Zusammenfassung
Die höchste, in irgendeinem Teil der Fernmeldeanlage zulässige Spannung (Nennspannung) betragt im allgemeinen 40 V. Bei Fernmeldeanlagen, die nach den „Regeln für die Errichtung elektrischer Fernmeldeanlagen“ ausgeführt sind, beträgt diese Höchstspannung 60 V2). In diesem Falle ist für die Leitungen der Fernmeldeanlage nur Gummiaderdraht nach Ziffer 3 der „Normen für isolierte Leitungen in Fernmeldeanlagen“ oder Kabel mit Bleimantel nach Ziffer 5 dieser Normen zulässig.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Generalsekretariat des VDE. (1927). Leitsätze für den Anschluß von Fernmeldeanlagen an Niederspannung-Starkstromnetze mit Hilfe von Einrichtungen, die eine leitende Verbindung mit dem Starkstromnetz erfordern (mit Ausschluß der öffentlichen Telegraphen- und Fernsprechanlagen). In: Vorschriftenbuch des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-24724-2_65
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