Zusammenfassung
Insbesondere in Behinderteneinrichtungen, aber auch bei sonstigen Heimbewohnern, ist ein Spannungsverhältnis zwischen dem Heim und dem Betreuer vorprogrammiert:
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Die Mitarbeiter der Einrichtung bzw. des Heims sind die Hauptbezugspersonen des Betreuten. Bei schwierigen Bewohnern ist es das Heim, das auch am meisten unter dem Betroffenen leidet und seinen Auffälligkeiten und Aggressionen ausgesetzt ist. Den Pflegern und Erziehern der Einrichtung obliegt es — auch im Interesse der anderen Bewohner, für die sie ja auch Verantwortung tragen — eine tragfähige Lösung zu finden.
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Der gerichtlich bestellte Betreuer ist dagegen im Vergleich mit den Heimbetreuern jeweils nur relativ kurz mit dem Betroffenen zusammen. Wenn etwa der Betreuer beim Wiederaufflammen einer psychischen Erkrankung seine Anordnungen getroffen hat, kann er sich entfernen, die Heimbetreuer bleiben mit dem psychotischen Bewohner und der Schwierigkeit, mit ihm umgehen zu müssen, zurück.
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Die rechtliche Entscheidungsgewalt liegt jedoch im Ernstfall bei dem gerichtlich bestellten Betreuer und nicht bei den Heimmitarbeitern.
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Seichter, J. (2003). Betreuungsrecht und Heim. In: Einführung in das Betreuungsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-11616-6_9
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