf diesen Zählungsmodalitäten beruhen zum Teil die großen Differenzen, die z. B. bei der Selbstmordhäufigkeit Bayerns oder Sachsens sich herausstellen.

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  42. Von dem 5 jährigen Durchschnitt der in England und Wales internierten Geisteskranken (1907–1911) waren selbstmordverdächtig: Engl. Irr.-Stat. 1913, II, 219.

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  43. Vierteljahrshefte zur Statistik des deutschen Reiches. 1912. I, 157. Überraschenderweise ist die Selbstmordrate der Männer in Deutschland gefallen (1893–1910 von 34,6 auf 33,2), dagegen erweist sich der Eintritt der Frau in das Erwerbsleben in einem sprunghaften Anstieg des Selbstmordes. (1893–1910 von 8,3 auf 10,3 berechnet auf je 100000 Frauen.) Nur auf ihrer Vermehrung beruht die leichte Zunahme der Gesamtzahlen.

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  44. Engl. Krim.-Stat. 1913, 14.

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  45. Franz. Krim.-Stat. 1912, LVIII.

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  46. Jacquart, Le Suicide. Bruxelles 1908, 24. „Les relevés de la première période ne méritent guère crédit.“

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  47. Münchn. Stat. 1913, 18.

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  48. Im Jahre 1911 starben in Preußen (auf je 100000 Lebende berechnet) durch: Preuß. Stat. Jahrb. 1913, 70.

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  49. In den einzelnen Rassen scheinen Verschiedenheiten aufzutreten. Der Pater Sinzig berichtet (Allg. Rundschau, 1913, 966) über eine in Rio de Janeiro in der Imprensa National von Dr. Hermeto Lima herausgegebene Arbeit über den Selbstmord in Rio de Janeiro, die auch die Selbstmordversuche umfaßt und die Jahre 1908–1912 betrifft. Der weißen Rasse gehörten 606 Männer und 369 Frauen, der schwarzen Rasse 151 Männer und 459 Frauen an.

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  50. Dieses Herabsteigen von der Entwicklungshöhe oder ein relativer Stillstand ist keine isolierte Erscheinung im Leben der Tierwelt. Bei den parasitischen Copepoden lebt das höchst primitiv organisierte Männchen als Parasit im Abdomen des Weibchens.

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  51. Auf 100 tödlich Verunglückte kamen 1910 in Frankreich 19 Frauen, in Bayern 24,4 Frauen. Die hohe Zahl der tödlich verunglückenden Frauen in England (1911 30% Engl. Krim. Stat. 1913, 127) ist wohl auf viele verheimlichte Selbstmorde zurückzuführen.

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  52. Statistisch läßt sich nachweisen, daß von den deutschen Städten über 50 000 Einwohnern die Universitätsstädte Bonn, Halle, Heidelberg, Leipzig, dann die Orte Altona, Bremen, Dessau, Dresden, Elbing, Mainz, Zwickau, Plauen, alles rege Handels- und Industriestädte, eine sehr hohe Selbstmordziffer haben. Hohe tödliche Unglücksfallzahlen wiesen im Jahre 1910 auf (berechnet zur Zahl der Einwohner) Beuthen, Bochum, Bremen, Danzig, Dortmund, Duisburg, Essen, Flensburg, Gelsenkirchen, Halle, Hamburg, Heidelberg, Königsberg, Lübeck, die beiden Mülheim, Oberhausen, Posen, Rostock, Stettin, Zwickau. Stat. Jahrb. Deutsch. Städt. 1913, Band 19, 61ff.

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  53. „Die Wahrheit ist, daß mir auf Erden nicht zu helfen war...“ Heinrich von Kleist am Morgen seines Todes an seine Schwester Ulrike.

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  54. Ich gebrauche hier eine abgekürzte Sprechweise, denn natürlich sind die im Keime angelegten Tendenzen an und für sich weder sozial noch antisozial, es gibt kein Spermatozoon politikon noch sein Gegenteil, ebensowenig wie Anlage des Auges beim Embryo kurz- oder weitsichtig ist. Die Anlagen sind derart, daß sie in ausgewachsenem Zustande bei normaler Beanspruchung — hier also durch das Gemeinschaftsleben — in Gestalt von Kriminalität reagieren würden.

