Zusammenfassung
Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung und zur Ausführung der §§ 78 und 82, Titel 8, Teil I des Allgemeinen Landrechts verordnet das Polizeipräsidium für den Baupolizeibezirk Berlins, was folgt:
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§ 1.
Wo Vorplätze zwischen den Baufluchtlinien (vgl. § 10 und 12 der Berliner Bauordnung vom 21. April 1853) und den Bürgersteigen bzw. Fahrdämmen der öffentlichen Straßen und Plätze zugelassen worden sind, dürfen dieselben nur zu Gartenanlagen benutzt und nur mit einer aus Gitterwerk bestehenden Einfriedigung versehen werden. Zu Abweichungen von dieser Vorschrift ist besondere polizeiliche Erlaubnis erforderlich.
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§ 2.
Wer den vorstehenden Bestimmungen entgegenhandelt oder den ihm dadurch auferlegten Verpflichtungen nachzukommen unterläßt, verfällt in eine Geldbuße bis zu 10 Talern oder im Unvermögensfalle in eine Gefängnisstrafe bis zu achttägiger Dauer.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Magistrat (1914). Anbau an Straßen. In: Magistrat (eds) Tiefbauverwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-24915-4_5
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