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Die Wirkungsformen der Krone: Die königliche Prärogative

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Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien

Part of the book series: Abteilung Rechtswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 1))

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Zusammenfassung

Die königliche Prärogative — Royal Prerogative —, auf der Rechte und Pflichten des britischen Monarchen beruhen, ist eine die gesamte Staatsordnung durchziehende Verfassungshypothese. Ihr Wesen ist dem ausländischen Betrachter schwer zugängliche1 und muß daher an Hand der geschichtlichen Entwicklung verständlich gemacht werden.

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Literatur

  1. Über die wirtschaftliche Bedeutung des Commonwealth gibt man sich im Mutterland allerdings keinen Illusionen hin: Die Ausfuhr Großbritanniens nach den Commonwealth-Staaten ist während des Jahrzehnts 1954–1964 von 42 auf 29% des britischen Außenhandels, die Einfuhr im gleichen Zeitraum von 41 auf 31% gesunken.

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  2. Die anfangs 1966 hastig nach Lagos einberufene Konferenz, die erste, die außerhalb Londons stattfand, und diejenige diente im September 1966 lediglich dazu, die Ungeduld der afrikanischen Commonwealth-Mitglieder zu beschwichtigen, die auf Gewaltanwendung gegen das abtrünnige Rhodesien drängten.

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  3. Übrigens nicht nur dem Ausländer. In Burmah Oil Company v. Lord Advocate ([1964] [2 All E. R. 348 auf S. 363]) (siehe unten S. 520) äußerte sich Viscount Radcliffe in der Oberhausentscheidung wie folgt: “As we know only vaguely what the (Royal) Prerogative is and have even only vaguer information as to when and on what occasions it has been asserted throughout history I have become more and more uncertain what it is, really, we are talking about”.

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  4. Die maßgebenden Entscheidungen hinsichtlich der königlichen Steuergewalt waren hier der Bates-Fall against impositions ([1606] [2 St. Tr. 371]) (eine Einfuhrsteuer war berechtigt, weil der König sie als für die Regelung des auswärtigen Handels erforderlich erklärt hatte und das Gericht durch diese Feststellung gebunden war). In dem berühmten shipmoney -F all (The King v. Hampden [1637] [3 St. Tr. 825]) wurde der Angeklagte verurteilt, weil die ermessensmäßige Auferlegung einer Schiffssteuer durch den nationalen Notstand gerechtfertigt erschien. In Thomas v. Sorrell ([1674] [Vaughan 330] und Godden v. Hales [1686][11 St.Tr. 1165]) wurde die königliche Ermächtigung, auf Grund der Prärogative im Einzelfall vom allgemeinen Gesetz abzuweichen (dispensation),gutgeheißen. In der Darnel’s oder Five Knights-Entscheidung schließlich ([1627] [3 St.Tr.1]) genügte eine Inhaftierung per mandatum regis,um dem Habeas corpus-Begehren wirksam entgegenzutreten. Dagegen erklärte die Petition of Rights von 1628 die willkürliche Verhaftung für ungesetzlich und das Gesetz des Langen Parlaments zur Abschaffung der Star Chamber-Gerichtsbarkeit von 1641 (16 Cha. 1, c. 10) garantierte in Sektion 8 dem Untertanen den writ of habeas corpus auch gegen die Krone und ihr Council. Erst der Act of Settlement von 1700 sichert ein für alle Male die Unabhängigkeit der Gerichte auch gegenüber der Krone.

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  5. In Obersetzung: [jene] „spezielle Vorrangstellungchrw(133) über und jenseits aller anderen Personen und außerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des common law,kraft seiner königlichen Würde“. Blackstone spiegelt naturgemäß nur die Rechtslage des 18. Jahrhunderts wider, als die Ministerverantwortlichkeit noch nicht voll ausgebildet und dadurch der Ermessensbereich der Krone weiter gespannt war als nachher. Insbesondere konnte er nichts von den Konventionalregeln wissen, welche die Ausübung der Prärogative nachher entscheidend einschränkten.