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  55. Eine Aufzählung der wichtigsten erblichen Mißbildungen, krankhaften Anlagen und Krankheiten des Menschen findet sich bei Gruber-Rüdin, Fortpflanzung, Vererbung, Rassenhygiene. München 1911, 78.

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  56. Neuerdings hat Goddard über eine Familie von Schwachsinnigen berichtet, bei der sich das Einheiraten und Dazwischenheiraten von geistig Minderwertigen untereinander aufs deutlichste zeigte. Goddard, The Kallikak Family. New York 1913, 19ff.

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  57. In der Gaunersprache der schwäbischen Landstreicher bedeutete „krank machen“ gefangen nehmen. Pfaff, Zeitschrift für Deutsche Kulturgeschichte 1857, 449.

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  58. Keimbahnsperrungen finden ferner statt bei den Personen, die in der Strafanstalt sterben oder erst nach Verlust der Potenz zur Entlassung kommen, bei tödlichen Verunglückungen und bei Selbstmord von Personen, die vor der Pubertät starben; in dieser Beziehung ist der zunehmende Selbstmord Jugendlicher nicht ohne rassenhygienischen und eusymbiotischen Nutzen. Weiter bei dauernden Internierungen in einer Irrenanstalt. Andere Formen der Selbst-sterilisierung sind religiöse Keuschheitsgelübde und Homosexualität.

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  59. Problems in Eugenics, Papers communicated to the first Eugenic Congress. London 1912, 464.

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  60. Problems in Eugenics, Papers communioated to the first Eugenic Congress. London 1912, 464.

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  61. Die Kommission von 1908 schätzte den Bestand von geistig Minderwertigen auf 149628 Defekte, davon 66509 dringend Verwahrungsbedürftige. S. v. Hentig, Sichernde Maßnahmen vor dem Verbrechen, in Aschaffenburgs Monatsschrift Bd. 9, 277 ff.

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  62. Nach langer Mühe war es gelungen, einen chronischen Alkoholiker zu entmündigen. Ein Vormund wurde bestimmt. Es war der Besitzer einer Schnapskneipe. Jahresbericht der Trinker-Fürsorgestelle München, für das Jahr 1910, München 1911, S. 16.

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  63. Deutsch. Just.-Stat. 1913, 146.

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  64. Zusammengestellt nach Bayr. Just.-Stat. 1911, 1912, 1913.

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  65. Dannenberg, Die Entmündigung als Mittel der Verbesserung der sozialen Hygiene. Bericht über den VII. Kongress für Kriminalanthropologie. Heidelberg 1912, 313ff.

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  66. In Preußen ist auch der Armenverband, der den Trunksüchtigen unterstützt hat, antragsberechtigt. Die Bestimmung kommt nur selten zur Anwendung. Weiter erlaubt das neue preußische Gesetz vom 1. Oktober 1912, den armenunterstützten Familienvater, auch wenn die Unterstützung ohne seinen Willen der Ehefrau oder den Kindern gewährt wird, für die Dauer der Unterstützung auch gegen seinen Willen in einer öffentlichen Arbeitsanstalt oder Trinkerheilanstalt unterzubringen.

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  67. Hans W. Maier, Die Nordamerikanischen Gesetze gegen die Vererbung von Verbrechen und Geistesstörung und deren Anwendung. Juristisch-psychiatrische Grenzfragen Bd. 8, S. 8 ff.

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  68. Im Bericht über den VIII. Intern. Kongreß für Kriminalanthropologie. Heidelberg 1912, 377.

