Zusammenfassung
»Durchlauchtigster Herzog! Ich habe nun in das sechste Jahr Zeit genug gehabt, mich zu prüfen, ob ich mich gegen E[uer] H[erzoglichen]D[urchlaucht] eines Verbrechens schuldig gemacht habe? Und wann mein Gewissen mich dessen überzeugte, würde ich es nicht so viele Jahre haben anstehen lassen, es ernstlich zu bereuen und unterthänigst um Gnade zu bitten«.2
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Anmerkungen zu Gestrich, Moser als politischer Gefangener
Dieser Beitrag wurde unter dem gleichen Titel erstmals veröffentlicht in: Haus der Geschichte Baden-Württemberg/Landeshauptstadt Stuttgart (Hg.): Politische Gefangene in Südwestdeutschland (Stuttgarter Symposion Schriftenreihe, Bd. 9), Tübingen: Silberburg Verlag 2001, S. 53-73. Für den Wiederabdruck wurde der Text geringfügig stilistisch überarbeitet.
Schmid (1868), S. 363.
Zur politischen Karriere Mosers vgl. v.a. die beiden Biographien von Rürup (1965) u. Walker (1981); zu seiner Tätigkeit als Landschaftskonsulent außerdem Adam (1887); zum landesgeschichtlichen Zusammenhang Vann (1986), S. 237ff.; Wilson (1995), S. 209ff. sowie seinen Beitrag zu diesem Band; zum größeren Kontext auch Haug-Moritz (1992) sowie ihren Beitrag zu diesem Band.
Zum Zusammenhang von Legitimität monarchischer Herrschaft und Öffentlichkeit sowie der Rolle des Rechts vgl. Gestrich (1994), S. 63ff., 120ff.
Eine zentrale Frage war die Autorschaft eines Dokuments, in dem der Landschaftsausschuss den leitenden Minister Karl Eugens, den Grafen von Monmartin, scharf angegriffen hatten. Die besonders belastenden Passagen stammten nicht von Moser, der als Landschaftskonsulent und Widersacher der herzoglichen Politik im Siebenjährigen Krieg bekannt war. Vgl. dazu Walker (1981), S. 233ff.; Adam (1887), S. 60; Rürup (1965), S. 245; zu Monmartin auch Vann (1986), S. 251ff. sowie Haug-Moritz (1994).
Schmid (1868), S. 371.
Schmid (1868), S 364.
Schmid (1868), S. 364.
Internetseite der PDS unter dem Stichwort »politische Justiz«. Eine weitere, an einem entscheidenden Punkt allerdings auch eingeengte Definition des politischen Gefangenen bietet die UN Menschenrechtskonvention und die sich darauf stützenden Hilfsorganisationen wie Amnesty International. Politische Gefangene sind für sie nicht-militante Personen oder Gruppen, die wegen ihrer Überzeugung oder anderer Kriterien inhaftiert wurden. Ihrer nimmt sich Amnesty International besonders an. Als gewaltlose politische Gefangene bezeichnet Amnesty International alle Menschen, die »wegen ihrer Überzeugung, Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Sprache, wegen ihres Glaubens oder ihres Geschlechts inhaftiert sind und die bei der Vertretung ihrer Überzeugung keine Gewalt angewandt oder befürwortet haben. Für diese gewaltlosen politischen Gefangenen fordert Amnesty International die sofortige Freilassung.«.
Vgl. zu diesem Problemkontext auch Schröder/Wilke (1999).
Moser selbst hat durch die Veröffentlichung von Teilen seiner Autobiographie, die durch seine Neigung zum Pietismus schon im 19. Jahrhundert von der pietistischen Traktatliteratur intensiv rezipiert wurde, stark zur Präsenz seiner Person in der ‚Kollektiven Erinnerung ‘Württembergs beigetragen. Vgl. Moser, Lebens-Geschichte (1777–83). Ein großer Teil der Autobiographie Mosers wurde zusammen mit weiteren Dokumenten bei Schmid (1868) abgedruckt.
Zit. nach Rürup (1965), S. 153. Vgl. dazu v.a. Walker (1981), S. 189ff.; zur Würdigung des Juristen Moser vgl. v.a. Stolleis (1988), S. 258ff.
