Zusammenfassung
Großbritannien gehört zu den — heute an Zahl stark verminderten — Staaten, welche in der Organisation ihres Parlaments das Zweikammer-System beibehalten haben. Außerdem hat es auch als so gut wie einziges Land an dem unserem Jahrhundert anachronistisch erscheinenden Grundsatz der Erblichkeit der Mitgliedschaft — peerage — festgehalten, allerdings mit einigen, erst in der jüngsten Zeit eingeführten Milderungen. Andererseits war Großbritannien das erste europäische Land, das, dem demokratischen Zeitgeist Rechnung tragend, durch den Parliament Act von 1911 die damalige erste Kammer der zweiten Kammer politisch unterordnete, ein Beispiel, dem seither die Mehrzahl der unitarischen Staaten gefolgt ist, die mit dem Zweikammersystem arbeiten.
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Literatur
Rot. Parl. III, 610/11.
Diese Auslegung muß dem berühmten c. 39 der Magna Charta gegeben werden, wonach ein freeholder nur per legale judicium parium suorum abgeurteilt werden konnte. Für die königlichen Vasallen war der Gerichtsstand normalerweise die Curia Regis und später der King’s Council in Parliament.
Siehe Bd. II, S. 6.
Selbst in den sonst zuverlässigen Nachschlagewerken und Lehrbüchern herrscht keine Einigkeit über die tatsächliche Zahl der weltlichen Peers. Beispielsweise kommt WALTER H. MALLORY (Herausgeber), Political Handbook and Atlas of the World, New York 1964, S. 258 nach dem Stand von 1963 auf insgesamt 903 weltliche Peers, die sich wie folgt zusammensetzen: Herzöge 22; Marquesses 26; Earls 136; Viscounts 109; Barons 546; lebenslängliche Barone und Baroninnen 44; Schottische Repräsentativ-Peers 16, insgesamt 899, wozu noch 4 königliche Prinzen und die 26 geistlichen Peers kommen, womit die Gesamtzahl von 929 erreicht wird. Dazu kämen noch die fünfzehn richterlichen Lords (Lords of Appeal in Ordinary) im aktiven Dienst oder außer Dienst. Diese Aufstellung bedarf aber a limine der Richtigstellung, da mit dem am 31. Juli 1963 in Kraft getretenen Peerage Act von 1963 (Eliz. 2, c. 48) (Sekt. 4) nunmehr alle schottischen Peers — und nicht nur die sog. Representative Peers von Schottland — den Peers of the United Kingdom gleichgestellt sind; wieviele es deren gibt, ist nirgends feststellbar. Nach der New York Times vom 18. Oktober 1964 beträgt die Gesamtzahl 967 Mitglieder. Auch die vom Office of the Lord Chancellor gütigst übermittelte neuere offizielle Liste — Roll of the Lords Spiritual and Temporal, H. M. Stationary Office (Stand vom 12. November 1963) schafft keine Klarheit. Sie enthält die Namen von 993 Personen, wovon wegen Doppeleintrags mindestens fünf abgezogen werden müssen, so daß sich eine Gesamtzahl von 988 Personen ergibt. Außerdem haben 128 Personen keinen writ of summons erhalten, was bedeutet, daß sie aus den verschiedensten Gründen — Minderjährigkeit, unbekanntem Aufenthalt oder mangelndem Interesse — sich nicht um die Mitgliedschaft bemüht haben. Man kommt also auf eine Gesamtzahl von etwa 860 weltlichen Peers. Aber die amtliche Liste läßt weder die seit November 1963 ernannten lebenslänglichen Peers noch die seitherigen Verzichtserklärungen ersehen. Die im Text oben gebrachte Aufstellung fußt auf den Angaben in VACUER’s Parliamentary Companion No. 957 (1. Quartal von 1965) nach dem Stand vom 1. Februar 1965. Diese Veröffentlichung, obwohl privaten Charakters, kann sich auf Informationen der amtlichen Stellen stützen.
Siehe die Angaben des Earl of Longford, des Labour-Führers in den Lords, am 29. April 1965 (265 H.L. Deb. 68 c. 807 ff.)