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  69. Nach bürgerlichem Recht darf die Ehe wegen Geisteskrankheit erst dann geschieden werden, wenn die Krankheit während der Ehe drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist. BGB § 1569. In Sachen der Unterhaltungspflicht ist der gesunde Ehegatte dem allein für schuldig erklärten gleichgestellt. § 1583. Die Regelung unseres Rechts ist sehr unglücklich und eugenisch ganz verfehlt. Nicht der Ehegatte hat so sehr ein Interesse, von dem Kranken loszukommen, als der Staat, beide zu trennen, dem die minderwertige Nachkommenschaft zur Last fallen wird. Wenn kein eigenes Vermögen da ist, sollte der Staat für den Kranken sorgen, dessen finanzielle Ansprüche jede weitere Heiratsaussicht für den gesunden Ehegatten zerstören können. Der Staat sollte aber auch weiter die Ehe nicht für ein Institut halten, dessen Bestand nur die beiden Kontrahenten etwas angeht. Wenn die Ehe nur aus einer geistigen Gemeinschaft bestünde, wie der § 1569 anzunehmen scheint, könnte man individualistische Rücksichten obsiegen lassen. Die Ehe ist weiterhin aber auch eine Gemeinschaft, aus der neue Menschen hervorgehen, deren Qualität den Staat auf das höchste interessiert. Deshalb ist die Ehe eines dauernd Geisteskranken eine Gefahr für den Staat und keine Einrichtung, deren Abbruch nach Möglichkeit hintangehalten werden soll. Diese Bemerkungen beziehen sich nicht auf Ehen, die wegen Alters auf Nachkommenschaft nicht mehr zu rechnen haben.

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  70. Dr. Mjöen hat dem norwegischen Storthing einen Gesetzentwurf vorgelegt, daß jeder Verlobte den Eltern des Partners ein amtsärztliches Attest vorzuweisen habe, er sei mit keiner Krankheit oder Schwäche behaftet, die die Gesundheit des Partners oder der Nachkommenschaft schädigen könne. Die Eltern oder Aufsichtspersonen haben vor Abschluß der Ehe sich schriftlich darüber zu erklären, daß sie die Gesundheitszeugnisse gelesen und Gelegenheit gehabt haben, dem Verlobten erforderlichenfalls Vorhaltungen zu machen. The Eugenics Review 1913, Bd. IV, Nr. 4.

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  71. Indiana (1907), Washington (1909), Californien (1909), Connecticut (1909), Nevada (1911), Jowa (1911), New Jersey (1911), New York (1912).

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  72. S. Problems in Eugenics London 1912, 465 ff., und Schallmayer in Mosse und Tugendreich, Krankheit und Soziale Lage. München 1913, 841 ff.

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  73. Journal of the American Institute of Criminology and Criminal Law 1913, S. 786.

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  74. E. Oberholzer, Kastration und Sterilisation von Geisteskranken in der Schweiz, Jur.-P8ychiat.; Grenzfragen. Bd. 8, Halle 1911

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  75. Hans W. Maier, VII. Kongreß f. Krim.-Anth. Heidelberg 1912, 322 ff.

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  76. Thonissen, Le droit pénal de la République Athénienne. Bruxelles 1875, 133.

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  77. Evans, The criminal prosecution and the oapital punishment of animals. London 1906, 178.

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  78. Evans 179.

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  79. v. Möller, Julius Clarus von Alessandria. Breslau 1911, 115.

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  80. v. Möller 184.

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  81. Es ist unbestritten, daß die Carolina noch keine Gefängnisstrafen, nur Untersuchungshaft kannte. Die Zuchthäuser, die mit dem Beginn des 18. Jahrhunderts errichtet wurden, verbanden die Funktionen von Armenhaus, Irrenanstalt, Waisenhaus, Leihhaus und einer Sicherungsanstalt gegenüber Kriminaloiden, wie Landstreichern, Arbeitsscheuen und Prostituierten. So wurden in das Pforzheimer Zuchthaus „eingenommen alle und jede in hiesigen Landen sich befindenden Unbändige, Ungehorsame, Halsstarrige, Böse und Lasterhafte, wie auch verschwenderische und liederliche Haushalter, so der Welt nichts nützen, sondern andern nur ein bös Exempel mit Fluchen, Spielen, Müßiggang und dergleichen geben.“ Stemmer, Zur Geschichte des Waisen-, Toll- und Krankenhauses, sowie Zucht- und Arbeitshauses in Pforzheim. Allg. Zeitschrift für Psychiatrie Bd. 70, 1913, 437.

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  82. v. Hentig, Die psychischen Komponenten der Abschreckung. Schweiz. Zeitschrift f. Strafrecht 25, 355 f.

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  83. Evans 157.—Daß die Schweine besonders Gegenstand von Tierprozessen waren, hatte seinen Grund darin, daß sie wie heute noch in Süditalien und Sizilien in Scharen die Ortschaften des Mittelalters heimsuchten. Unter dem Schutze des Heiligen Antonius zu Padua stehend, konnten sie sich ungehindert vermehren und beherrschten, Krankheiten verbreitend, in ungeheuren Scharen die Straßen der Städte.