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  6. Beispielsweise galt die Krone bisher als der Schutzherr der Geisteskranken (guardian of the insane),bis der Mental Health Act von 1959 (7 und 8 Eliz. 2, c. 72) die gesetzliche Regelung durchführte. Einschlägig ist hier vor allem der Crown Proceedings Act von 1947, der die Immunität der Krone, hier des Fiskus, gegenüber Gerichtsmaßnahmen so gut wie vollständig beseitigte.

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  7. Statt vieler Entscheidungen: Musgrove v. Chun Teeong Toy ([1891] [A. C. 272]) (Schlüsselfall); Denning v. State Secretary for India ([1920] [37. T.L.R. 138]).

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  8. Der Sachverhalt ist kurz der folgende: Während des ersten Weltkrieges war ein Londoner Hotel für Regierungszwecke beschlagnahmt worden und zwar, da sich die Verhandlungen mit dem Eigentümer über die Bezahlung einer Pacht zerschlagen hatten, nach Maßgabe der erlassenen Kriegsgesetzgebung (Defence of the Realm Acts und ihrer Ausführungsbestimmungen). Die spätere Klage des Eigentümers auf Bezahlung gründete sich auf den Defence Act von 1842 (5 und 6 Vict., c. 94), der zwar zur zwangsweisen Inbesitznahme von Grundstücken für Verteidigungszwecke ermächtigte, aber unter allen Umständen eine Entschädigung vorschrieb, deren Höhe von Geschworenen festzusetzen ist. Die Regierung trat der Klage mit der Begründung entgegen, eine Entschädigung sei nicht veranlaßt, da die Beschlagnahme auf Grund der königlichen Prärogative in Zeiten des Staatsnotstandes erfolgt sei. Beide Instanzen (Court of Appeal und House of Lords) hielten aber dafür, das Parlamentsgesetz habe in diesem Fall die Prärogative der Krone außer Kraft gesetzt und nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung sei die Entschädigung zu bezahlen.

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  9. Auch das House of Lords pflichtete ihm hier in der vorerwähnten Entscheidung Alt.-Gen. v. De Keyser’s Royal Hotel,a.a.O., S. 526 bei.

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  10. Siehe oben S. 384 ff.

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  11. Siehe unten S. 529 fE

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  12. In Übersetzung: „In einer konstitutionellen Monarchie wie der unsrigen besitzt der König drei Rechte, nämlich um Rat befragt zu werden, zu ermutigen und zu warnen“chrw(133) „und ein König mit Verstand und Weisheit würde sich keine anderen Rechte wünschen”.

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  13. Siehe oben S. 394 f.

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  14. Viele werden sich noch des elftägigen Staatsbesuchs der Königin Elizabeth II. und ihres Prinzgemahls in der Deutschen Bundesrepublik (Mai 1965) erinnern, den der bundesstaatliche Charakter des besuchten Landes besonders anstrengend gestaltete, weil das hohe Paar sich dem mit republikanischem Pomp gefeierten Zeremoniell nicht bei einer einzigen Regierung und in nur einer Hauptstadt, sondern in mehr als einem halben Dutzend unterziehen mußte. Die Königin mußte sich in einem halben Hundert verschiedener Kleider und den dazu passenden Hüten zur Schau stellen und die tagelange Monotonie des republikanischen Jubels mit Würde über sich ergehen lassen.

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  15. Siehe oben S. 197, 486.

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  16. Siehe oben S. 490 ff.

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  17. Siehe Bd. II, S. 110 ff.

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  18. Königin Victoria verbrachte damit endlose Stunden.

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  19. Der Souverän ist gemäß den Reformationsgesetzen des 16. Jahrhunderts das offizielle Haupt der Kirche von England (siehe oben S. 329); die Krone vergibt die Ernennung von etwa 970 Kirchenämtern, wovon etwa 700 zur Patronage des Prime Ministers gehören. Königin Victoria, die in religiösen Dingen alles andere als liberal war, nahm ständig persönlichen Einfluß auf die Besetzung der Kirchenämter, oft im Gegensatz zu ihren Prime Ministern. Es bestehen auch einige Kirchenämter, wie das Dekanat von Windsor, welche die Krone von sich aus besetzen kann.

