Zusammenfassung
Wer die unerwünschten Folgen der deutschen Sozialpolitik beobachtet und den Weg nicht scheut, der durch Streit und Heuchelei und Verzagen führt, wird schließlich durch eine Gewißheit entschädigt, die aus dem Lärm der Parteikämpfe dringt, denn immer fester wird die Überzeugung, daß die unerwünschten Folgen der Sozialpolitik eine historische Mission erfüllen, da von ihnen eine Umbildung der Sozialpolitik ausgeht. Es wird heute noch nicht leicht sein, diese Umbildung kühl zu betrachten, denn politische Interessen und Leidenschaften umdrängen alles, was mit Sozialpolitik zusammenhängt. Dennoch verlangt gerade die gegenwärtige Situation, daß der Versuch gemacht werde, aus den Tatsachen Schlüsse zu ziehen, unbekümmert darum, ob das Ergebnis den politischen Wünschen entspricht.
Es gibt keine größere Sünde als die Verzagtheit, denn sie führt zur Verzweiflung.
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Literatur
Man vergleiche hierzu im ersten Teil dieses Buches die Kapitel 2 und 3, im zweiten Teile des Buches Kapitel 5 und den dritten Teil.
Siehe oben S. 95ff. „Der Wahlkampf“.
Siehe die Kommissionsberatungen und Plenarverhandlungen zur Reichsversicherungsordnung.
Für die Krankenversicherung, die die Grundlage der Arbeiterversicherung bildet.
Zum Beispiel bestimmt § 328 der Reichsversicherungsordnung: „Die Vorstandsmitglieder der Ortskrankenkasse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aus der Gruppe sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten im Vorstand erhält.“
Die Beschlüsse zu Nr. 6 und 7 bedürfen der Mehrheit sowohl der Arbeitgeber als der Versicherten.
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kasse bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung gilt, durch übereinstimmende Beschlüsse beider Gruppen im Vorstand besetzt.
Sowohl im Vorstand als auch im Ausschuß beschließen über die Dienstordnung die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt.
Zum Beispiel § 329:,Kommt die Wahl auch in der zweiten Sitzung nicht zustande, so benachrichtigt der Vorstand das Versicherungsamt. Dieses bestellt Bernhard, Sozialpolitik. 2. Aufl. einen Vertreter, der bis zu einer endgültigen Wahl die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden auf Kosten der Kasse ausübt.“
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande oder wird die Bestätigung endgültig versagt, so bestellt das Versioherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen usw.
Der jetzige Dezernent im preußischen Handelsministerium, Geheimer Oberregierungsrat Dr. Hoffmann, in einem Aufsatz, der im Preußischen Verwaltungsblatt 1900 Nr. 29 und 31 erschienen ist.
§ 359 der Reichsversicherungsordnung.
Siehe oben S. 79ff.
Siehe oben S. 105fg.
Siehe erster Teil: Staatliches Reglementieren und private Unselbständigkeit. 8
Man lese z. B. die Verhandlungen des 23. Evangelisch-sozialen Kongresses 1912 mit den Referaten von Wiese und Rade.
Siehe oben S. 301f.: Die Verstaatlichung privater Betriebe.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Bernhard, L. (1913). Schluß. Die Grenzen der Sozialpolitik. In: Unerwünschte Folgen der deutschen Sozialpolitik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-24814-0_12
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-24814-0_12
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