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  84. v. Möller, 109, 110.

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  85. Nach dem Koran ist jedes Tier für den Schaden verantwortlich, den es einem andern xufügt. Die Strafe erfolgt aber erst im künftigen Leben. Evans 171.

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  86. Wilda, Das Strafrecht der Germanen. Hallo 1842, 644.

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  87. „La liberté morale n’est donc autre chose que la faculté d’être déterminé et de se déterminer par des motifs.“ Bonnet, Palingénésie I, 27. Zit. Gall et Spurzheim, Anatomie et Physiologie du système nerveux en général et du cerveau en particulier. Paris 1810, II, 69.

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  88. Laienhaft ist vor allem der Glaube vieler Juristen, der Psychiater sehe in fast jedem Kriminellen einen Geisteskranken und ließe sich häufig durch Simulanten täuschen. Nach meinen Erfahrungen gibt es mehr Menschen, die geistige Gesundheit als die Geisteskrankheit simulieren.

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  89. Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts. Allgem. Teil I, 1 ff.

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  90. Das sonst so indeterministische Reichsgericht hat sich in einer neuerlichen Entscheidung (RGStr. 47, S. 77) bei der Frage des Rücktritts vom Versuch zu den folgenden deterministischen Anschauungen hinreißen lassen: „Nun gibt es gewisse Umstände, die einen so zwingenden Grund für die Umwandlung des Willens, einen so stark wirkenden Beweggrund für ihn abgeben, daß nach der Auffassung des gewöhnlichen Lebens diese Einwirkung das Gefühl der freien Wahl, der den Willen gestaltenden seelischen Reize, aufhebt und dann von einem freiwilligen’ Verhalten nicht mehr gesprochen werden kann...“ Allerdings handelt es sich hier darum, durch eine Annahme der Bedingtheit des Willens die Straflosigkeit des § 46 StGB, von dem Angeklagten fern zu halten und seine Verurteilung herbeizuführen.

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  91. Den Trieb religiöser Selbsterhaltung hat die christliche Kirche in den Anfangszeiten unumwunden anerkannt und den Selbstmord gebilligt, der geschah, um dem Zwang des Abfalls vom Glauben zu entgehen.

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  92. Zu den Zuständen geminderter Zurechnungsfähigkeit rechne ich nur die Degenerierten (einen Sammelbegriff, den die Psychiatrie voraussichtlich noch in schärfer umgrenzte Schwächezustände und Krankheitsbilder auflösen wird), Hysterie, Epilepsie und chronischen Alkoholismus, weiter Pubertät, Gravidität, Geburt, Laktation, Puerperium, Senium und Klimakterium, Zustände, die man gewöhnlich als physiologische ansieht, die aber doch nichts anderes sind, als Hervortreten defekter Reaktionsweisen in physiologischen, besonders scharfen Beanspruchungsstadien und die dem Versagen des Individuums, das bei wirtschaftlichen Krisen kriminell wird oder Selbstmord verübt, durchaus parallel zu stellen sind. Den akuten Rausch und die Affektzustände weist Kräpelin mit Recht in das Gebiet der mildernden Umstände. Aschaffenburgs Monatsschrift Bd. I. Dies ist eine grobe systematische Einteilung, die aber ganz dem Wechsel unserer wissenschaftlichen Anschauungen untersteht. Gelänge es etwa chemotherapeutisch der Epilepsie beizukommen, so hätte diese Nervenkrankheit sogleich aus dem Bereich der verwahrenden Maßnahmen in das Gebiet der Heilbehandlung hinüberzuwechseln. Sehr schwer ist zu sagen, wie die physiologischen Evolutions- und Involutionsprozesse zu behandeln sind, denn sieht man genauer hin, so ist die Hauptmasse der schweren Kriminalität ein Exzeß der Pubertätszeiten. Ich fürchte, die Interessen des Gesellschaftsschutzes werden diesen anormal reaktiven Individuen gegenüber ein scharfes Vorgehen verlangen und vor Verwahrungsmaßnahmen auch in den normalen Pausen nicht zurückschrecken dürfen. Die im Rausch oder in schweren Affektzuständen begangenen Delikte gehören in das Gebiet der bedingten Verurteilung, der Schutzaufsicht, gegebenenfalls auch einer empfindlichen Bestrafung, wenn dieses Mittel Aussicht auf Erfolg verheißt.