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  20. Das letzte Mal, daß ein Monarch selbst den Oberbefehl führte, war 1793.

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  21. In neuesten Entscheidungen (Chandler et al. v. Director of Public Prosecutions ([1962] [2 All E.R. 314 und 3 All. E.R. 142]) wurden Berufung und Revision einer Gruppe von Pazifisten verworfen, welche als Demonstration gegen die Nuklearaufrüstung eine Installation der Royal Air Force blockiert hatten und wegen Verletzung der Of ficial Secrets-Gesetzgebung (siehe Bd. II, S. 367f) verurteilt worden waren. Die Gerichte, die eine objektive Verletzung der einschlägigen Strafvorschriften angenommen hatten, stellten fest, daß ihnen die Nachprüfung nicht gestattet sei, in welcher Weise die Krone von der Prärogative hinsichtlich der Militärgewalt Gebrauch mache und es müsse ihr überlassen bleiben, wie sie die Bestimmung des Gesetzes von 1911 (1 und 2 Geo. 5, c. 28, Sekt. 1 (1)) “for any purpose prejudicial to the sa f ety or interest of the State” auslege.

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  22. Siehe oben S. 450 ff.

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  23. In Campbell v. Hall ([1774] [1 Cowp. 204]) (Grenada), eine der berühmtesten Entscheidungen von Englands berühmtesten Lord Chief Justice Mansfield, wurde eine von der englischen Krone kraft ihrer Prärogative auferlegte Zuckerexportabgabe für ungültig erklärt, weil dies Aufgabe der vorher eingeführten Kolonial-Gesetzgebungsversammlung der Insel gewesen wäre. Die Befugnisse der Krone zur Kolonial-Gesetzgebung sind später in den British Settlement Acts von 1843 und 1860 geregelt worden, die nunmehr im Act von 1887 (50 und 51 Vict., c. 54) und 1945 (9 und 10 Geo. 6, c. 7) konsolidiert sind. Die Einzelheiten sind zu weitläufig, um hier behandelt zu werden.

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  24. Der erst 1965 zum unabhängigen Dominion aufgerückten ehemaligen Kolonie Gambia war im Jahre 1962 durch Order in Council eine Verfassung verliehen worden, nach welcher ein lange vorher erlassenes Wahlgesetz ungültig war. Eine (Validation) Order in Council,die es trotzdem — und noch dazu rückwirkend — für rechtsgültig erklärte, wurde vom Court of Appeal nicht beanstandet.

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  25. Nach der Verselbständigung der bisherigen Protektorate von Nord-Rhodesien (nunmehr Zambia) und Nyasaland (nunmehr Malawi) konnte sich Süd-Rhodesien als Rhodesien schlechthin bezeichnen.

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  26. Ein rhodesisches Gericht erklärte sich zwar nach wie vor durch die Verfassung von 1961 gebunden, anerkannte aber die bestehende Regierung als de facto Autorität (siehe New York Times vom 10. September 1966).

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  27. Siehe oben S. 490.

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  28. Die jüngsten Funde von 1946 (Mildenhall) und 1958 ( Norfolk) wurden dem Britischen Museum überlassen. Nebenbei bemerkt gibt es auch „königliche“ Fische.

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  29. Dazu gehören 180000 acres Grund und Boden in England und 108000 in Schottland, was die Krone zum zweitgrößten Grundbesitzer in Großbritannien macht, gar nicht zu reden von den wertmäßig nicht zu veranlagenden Teilen von London (Regents Park, Carlton House Terrace und Grundeigentum in Piccadilly, Pall Mall, Holborn und Kensington). Der Überschuß nach Steuern und Verwaltungskosten wird an die Staatskasse abgeführt.

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  30. Siehe Bd. II, S. 374 ff.

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  31. Siehe Bd. II, S. 2 f.

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  32. Dagegen war die Aufstellung und Teilnahme an den nach dem letzten Krieg amtierenden Internationalen Militärgerichten ein Akt der (auswärtigen) Prärogative, da sie sich auf ausländisches Gebiet und auf Ausländer bezog.

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  33. Beispiele waren nach dem letzten Krieg die Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland (1947) und Japan (1951).