Sie ist dem im allgemeinen zuverlässigen Buch von SIDNEY D. BAILEY, British Parliamentary Democracy, 2. Aufl. Boston 1964, S. 44 entnommen; sie nachzuprüfen wäre nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungsmaschine möglich gewesen, für welche Bemühung der Gegenstand nicht wichtig genug erscheint; die Ziffern decken sich nur annähernd mit den oben im Text angegebenen.
Loewenstein, Staatsrecht, Bd. I 16
Es bestehen hier gewisse gewohnheitsrechtliche Beschränkungen, deren Einzelheiten nur dem juristischen Spezialisten in der Materie zugänglich sind. Die wichtigsten sind wohl, daß eine Peerage nicht auf eine bestimmte Zahl von Jahren verliehen werden und ihre Dauer nicht nach dem Ermessen der Krone bestimmt werden darf. Daher scheiterte auch ein früherer Versuch der Krone, einen gelehrten Juristen (Sir James Parke) eine lebenslängliche Peerswürde mit Stimmrecht zu verleihen (Wensleydale Peerage-Fall [1856] [H. L. C. 958]).
Eine Zeitlang, besonders unter Lloyd Georges Prime Ministerschaft (1916 bis 1922), wurde die Peerswürde auch als Belohnung für parteipolitische Dienste, besonders für finanzielle Beiträge verliehen. Die nachher eingesetzte parlamentarische Untersuchungskommission konnte zwar keine ausgesprochene Korruption feststellen; es ist aber seither Vorsorge getroffen, daß solche Fälle nicht mehr vorkommen (siehe unten S. 398).
Von der Brauerfamilie der Guiness sitzen drei im Oberhaus, ein Earl, ein Viscount und ein Baron; sie sind dort als die „Beerage“ bekannt.
Grundbesitz als Anlaß zur Verleihung einer Baronie ist sehr selten geworden; doch haben die zehn ältesten, alle mittelalterlichen Ursprungs, noch immer ein sehr wesentliches Einkommen. Die vorletzte Kreierung eines Marquess war 1926 (Rufus Isaacs, ein früherer Vizekönig von Indien), die letzte 1936 (I. B. Freeman-Thomas). Nur acht Earls wurden seit 1945 verliehen, darunter an Militärs wie Mountbatten und Alexander, hervorragende Politiker wie Attlee und Eden, gegenüber den 39 Viscounts, heute ein beliebter Titel für öffentliche Verdienste (Feldmarschall Montgomery).
Berufsmäßig verteilten sich die 380 zwischen 1911 und 1956 begründeten Peerages wie folgt: Bisherige oder frühere Unterhausmitglieder: 193; dies ist die bei weitem stärkste Gruppe, ein Anzeichen also, daß die Würde die Belohnung für politische oder Parteidienste ist; die zweitstärkste Gruppe (70) sind Handel und Industrie, mit Abstand gefolgt von Auszeichnungen für kulturelle (31) und militärische (34) Leistungen. Labour-Parteifunktionäre (16) wurden vor allem während der kurzen Regierungszeiten von Labour zur Verstärkung des Parteielements ins Oberhaus delegiert.
Siehe die Aufstellung oben S. 242.
Bis zum 1. Februar 1965 machten acht Peers davon Gebrauch, nämlich Lord Stanhope, bekannt als der “reluctant peer”,dessen hartnäckigem Kampf um die Abschaffung der Unverzichtbarkeit der Peerswürde das neue Gesetz wesentlich zu verdanken ist (siehe die ihm den Unterhaussitz versagende Entscheidung in The Parliamentary Election for Bristol South East ([1961] [J.W.L.R. 577]); er konnte
Über diese siehe unten S. 250 und Bd. II, S. 41 ff.
Hier hatte die Peerage 450 Jahre geruht.
Dies galt bisher allerdings nicht für den Election Court, der im Fall von Anthony Wedgewood Benn (siehe oben) ihm die Wahlvoraussetzung für das Unterhaus absprach, eben weil er erblicher Peer war; siehe The Parliamentary Election for Bristol South East (1961) (Report from the Committee of Privileges H. C. no. 142).