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  93. Man kann Thormann nicht unrecht geben, wenn er (Protokoll der zweiten Expertenkommission Bd. I, 139, Zürich 1912) behauptete, praktisch bliebe schließlich kaum ein Unterschied zwischen der Behandlung Unzurechnungsfähiger und gemindert Zurechnungsfähiger übrig, trotzdem Art. 14, 2 grundsätzlich von Strafe spricht. Bestimmt und treffend hat Hafter (eben-dort 140) den Lieblingsgedanken von Stoos, die Heilbehandlung der Strafverbüßung vorauszuschicken — und wie man hinzufügen darf — womöglich die Behandlungszeit auf die Strafzeit aufzurechnen (Art. 18), verteidigt.

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  94. Ich habe auf Grund der im Preuß. Stat. Jahrb. 1913, 522 angegebenen Zahlen nach einem 5 jährigen Durchschnitt (1907–1911) berechnet, bei wie vielen rückfälligen Zuchthausgefangenen der Rückfall nach der Entlassung durch das Urteil der Anstaltskonferenz für wahrscheinlich gehalten wurde. Von 2554 Gefangenen waren es 2315, also 90%.

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  95. Engl. Gef.-Stat. 1912, I, 36, 37.

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  96. Preuß. Gef.-Stat. 1912, CVIII.

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  97. Der Zusammenhang von Schädeltrauma und Charakteränderung hat früh schon die Ärzte frappiert. Gall berichtet den Fall Mabillon; dies war ein äußerst unbegabter Mensch, der nach einer schweren Kopfverletzung die glänzendsten Fähigkeiten entwickelte. Interessanter liegt der ebenfalls von Gall erwähnte Fall eines Mannes, der vier Stockwerke tief gestürzt war. Er zeigte von diesem Augenblick an auffällige geistige Regsamkeit. Im Gegensatz zu seiner gesteigerten Intellektualität aber brach er moralisch zusammen, zeigte von jetzt an einen schlechten Charakter und wurde kriminell (Anatomie et Physiologie usw. Paris 1810. Bd. II, 21/22).

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  98. „doch mußte davon gesprochen werden, weil die große Masse der Gebildeten, sogar Zoologen und Tierpsychologen in dem Aberglauben lebt, es liege in der Art, wie Pferde gezäumt und geschirrt, mit Zügel, Peitsche und Sporn geführt werden, ein unfehlbarer Zwang für das Tier, dem menschlichen Willen zu gehorchen, und sein ganzes Tun sei Folge dieses Zwanges. Weit gefehlt. Wäre nicht so viel guter Wille und verständige Einsicht in den Pferden wirksam, man würde sie wohl quälen, strafen, ja vernichten, aber nicht ihren Willen bezwingen können.“ v. Unruh, Leben mit Tieren. Stuttgart 1909, 60.

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  100. v. Hansemann in Archiv f. soziale Hygiene Bd. 8, 1913, 238 ff.

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  101. Gefährliche Gegenstände werden eingezogen und unbrauchbar gemacht, gefährliche Individuen werden bestraft und entlassen.

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  102. Dr. G. Beck, Die Ergebnisse der zeitlich abgemessenen Beschränkung der Freiheitsstrafen in ihrer Anwendung auf vorbestrafte Rechtsbrecher unter besonderer Berücksichtigung der jugendlichen Rechtsbrecher. Zeitschrift für schweizerische Statistik. 47. Jahrg. 1911. 198.

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  103. A C Heath, On Punishment. London 1913, 18. Ein schwer hysterischer Bauernknecht, der nach jeder Verhaftung in Stuporzustände verfiel und der am Tage nach einer Verurteilung wegen Wilderei im Oberbayerischen Gebirge wieder beim Wildern ertappt wurde, erklärte dem beobachtenden Arzte man könne ihm den Kopf abschlagen, er werde aber wieder in den Wald gehen Unklare kommunistische Gedankengänge stellen sich einer moralischen Färbung dieser Handlungen entgegen, die sehr schwer auszurotten sind. Ich würde vorschlagen, solche Individuen Jäger werden zu lassen, da es gleich unrationell erscheint, solche Naturen milde zu bestrafen oder auch durch harte Bestrafungen zu vernichten.

