Zusammenfassung
Strittige Umgangsrechtsregelungsverfahren, die zu einem kinderpsychologischen oder kinderpsychiatrischen Gutachtenauftrag führen, stehen in ihrer Dramatik den Sorgerechtsgutachten in nichts nach — im Gegenteil: Entweder handelt es sich um die Auswirkungen weiterbestehender Grabenkriege von Nachscheidungsfamilien, in die das Kind oder die Kinder mit hineingezogen sind und auf deren Rücken die Auseinandersetzung stattfindet im Sinne eines chronischen, schwelenden Kampfes, oder aber es geht vornehmlich um Anschuldigungen des sexuellen Kindesmißbrauchs, die in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben und in den Gutachtenaufträgen explizit formuliert werden. Nach juristischer Auffassung bestand bis zur Inkrafttretung der neuen Kindschaftsrechtsreform der Hauptzweck der Umgangsbefugnis darin, dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, die Verbindung zwischen ihm und seinen Kindern aufrechtzuerhalten und echte, dem nahen Verwandtschaftsverhältnis entsprechende menschliche Beziehungen zu pflegen. Aspekte des Kindeswohls hingegen blieben unberücksichtigt und kamen erst dann zum Tragen, wenn es um die Frage ging, ob die Umgangsbefugnis eingeschränkt oder ausgesetzt werden soll. Dies hat sich durch die Kindschaftsrechtsreform vom 01.07.1998 geändert, da der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hinweist, daß der Umgang des Kindes mit seinen beiden Elternteilen (in der Regel) „zum Kindeswohl“ gehört.
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Literatur
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Klosinski, G. (1999). Gutachten im umgangsrechtlichen Verfahren. In: Lempp, R., Schütze, G., Köhnken, G. (eds) Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Steinkopff, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-21913-3_5
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