Der erste Fall einer Inanspruchnahme des Sitzes unter dem neuen Gesetz betraf eine 79jährige Dame, die sich nach ihrem verstorbenen Mann die Dowager Viscountess von St. Davids nennen darf. Ihre eigenen Peerageberechtigungen bestanden gleich aus drei Titeln (Strange of Knokin aus dem Jahre 1299, Hungerford von 1426 und de Moleyns von 1445). Dieser Champion der weiblichen Gleichberechtigung präsentierte sich mit ihrem Aufgebotsschreiben ohne Hut und mit einer alten braunen Handtasche vor dem auf dem Wollsack sitzenden Lord Chancellor, der ihr Schreiben dem Haus vorlas; sodann leistete sie den Eid vor dem Clerk, zeichnete sich in das Register ein und nahm ihren Sitz ein. Diese sang-und klanglose Zeremonie kontrastiert lebhaft mit dem Gepränge der Lords bei festlichen Gelegenheiten; wo sie in den (vielfach geliehenen) Hermelinmänteln mit Diadem erscheinen und viel Aufsehen beim staunenden Publikum erregen.
Der zeitweilige Ausschluß der Bischöfe durch den Clerical Disabilities Act von 1642 (16 Cha. 1, c. 27) wurde durch das Gesetz von 1661 (13 Cha. 2, st. 1, c. 2) wieder rückgängig gemacht. Nach 1800 saßen einige (anglikanische) Bischöfe aus Irland im Oberhaus, bis der Irish Church Act von 1869 (32 and 33 Vict., c. 42) die dortige anglikanische Kirche entstaatlichte. Ebenso sind die wallisischen Bischöfe seit dem Welsh Church Act von 1914 (4 and 5 Geo. 5, c. 91) nicht mehr sitzberechtigt. Die Zahl der englischen Bischöfe im Oberhaus wurde anläßlich der Begründung des Bistums Manchester (1847) auf ihrem damaligen Stand eingefroren, so daß die seitherigen zahlreichen Neubegründungen von Bistümern keinen Einfluß darauf hatten. Es gibt also zahlreiche Bischöfe, die nicht im Oberhaus sitzen. Die sitzberechtigten Sitzinhaber verlieren die Oberhausmitgliedschaft mit ihrem Rücktritt von dem kirchlichen Amt, das sie dazu berechtigt, behalten aber nach der Bishops (Retirement) Measure von 1951 (14 and 15 Geo. 5, c. 2) Rang, Würde und Privilegien ihrer vorherigen Oberhausmitgliedschaft. Die in früheren Zeiten politisch und moralisch überaus einflußreichen Erzbischöfe von York und Canterbury erscheinen kaum je im Oberhaus; für ihre die Öffentlichkeit angehenden Äußerungen stehen ihnen andere Kommunikationsmittel zur Verfügung.
Siehe Bd. II, S. 40ff., 60.
Von den höchsten Juristen sind ferner Oberhausmitglieder: der Chief Justice von Nordirland, der Master of the Rolla (Lord Denning) und der Lord Chief Justice H. L. Parker, letzterer als lebenslänglicher Peer.
Über die Teilnahmesituation siehe unten S. 264ff.
So waren beispielsweise unter den vier vom Kabinett Wilson zum 1. Januar 1965 ernannten Life Peers ein führender Architekt, ein berühmter Naturwissenschaftler, ein Großindustrieller und der bisherige Vorsitzende des Leitungsstabs einer nationalisierten Industrie. Es war kaum anzunehmen, daß diese vielbeschäftigten Leute viel Zeit zur Mitarbeit im Oberhaus finden würden.
Es ist immerhin möglich, daß der Speaker des Oberhauses zur Zeit des Besuches Montesquieus in England nicht der Lord Chancellor, sondern nur ein Lord Keeper war, ein Commoner. An die Stelle dieses erst seit 1760 in Vergessenheit geratenen Amts ist der Lord Chancellor getreten.
Siehe über die Einzelheiten seiner richterlichen und quasi-justizministeriellen Zuständigkeiten Bd. II, Kapitel 2, S. 26 ff.
Der Name rührt von der Polsterung seines Amtsstuhls im Oberhaus mit Wolle her, Zeichen der mittelalterlichen Prosperität; ob er es heute noch ist, entzieht sich der Kenntnis des Verfassers.