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  104. England, Zuchthausgefangene.

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  105. Von den im Jahre 1909 in Österreich wegen Diebstahls verurteilten Jugendlichen, die bereits vorbestraft waren, wurden innerhalb Jahresfrist wieder 61,4% rückfällig, bei Totschlag und schwerer Körperverletzung 49,7%. Österreich. Krim.-Stat. 1912, CXLVII.

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  106. Es erlitten im Deutschen Reich eine neue Verurteilung innerhalb der nächsten 10 Jahre von den im Jahre 1900: Deutsche Krim.-Stat. 1912, I, 6.

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  107. Es erlitten die erneute Verurteilung innerhalb der beiden nächsten Jahre im deutschen Reich: Deutsche Krim.-Stat. 1912, I, 6., siehe dazu Fig. 7. Die Anstiege in der Kurve der alten Rückfälligen sind aller Wahrscheinlichkeit nach auf die immer länger werdenden Freiheitsstrafen zurückzuführen, die nicht durch psychischen Zwang, sondern durch physische Einwirkung den Rückfall verhindern. Die Beckschen Zusammenstellungen sind deshalb besonders interessant, weil sie sich auch auf Übertretungen beziehen.

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  108. Sohweiz. Krim.-Stat. 1900, 35/36.

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  109. Ribbert, Die Bedeutung der Krankheit für die Entwicklung der Menschheit. Bonn 1912, 2.

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  110. Kurella, Die Naturgeschichte des Verbrechers. Stuttgart 1893, 125.

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  111. Engl. Gef.-Stat. 1913, II, 136.

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  112. Engl. Gef.-Stat. 1913, I, 112.

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  113. Die Zahlenangaben für die einzelnen Jahre finden sich Preuß. Stat. Jahrb. 1913, 522. Man bemerke, daß psychische Störungen nur selten den Militärärzten auffallen, die hier in Betracht kommenden Untauglichkeitsgründe also fast alle auf rein körperlichem Gebiet liegen. Andererseits waren von den im Jahre 1911 in Österreich verurteilten 8735 Militärpersonen 1235 des Lesens und Schreibens unkundig, also 14,1% (Österr. Stat. Handbuch 1912, 333). Diese Zahl ist ganz außergewöhnlich hoch. Sie bedeutet nicht, daß die Soldaten wegen ihrer geringen Bildung sich leichter strafbar machten, sondern daß geistig minderwertige, von denen hier ein Leistungsgebiet, der Intellekt, meßbar ist, unter den Kriminellen sehr stark vertreten sind.

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  114. Deutsch. Stat. Jahrbuch. 1913, 22.

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  115. Engl. Stat. Jahrbuch 1913, 408. Es trafen Todesfälle in Großbritannien auf je 1000 Lebende:

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  116. Zeitschrift des Kgl. Bayr. Stat. Landesamts Bd. 45. 1913, 615.

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  117. Preuß. Stat. Jahrbuch 1913, 48.

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  118. s. v. Hentig, Ein Besuch in Camp Hill, der englischen Verwahranstalt für gewohnheitsmäßige Verbrecher. Schweizerische Ztschr. für Strafrecht 1913.

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  119. Evans, The criminal prosecution and capital punishment of animals. London 1906, 177.

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  120. Evans, ibid. 252.

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  121. Die Kriminalstatistik für das Deutsche Heer und die Kaiserliche Marine zeigt unter den Verurteilten eine erstaunliche Menge von Vorbestraften, wenn man die Jugend der Leute berücksichtigt (im Heer 1912 gegen 45%).

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  122. Mommsen, Römisches Strafrecht. 1899, 620.

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  123. Gall, Anatomie et Physiologie du système nerveux. Bd. II, 400.