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  34. Dies war erstmals bei der Abtretung Helgolands an Deutschland der Fall (Anglo-German Agreement Act von 1890 [53 und 54 Viet., c. 32]) und ist seither die Regel geworden.

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  35. Statt aller anderen Entscheidungen der Schlüsselfall von Salaman v. Secretary of State for India ([1906] [1 K. B. 613]); hier hatte es sich um die Absetzung eines indischen Fürsten und die Beschlagnahme seines Vermögens gehandelt.

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  36. Letzteres mit den vorher erwähnten Ausnahmen einer Verpflichtung zur parlamentarischen Zustimmung.

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  37. Bei der Annahme einer solchen Regierungserklärung ging eine neuere Entscheidung allerdings so weit, daß das Gericht untersuchte, ob der zuständige Minister auch auf Grund der Tatsachenprüfung zu seiner Erklärung gekommen war (Sayce v. Ameer Ruler Sadig Mohammed Abbasi Bahalwalpur State [1952] [2 Q. B. 390] [C. A.]); siehe auch Carl Zeiss Stiftung v. Ragner und Keele, Ltd. ([1964] [3All E. R. 327], [C. A.]): da das Gericht fremdes Recht wenn erforderlich anwenden muß, wurde zuerst eine Erklärung des Foreign Secretary verlangt, ob Großbritannien die Deutsche Demokratische Republik anerkannt hat. In diesem wichtigen Fall handelte es sich darum, ob die westdeutsche Firma Zeiss der ostdeutschen den Gebrauch des Firmentitels verbieten kann. Das Oberhaus als Revisionsinstanz entschied schließlich zugunsten der letzteren; siehe Frankfurter Allgemeine vom 23. Mai 1966.

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  38. So der berühmte Zamorra-Fall ([1916], [2 A. C. 77]); hier hatte es sich um eine Kriegs-Prise gehandelt.

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  39. Die Entscheidung, mit der ungewöhnlich knappen Mehrheit der Law Lords von 3:2 ergangen, nimmt nicht weniger als 52 Seiten der amtlichen Sammlung ein und es waren ihr elf volle Verhandlungstage vorausgegangen.

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  40. Der Fall ist auch vom Standpunkt der verfassungsrechtlichen Theorie von erheblichem Interesse: Er gehört in das faszinierende, die Gewaltentrennungslehre zutiefst berührende Gebiet des ewigen Tauziehens zwischen der Legislative und den Gerichten. Kann die Gesetzgebungskörperschaft eine Gerichtsentscheidung außer Kraft setzen und noch dazu rückwirkend ? Wird damit nicht die Rechtsstaatlichkeit in Mitleidenschaft gezogen ? Liegt hier etwa gar eine Grenze der Parlamentssouveränität vor (siehe oben S. ? 1 ff). Oder läßt sich darin umgekehrt eine Bekräftigung und Bestätigung der von Dicey so sehr in den Vordergrund gerückten Parlamentssouveränität erblicken, weil das Parlament sich über die Entscheidung eines obersten Gerichts souverän hinwegsetzen kann ? Läßt sich das Gesetz als ein — allerdings negativer — Indemnity Act in dem Sinn qualifizieren, daß der Krone die ihr an sich zustehende Freiheit von Inanspruchnahme entzogen wird ? Was bleibt von der königlichen Prärogative auf dem Gebiet des Militärwesens noch übrig, wenn sie gesetzlich derart eingeschränkt wird ? Zu vergleichen wäre damit etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1965, Juristenzeitung 1965, S. 568, die eine nachträgliche gesetzgeberische Korrektur oberstrichterlicher Entscheidungen aus rechtsstaatlichen Gründen verneinte, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß die englische Entscheidung sich auf common law und nicht Gesetzesrecht bezog.

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  41. In Zoensch v. Waldock et al. ([1964] [2All E. R. 256] [A. C.]) hatte es sich um den Vorsitzenden der European Commission of Human Rights gehandelt, dessen Immunität gegen eine in England gegen ihn erhobene Klage nicht mit seinem Ausscheiden aus dem Amt endete Siehe den nächsten Abschnitt dieses Kapitels, unten S. 524 ff.

