Zusammenfassung
Bei vorbestehenden Krankheiten oder Gebrechen:
§ 10 (1) AUB: Haben bei den Unfallfolgen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, so ist die Leistung ent-sprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, Dauerschaden oder Tod, können durch Mitwirkung unfallfremder Faktoren beeinflußt werden. Ist dies der Fall, kann eine Kürzung der Leistung erfolgen. Sinn dieser Einschränkung ist es jedoch nicht, was fälschlich zuweilen angenommen wird, daβ eine Kürzung der Leistung erfolgen muβ, wenn der Unfall durch körpereigene Störungen (Krankheits-Alters-Unfallfolgen) begünstigt oder über-haupt verursacht wurde. Mitwirkung bedeutet, daß die Folgen, wobei sich diese ausschließlich auf Abheilung und Endzustand beziehen, durch keine der beiden Ur-sachen (Unfall und Vorzustand) allein herbeigeführt wufden.
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© 1973 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Perret, W. (1973). Einschränkung der Leistungspflicht. In: Was der Arzt von der privaten Unfallversicherung wissen muß. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-13406-1_5
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