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  124. Vom Kriegsgericht der 31. Division in Saarbrücken wurde am 20. November 1913 der Ulan F. B. zu einem Jahr einen Tag Gefängnis und erneuter Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes verurteilt, und zwar wegen Fahnenflucht, Beharrens im Ungehorsam, Erkennengeben des Ungehorsams, Widersetzung und Beleidigung einer militärischen Wache. Der Angeklagte war zweimal desertiert, das erstemal zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, benahm sich bei der zweiten Verhandlung so auffällig (versuchte sich aus dem Fenster zu stürzen), daß die Verhandlung vertagt und der Ulan zur Beobachtung seines Geisteszustandes in das Militärlazarett eingeliefert wurde. Dort hatte er sich von dem Wachhabenden nach dem Klosett führen lassen, die Aborttüre verriegelt, auf den ausdrücklichen Hinweis des Gefreiten, daß ein Verschließen der Klosettür laut Dienstvorschrift unzulässig sei, erst verschlossen gehalten, dann plötzlich geöffnet, dem Gefreiten ungebührliche Worte zugerufen und die Tür schnell wieder verriegelt. Alles das bei der Beobachtung auf seinen Geisteszustand im Militärkrankenhaus. Die Folge, außer wegen Fahnenflucht, Anklage wegen Beharrens im Ungehorsam, Erkennengebens des Ungehorsams, Widersetzung und Beleidigung einer militärischen Wache und Verurteilung des offenbar Kranken zur Mindeststrafe.

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  125. Thonissen, Etudes sur l’histoire du droit criminel des peuples anciens. Bruxelles, 1869, I, 157.

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  126. C. Heath, On Punishment. London 1913, 37/38: In England wurde im Jahre 1833 ein Junge im Alter von neun Jahren wegen Einbruchs zum Tode verurteilt. Während dieses Urteil aber nicht ausgeführt wurde, gelangte im Jahre 1843 in Stirling ein 84 Jahre alter Mann namens Allen Mair zur Exekution (Heath 40).

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  127. Siehe die überaus interessante Petition der Leiterinnen englischer Zwangserziehungsanstalten um Beibehaltung der Prügelstrafe gegenüber den Zöglingen. In England ist körperliche Züchtigung der Mädchen in den Straferziehungsanstalten nicht unbedingt verboten. In den Musterhausordnungen aber, die der Staatssekretär des Innern für diese Anstalten herausgegeben hat, ist die Anwendung von körperlicher Züchtigung ganz untersagt. Die Hausordnungen, die in letzter Zeit neuverfaßt oder revidiert worden sind, haben sich nach diesen Vorschriften richten müssen. Dem parlamentarischen Komitee für Zwangs- und Straferziehungsanstalten ging nun eine Petition von sieben Leiterinnen von Mädchenanstalten zu, in denen es heißt: „Das Komitee wird uns darin zustimmen, daß die Aufrechterhaltung der Disziplin die Grundlage aller bessernden Erziehung oder jeder nützlichen Belehrung ist und sein muß. Diese Frage kompliziert sich in unseren Anstalten durch die Gegenwart von Kindern, die als unverbesserlich aus den Zwangserziehungsanstalten entlassen worden sind und die zu uns in der Erwartung gesandt werden, daß sie auf irgendeine Weise bei uns strenger als bisher behandelt werden sollen. Wir stellen unsern Antrag hauptsächlich in dem Interesse der Kinder in unseren Anstalten, aber wir müssen auch hinzufügen, daß ein unablässiger Kampf, durch moralische Überredungsmittel allein Gehorsam und Folgsamkeit durchzusetzen und aufrecht zu erhalten, eine schwere Beanspruchung unserer psychischen Kräfte und der unserer Wärterinnen bedeutet, die unsere Arbeit sehr viel ermüdender macht als sie sein brauchte. Die Ermattung und die Niedergeschlagenheit, die durch solche Versuche herbeigeführt wird, kann nicht leicht beschrieben werden und muß unsere gesamte Leistungsfähigkeit beeinflussen.“ Report of the Departemental Comittee on Reformatory and Industrial Schools. London 1913, 28. Ich hätte die Petition nicht so ausführlich wiedergegeben, wenn sie nicht in interessanter Weise die Mentalität der Anhänger der Prügelstrafe beleuchtete. Die Vorsteherinnen der englischen Anstalten machen gar kein Hehl daraus, daß die körperliche Züchtigung ihrem heftigen Reaktionsbedürfnis entsprechen würde, und daß die Überwindung, in dieser Weise nicht reagieren zu können, ihre Nervenkräfte verbraucht. Da die Aufgabe der Straferziehungsanstalten aber nicht die ist, die Nerven ihrer Leiterinnen zu schonen, sondern die Kinder zu bessern, und wenn dies nicht möglich, sicher zu verwahren, da diese Kinder in ihrem Leben schon soviel Prügel bekommen haben, daß keine Anstalt das Maß übertreffen kann, zeigt uns die Petition, daß es ungeeignete Anstaltsleiterinnen gibt, wie es zu allen Zeiten Völker und Gesetzgeber gegeben hat, die nicht imstande waren, die Beherrschung selbst zu zeigen, die sie von kindlichen und unvollkommenen Gehirnen erwarteten und erzwingen wollten. 2) Garofalo, Criminologie 268.