Zu Stockmayer vgl. z.B. Adam (1987), S. 16ff.; zur Rolle Mosers als Landschaftskonsulent vgl. v.a. Walker (1981), S. 189ff.;.
So gab Moser in dieser Zeit eine an kameralistischen Reformen orientierte Zeitschrift heraus: Moser, Schwäbische Nachrichten (1756–1757). Vgl. zu diesem Aspekt der Tätigkeit Mosers Walker (1981), S. 200ff.
Walker (1981), S. 213f., mit etwas anderer, positiverer Gewichtung der Rolle Mosers Rürup (1965), S. 182.
Zur komplizierten Geschichte der württembergischen Politik in jener Zeit und von Mosers Verhalten in diesem Zusammenhang vgl. v.a. Walker (1981), S. 226ff.; Haug-Moritz (1992), S. 55ff.; Wilson (1995), S. 209ff., der die schwierige Position Württembergs nach dem Koalitionswechsel Frankreichs genau analysiert und aufzeigen kann, dass der Herzog keineswegs voreilig ein Kriegsengagement eingegangen war (ebd., S. 211).
Zu Monmartins Politik und Rolle bei Mosers Festnahme Haug-Moritz (1994) sowie Wilson in diesem Band.
Moser, Abhandlung (1765).
Moser, Landeshoheit (1773), S. 321.
Walker (1981), S. 232ff.
Zur Haltung Wiens vgl. Schmid (1868), S. 260ff. 305f.; Walker (1981), S. 229ff.; Wilson (1995), S. 219.
Dazu trugen auch einige Schriften bei, in denen er die habsburgische Rekatholisierungspolitik nach dem Dreißigjährigen Krieg kritisierte; vgl. v.a. Moser, Hanauische Berichte (1750/1751), Auszüge daraus bei Schmid (1868), S. 545ff.
Es ist deshalb auch gar nicht sicher, wie ein Prozess Mosers vor dem Reichskammergericht ausgegangen wäre.
Vgl. Wilson in diesem Band.
Zit. nach Schmid (1868), S. 281f.
Schmid (1868), S. 284.
Schmid (1868), S. 286.
Schmid (1868), S. 371.
Zit. nach Schmid (1868), S. 300. Auch Walker war befremdet von der religiösen Formelhaftigkeit und geringen Intimität, mit der Moser in der Zeit seiner Haft an seine Familie schrieb. Vgl. Walker (1981), S. 243; allerdings sind im wesentlichen nur die von Moser selbst veröffentlichten Briefe an seine Familie überliefert. Er mag hier selbst eine gewisse Auswahl getroffen haben,.
Zit. nach Schmid (1868), S. 370.
Zit. nach Schmid (1868), 584f.
Vgl. dazu Schmid (1868), S. 311ff. Moser gab diese geistlichen Lieder nach seiner Haft als Sammlung heraus. Vgl. Moser, Lieder in Kranckheiten (1765).
Schmid (1868), S. 313.
Moser, Grund-Säze (1765); Moser, Muntere Stunden, teilweiser Abdruck in Schmid (1868).
Schmid (1868), S. 582.
Schmid (1868), S. 314.
Schmid (1868), S. 371.
Diese Mächte waren die Garantiemächte der zum Amtsantritt des katholischen Herzog Karl Alexander (1733–1737) im Jahr 1727 geschlossenen Religionsreversalien. Vgl. dazu z.B. Vann (1986), S. 195f.; Wilson (1995), S. 159f.
Walker (1981), S. 247ff,.
Vgl. z.B. Ledderhose (1843); Beiträge (1864); Hermann (1869).
Moser, Lebensgeschichte (1777–1783), Teil 2, S. 154-158, vgl. Walker (1981), S. 252.
Vgl. Walker (1981), S.252ff.
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Gestrich, A. (2002). Johann Jacob Moser als Politischer Gefangener. In: Gestrich, A., Lächele, R. (eds) Johann Jacob Moser. Braun-Verlag, Karlsruhe. https://doi.org/10.1007/978-3-662-24610-8_3
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