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  42. Es mag dabei außer Betracht bleiben, daß der Souverän als die „Quelle der Ehre“ (fountain of honour) (The Prince Case [1606] [8 Co. Rep. la, 18b]) zwar bei der Verleihung von Peerages und anderen Auszeichnungen allgemein an den Rat des Prime Ministers gebunden ist, aber bei einigen ausgesprochenen Hoforden (Order of Merit, Orders of the Garter, Thistle and Patrick und beim Royal Victorian Order) die Auswahl der Mitglieder selbst trifft. Auch in der Verwaltung und Verfügung über sein Privatvermögen ist der Monarch unabhängig wie jede andere Person.

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  43. Siehe oben S. 384 ff.

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  44. Siehe oben S. 391 ff.

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  45. Siehe hierüber ausführlich KARL LOEWENSTEIN, Verfassungsleben in Großbritannien 1924–1932,Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Band 20 (1932), S. 231ff. und besonders S. 256–260.

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  46. Soweit überhaupt die Dominions eine Vorlage für Großbritannien selbst bilden können, wird hier auf Pakistan verwiesen, als der Präsident Ayub Khan nach einer gutachtlichen Entscheidung des dortigen Supreme Court wegen zivilen Notstands die Verfassung suspendierte (1955).

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  47. Die verfassungsgeschichtlich überaus bedeutsame Stelle lautet: “thatchrw(133) all matters and things relating to the wellgoverning of this kingdom, which are properly cognizable in the privy council by the laws and customs of this realm, shall be transacted there, and all resolutions taken thereupon shall be signed by each of the privy council as shall advise and consent to the same”.

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  48. In den während des ersten Weltkriegs entschiedenen Fällen R. v. Speyer ([1916] [1 K. B. 595 und 2 K. B. 858]) und R.v.Cassel ([1916] [1. K. B. 595]) wurde festgestellt, daß nach dem Naturalization Act von 1870 (33 und 34 Vict., c. 14) auch naturalisierte Staatsangehörige die Eigenschaft eines Privy Councillor besitzen könnten, auch wenn sie entgegen dem Act of Settlement nicht von englischen Eltern abstammten.

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  49. Dies kommt kaum je vor; eine Ausnahme war die Entlassung durch Order in Council des Bankiers deutscher Abstammung Sir Edgar Speyer wegen seiner antibritischen Einstellung während des ersten Weltkrieges.

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  50. Unter der Regierung Macmillan war der Lord President of the Council gleichzeitig Minister of Science. Unter der Regierung Wilson wurde ihm das wichtige Amt des Regierungsführers in den Commons, der der Zweitkommandierende nach dem Prime Minister ist, übertragen.

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  51. Es wird im Zusammenhang mit der Gerichtsverfassung behandelt werden. Siehe Bd. II, S. 42 ff.

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  52. In der Vergangenheit konnte die Benutzung der Order in Council-Technik, die keiner unmittelbaren Parlamentskontrolle unterliegt, von Vorteil sein, dann nämlich, wenn die gleiche Angelegenheit wegen des zu erwartenden Widerstands des Oberhauses nicht durch Parlamentsgesetz behandelt werden sollte (beispielsweise die Abschaffung des Kaufs von Offiziersstellen [1870] oder die Gewährung der Selbstregierung an die Kolonie Transvaal [1906]).

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  53. Siehe Bd. II, S.283.

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  54. Die vom Judicial Committee of the Privy Council ausgeübte Gerichtsbarkeit wird im Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation später behandelt werden. Siehe Bd. II, S. 42 ff.

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  55. Vgl. die neueste gehaltvolle Biographie von ELIZABETH LONGFORD Queen Victoria, Born to Succeed. New York 1964.

