Zusammenfassung
Unter einer „geschriebenen“ Verfassung wird verstanden, daß die für den politischen Prozeß im wesentlichen maßgebenden Normen in einer einzigen Urkunde zusammengefaßt sind, welcher dann meist, da schwerer abzuändern als ein gewöhnliches Gesetz, eine erhöhte Bestandsgarantie zugeschrieben wird. Großbritannien ist bekanntlich einer der ganz wenigen organisierten Staaten, die nach wie vor einer „geschriebenen“ Verfassung ermangeln.1 Nur ein einziges Mal bestand für kurze Zeit in Cromwells Instrument of Government eine geschriebene Verfassung auch in England. Der Versuch schlug fehl und ihn zu wiederholen würde heute auf allgemeine Ablehnung stoßen, da kein Bedürfnis dazu besteht.
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Literatur
Andere sind New Zealand, das als britisches Dominion dem Vorbild des Mutterlandes folgte, und Israel, bezeichnenderweise gleichfalls durch die britische Schule gegangen, wenn man nicht das Transition Law (5709/1949) als das in Geltung befindliche Grundgesetz ansehen will.
Siehe unten S. 52.
Siehe darüber unten S. 499 ff. Der terminus technicus „königliche Prärogative“ wird nachfolgend meist beibehalten, da eine sinngetreue Umschreibung nicht möglich ist. englische Lehrbücher typischen Insularität, die im Vergleichenden Verfassungsrecht nicht bewandert ist. In der bundesstaatlichen Organisation ist sie häufig, aber keineswegs unentbehrlich, in der bundesstaatlichen Schweiz beispielsweise besteht keine Normenkontrolle gegenüber Bundesgesetzen. Andererseits hat sich aber die Einrichtung in den sogenannten Einheitsstaaten neuerdings durchaus bewährt, wie sich in Italien, Eire oder auch Japan ergibt. Es ließe sich eher sagen, das richterliche Prüfungsrecht ist in den Verfassungsstaaten unentbehrlich, die eine Rechteerklärung enthalten; doch ist auch hier beispielsweise Belgien eine Ausnahme.
Siehe Bd. II, S. 98 ff.
Siehe hierüber unten S. 159 ff.
Über das Gesetzgebungsverfahren siehe unten S. 316ff; 345ff; über den royal assent S. 326.
Die Parlamentsgesetze finden sich, mit fortlaufenden Kapitelnummern versehen, in der amtlichen Gesetzessammlung Public General Acts and Church Assembly Measures. Sie werden aber üblicherweise nicht nach Jahrgang und Seitenzahl zitiert. Orders in Council finden sich bis 1947 in der amtlichen Sammlung, die unter dem Titel Statutory Rules and Orders, seit 1948 als Statutory Instruments, fortlaufend veröffentlicht wird. Die wichtigsten dieser als orders, rules oder regulations bezeichneten Normen werden gleichfalls in die Statutory Instruments aufgenommen, jedoch besitzen außerdem die einzelnen Ministerien (departments) ihre eigenen Sammlungen. Örtliche Normen, bylaws geheißen, sind in den von den Lokalverwaltungsbehörden geführten eigenen Sammlungen enthalten.
Ober die Gerichtsorganisation siehe Bd. II, S. 26 ff.
Die viele Jahrhunderte zurückreichenden Sammlungen von Gerichtsentscheidungen sind viel zu zahlreich, um hier auch nur beispielsweise aufgezählt werden zu können; siehe die Übersicht bei D. L. KEm & F. H. LAWSON, Cases of Constitutional Law, 9. Aufl. London 1954, S. XXV ff. Früher wurden alle solchen Sammlungen privat herausgegeben. Seit 1865 veröffentlicht das Incorporated Council of Law Reporting Sammlungen, die als amtlich angesehen werden. Die in unserer Darstellung am meisten gebrauchten Sammlungen werden wie folgt abgekürzt: K. B. oder (derzeitig) Q. B.: King’s bzw. Queen’s Bench (das wichtigste britische Gericht); A. C.: Court of Appeal, House of Lords und Privy Council; P.: Probate Division; Ch.: Chancery Division; Diese Sammlungen werden fortlaufend seit 1901 veröffentlicht. Die umfassendste Sammlung sind die All England Reports ( All E. R.).
Siehe unten S. 269ff.
An allgemein anerkannter Autorität hat wohl kein Lehrbuch Blackstones Commentaries an the Laws of England (1765) übertroffen, was allerdings eher auf die elegante und leichtfaßliche Darstellung als auf juristischen Scharfsinn oder theoretische Vertiefung zurückzuführen sein mag. Er wird heute weit weniger zitiert als in früheren Jahrzehnten. Für das eigentliche Staats- und Verfassungsrecht erfreute sich A. V. DICEYS Introduction to the Law of the Constitution (erstmals London 1885, 10. Auflage 1959 ) allgemeinen Ansehens, ist aber heute überholt. Unter den Historikern wird das klassische Werk von WILLIAM S HoLDSwoRTu, History of EnglishLaw, London 1924–1952 von den oberen Gerichten vielfach herangezogen. Das Standardwerk über das Parlamentsverfahren ist THOMAS ERSKINE MAY, Treatise an the Law, Privileges, Proceedings and Usages of Parliament, 16. Auflage, London 1957. Neuestens gelten auch Juristen, die der Politikwissenschaft nahestehen, wie W. Ivan JENNINGS, (siehe die im Schrifttumsverzeichnis angeführten Werke) als rechts-quellenfähig. Für die Geltung der Konventionalregeln wird auch häufig auf die politischen Biographien zurückgegriffen, die in England auf einer anderwärts kaum erreichten Stufe stehen.
Es sei hier nur beispielsweise an die Nationalkonvente der politischen Parteien in den Vereinigten Staaten, die ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens der Präsidentschaftsbestellung sind, ohne in der Verfassung erwähnt zu sein, oder an die Atrophie des Auflösungsrechts des Parlaments in der Dritten und Vierten französischen Republik erinnert.
Das bedeutet jedoch nicht, daß die Gerichte von bestehenden Konventionalregeln nicht Kenntnis nehmen würden, wenn dies zur Entscheidung des Falles wesentlich sein sollte; vgl. Liversidge v. Anderson [1942] [A. C. 206]) und British Coal Corporation v. The King [1935] [A. C. 500]).
Siehe Bd. II, S. 360ff. Siehe unten S. 428.
Siehe unten S. 412 ff.
Dies ist allerdings seit 1895 (Earl of Rosebery) nicht mehr vorgekommen. Niederlagen einer Koalitionsregierung zählen dabei nicht mit, wenn sie vom Kabinett nicht als existenzvernichtend angesehen werden.
Für die Verteilung der Regierungsmitglieder auf die beiden Häuser enthält der House of Commons Disqualification Act von 1957 (5 & 6 Eliz. 2, c. 20) nunmehr einen Schlüssel, womit eine bis dahin kaum zu einer Konventionalregel konkretisierte Situation eine statutarische Grundlage erhalten hat; siehe unten S. 409 ff.
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Loewenstein, K. (1967). Die rechtlichen Grundlagen der Verfassungsordnung. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Abteilung Rechtswissenschaft, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-13028-5_3
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