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  128. Thonissen I, 64.

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  129. G. Katz, Grundriß des kanonischen Strafrechts. 1881, 56.

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  130. Pike II, 336. Von der englischen Bauernrevolte unterWatTyler im Jahre 1381.

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  131. Oslander (Über den Selbstmord. Hannover 1813, 67) berichtet von einem Soldaten, der den Königsmörder Ankerström hatte hinrichten sehen (27. April 1792) und auf den der „abschreckende“ Vorgang solchen Eindruck machte, daß er sogleich hinging und seinen Freund erstach, um auch so feierlich hingerichtet zu werden. Man tat ihm den Gefallen aber nicht, sondern verurteilte ihn zu lebenslänglichem Gefängnis in Ketten.

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  132. Maudsley hat sich mit Recht die Frage vorgelegt, warum denn das gefürchtete Irrenhaus noch keinen Kranken abgehalten hat, irrsinnig zu werden.

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  133. Kräpelin, Die Abschaffung des Strafmaßes. Leipzig 1880, 36.

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  134. Hagenbeck, Von Tieren und Menschen. Berlin 1909, S. 211.

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  135. v. Hentig, Junge Tiere u. kriminelle Jugendliche. „Der Tag“, 22. Jan. 1913.

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  136. s. Fig. 8. Übereinstimmend damit die Berechnungen Galles (Z. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft Bd. 35, 1913, 192ff.), die deutsche Verhältnisse und einen 5 jährigen Zeitraum umfassen (1905–1909).

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  137. Howard Association Report London 1912, 59. 2) Kräpelin, Abschaffung des Strafmaßes 46.

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  138. Niemand wird bestreiten, daß es geborene Selbstmörder, d. h. psychisch außerordentlich vulnerable Individuen gibt, die auf Ansprüche des Kulturlebens von mittlerer Stärke keine andere Reaktion als Davonlaufen, als Flucht durch Selbstmord zur Verfügung haben. Durch Verringerung der Reizquellen und der Fluchtmöglichkeiten auf ein anormales Minimum kann man den Selbstmord aber fast ganz verhindern. Im Jahrfünft 1907 bis 1910 wurden in englische Irrenanstalten jährlich durchschnittlich 21 685 Kranke aufgenommen; davon waren 3542, also 16,3%, selbstmordgefährlich. Im Jahre 1912 wurden aber in allen englischen öffentlichen Irrenanstalten nur 13 Selbstmorde verübt. Nur 6 dieser Kranken galten für suicidal. Engl. Irr.-Stat. 1913, I, 20. II, 219.

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  139. Ich gehe darin soweit, daß ich es für richtig halten würde, z. B. einem Renten-Quärulanten trotz offenbaren Mangels an Berechtigung gegebenenfalls eine kleine Rente zuzubilligen, um auf diesem Wege die psychogene Neurose zum Stillstand zu bringen. Es wird billiger sein, ein solches Individuum durch diese Medizin gesund zu machen, als ihn in einer öffentlichen Heilanstalt längere Zeit zu verpflegen, und die Rechtsruhe wird durch diese ’Art der Therapie eines Kranken mehr gewinnen als durch äußerliche Konsequenz und jahrelange Belästigungen der Gerichte.

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  140. v. Sury, Vierteljahrsschrift für gerichtl. Medizin. 1913, 171.

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von Hentig, H. (1914). Mittel und Formen strafrechtlicher Auslese. In: Strafrecht und Auslese. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25010-5_2

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