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  56. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, daß die Öffentlichkeit auf der unbedingten politischen Neutralität der Krone und der königlichen Familie und der Erfüllung ihrer staatszeremoniellen und staatsintegrierenden Funktionen besteht. Als Prinz Philip (1965) bei einer öffentlichen Veranstaltung eine an sich harmlose Bemerkung gemacht hatte, die als eine Stellungnahme zu dem schwebenden Konflikt mit Südrhodesien gedeutet wurde, folgte alsbald ein Antrag einer starken Gruppe von Labour-Abgeordneten, welche die Commons zu einer Bekräftigung der Konventionalregel der absoluten politischen Neutralität des Königshauses aufforderte. Er verschwand naturgemäß in der parlamentarischen Versenkung; der Zwischenfall war aber für die Einstellung Labours zur Monarchie nicht ohne Bedeutung.

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  57. Dies gilt jedoch nicht für Griechenland. — Wegen einer allgemeinen Beurteilung der Monarchie vgl. KARL LOEWENSTEIN Die Monarchie im modernen Staat,Frankfurt/Main 1952.

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  58. Ein bezeichnendes Schlaglicht auf den Stil der Monarchie wirft der vom Buckingham Palace ausgegebene Hofkalender (Court Circular) für Freitag, Oktober 16, 1964 (siehe The Times [Luftausgabe] vom 17. Oktober 1964, S. 10). An die Spitze gestellt war eine Audienz des Gesandten der Republik Liberia und seines Gesandtschaftspersonals bei der Königin (23 Zeilen). Erst dann wurde der immerhin nicht unwichtigen Ereignisse des Vortages gedacht, an welchem die Labour-Partei die Wahlschlacht gegen die Konservativen gewonnen hatte: Die Königin nahm den Rücktritt des bisherigen Prime Ministers Sir Alec Douglas-Home gnädig entgegen und geruhte Mr. Harold Wilson zu seinem Nachfolger zu ernennen (sechs bzw. sieben Zeilen). Die Notiz verdient im Wortlaut wiedergegeben zu werden: “The Right Hon. Sir Alec Douglas-Home had an audience of the Queen this afternoon and tendered his resignation as Prime Minister and First Lord of the Treasury, which Her Majesty was graciously pleased to accept. The Queen subsequently received in audience the Right Hon. Harold Wilson and requested him to form a new administration. The Right Hon. Harold Wilson accepted Her Majesty’s offer and kissed hand upon his appointment as Prime Minister and First Lord of the Treasury”.

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  59. Die in Rundfunk und Fernsehen verbreitete Weihnachtsansprache der Königin von 1964 soll den Zeitungsberichten nach (The Times vom 26. 12. 1964) von ihr selbst in Zusammenarbeit mit Prinz Philip und dem Privatsekretär abgefaßt worden sein. Sie hatte dem Home Secretary und auch dem Prime Minister zur Begutachtung vorgelegen. Es war die 13. solche Ansprache, welche die Königin gehalten hatte. An die Bewohner des Commonwealth gerichtet und in vierzig Sprachen übertragen, fiel sie durch größere Wärme und Unmittelbarkeit auf und war auch sprachlich leicht verständlich. Auch daß Königin Elizabeth am Staatsbegräbnis von Sir Winston Churchill (Januar 1965) teilnahm, der ja „nur“ ein Commoner (allerdings aus einer erbadeligen Familie) war, wurde ihr hoch angerechnet und allgemein als eine Auflockerung des steifen Stils angesehen, in dem die Monarchie geführt wird.

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  60. Siehe oben S. 512ff.

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  61. Siehe darüber unten S. 541 ff.

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  62. An sich kann sich jedermann die Bezeichnung „königlich“ (royal) zulegen, da sie gesetzlich nicht geschützt ist. Jedoch wird die amtliche Verleihung in der Form vollzogen, daß die Krone auf Veranlassung des Home Secretary die Führung des Titels ”by appointment“ und die Beifügung eines heraldischen Symbols zum Firmennamen gestattet. Die so Ausgezeichneten werden dann in der offiziellen London Gazette veröffentlicht. Es gibt derzeit mehr als tausend Firmen, Geschäfte oder Organisationen, die auf diese Weise gekennzeichnet wurden.

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  63. Siehe oben S. 522 ff.

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  64. Siehe Gesammelte Politische Schriften,Tübingen 1958, S. 156.

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Loewenstein, K. (1967). Die Wirkungsformen der Krone: Die königliche Prärogative. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Abteilung Rechtswissenschaft, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-13028-5_20

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