Zusammenfassung
Der Begutachter darf sich die Mühe niemals verdrießen lassen, soviel Material, wie notwendig zu einem sicheren Urteil ist, zusammenzubringen. Eine gute Anamnese ist unerläßlich. Da heißt es Zeugen einvernehmen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, was man fragt, sondern auch, wie man fragt, und nicht zum wenigsten, wie sich die Zeugen zum Arzt stellen. In Bevormundungssachen geben die Einführungsgesetze oft die Möglichkeit zu gerichtlich sanktionierten Zeugenaussagen; so kann im Kanton Zürich der Begutachter vom Statthalteramt mit oder ohne seine Assistenz die Einvernahme der Zeugen oder deren Zitation verlangen. In Strafsachen wird, wenn nötig, der Richter dem Experten Gelegenheit geben, in richterlicher Form Zeugenaussagen zu bekommen bzw. die Zeugen selber zu befragen. Da wo der Arzt die Zeugen einvernimmt, tut er gut, dieselben wenigstens darauf aufmerksam zu machen, daß es sich um eine gerichtliche Sache handle. Man vergesse aber nicht, daß die meisten Zeugen Partei sind oder Partei genommen haben, und sei vorsichtig.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Rights and permissions
Copyright information
© 1955 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Bleuler, E. (1955). Die Gutachtentätigkeit. In: Lehrbuch der Psychiatrie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-12241-9_16
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-12241-9_16
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-12242-6
Online ISBN: 978-3-662-12241-9
eBook Packages: Springer Book Archive