Die Bezeichnung stammt von dem schwarzen Zepter (motte) mit einem goldenen Löwen als Spitze, das ihm anvertraut ist.
Siehe unten S. 326.
Loewenstein, Staatsrecht, Bd. I
Dies geschah beide Male im Jahre 1914. Der Government of Ireland Act von 1914 (4 and 5 Geo. 5, c. 90), dessen Einbringung im Parlament zur sog. Ulster-Rebellion der konservativen Diehards geführt hatte, wurde gegen den Widerstand der Lords Gesetz, trat aber wegen des Krieges nicht in Kraft und wurde schließlich durch den Government of Ireland Act von 1920 (10 and 11 Geo. 5, c. 67) ersetzt. Das andere nach dem Gesetz von 1911 ohne Zustimmung der Lords in Kraft getretene Gesetz war der Welsh Church Act von 1914 (4 and 5 Geo. 5, c. 91).
Siehe Karl Loewenstein, Verfassungslehre, 1959, Tübingen S. 181ff.
Zu nennen wären hier etwa Gesetze zur Regelung der Beziehungen zum Commonwealth, wie die verschiedenen Kanada betreffenden British North America Acts; der außerordentlich komplizierte Crown Proceedings Act von 1947 (10 and 11 Geo. 6, c. 44) (siehe Bd. II, S. 106 ff.); der Companies Act von 1948 (11 and 12 Geo. 6, c. 38) und der Copyright Act von 1956 (4 and 5 Eliz. 2, c. 74).
Das Office of the Lord Chancellor war auf Anfrage nicht in der Lage, über die Parteizugehörigkeit der Oberhaus-Mitglieder verbindliche Auskunft zu erteilen und verwies auf die Angaben in Vacher’s Parliamentary Companion (1. Quartal 1965). Dieser Quelle sind die folgenden Angaben entnommen: Konservative: 313; Labour: 85; Liberale: 39; National-Liberale: 9; Unabhängige: 17. Jedoch ist die Parteizugehörigkeit bei weniger als der Hälfte angegeben, was den Schluß zuläßt, daß mehr als die Hälfte politisch nicht interessiert ist und wohl auch nie oder nur sehr selten zu den Sitzungen kommt. Im übrigen bedeutet auch die Bekanntgabe der
Parteizugehörigkeit durch das einzelne Oberhausmitglied keineswegs, daß es sich aktiv an den Oberhausarbeiten beteiligt Es wäre auch zu beachten, daß die als „Unabhängige“ (Independents) und erst recht die als National-Liberal Bezeichneten gegebenenfalls weit eher mit den Konservativen als mit Labour stimmen würden.
Durch den Earl of Longford, den Führer der Labour-Partei im Oberhaus, der es schließlich wissen muß, am 29. April 1965 (265 H.L. Deb. 68, c. 807–808).
Beispielsweise haben von den 25 Herzögen zwischen 1955 und 1960 nur acht irgendwann einmal das Wort genommen, meist wenn es sich um Landwirtschaft, Forst-oder Jagdwesen handelte.
Im Juni 1958 stellte der Lord Chancellor fest, daß in dem seit 1955 laufenden Parlament 228 Mitglieder des Oberhauses es nicht der Mühe wert gehalten hatten, den Eid zu leisten und daß weitere 331 während der im Gang befindlichen Session nicht ein einziges Mal an einer Sitzung teilgenommen hatten.
Lord Harwood, ein Verwandter der Königin, der den Lords volle achtzehn Jahre angehört hatte, hielt bei dieser Gelegenheit seine Jungfernrede!
Bei der Umfrage des Lord Chancellor im Juni 1958 ergab sich, daß 133 Mitglieder Urlaub für die laufende und 62 für die nächste Session erbeten hatten. 47 gaben nicht einmal eine Antwort auf die Umfrage!
Seit 1957 wird ein Anwesenheitsgeld von drei Guineas pro Tag (etwa 35 DM), jetzt 4 £ 14 sh 6 d (etwa 40 DM) bezahlt und die Reisekosten werden vergütet.
Siehe KARL LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, S. 181 ff. Tübingen 1959.
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Loewenstein, K. (1967). Das Oberhaus. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Abteilung Rechtswissenschaft, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-13028-5_10
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