Zusammenfassung
Der rechtspolitische Hintergrund der Vorschrift — der Zentralnorm des Deliktsrechts1 — wurde im 1. Kapitel dargelegt. § 823 Abs. 1 enthält eine Absage an das Modell einer generalklauselartigen Fassung eines deliktischen Haftungstatbestandes. Schadensersatz soll der Geschädigte nur verlangen können, wenn der Schaden Folge einer Rechtsgutverletzung ist, die der Schädiger durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung begangen hat.
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Literatur
Die Grundstruktur gilt demnach für alle Anspruchsgrundlagen aus dem Recht der unerlaubten Handlungen.
Grundlegend und sehr lesenswert zum Aufbau der Verschuldenshaftung Deutsch/Ahrens UH Rn. 11 ff.
BGH NJW 1991, 1948.
Vgl. Larenz/Canaris SBT 2 § 76 II 1 a.
Vgl. zu den schwierigen Fragen der Verabreichung einer Bluttransfusion an eine Zeugin Jehovas, die mittels einer Patientenverfügung dies abgelehnt hatte, OLG München NJW-RR 2002, 811.
Medicus SBT Rn. 780.
Vgl. BGH NJW 1991, 1948, 1951 betr. eine HIV-Infektion: Der körperliche Normalzustand des Opfers wird tiefgreifend verändert.
Vgl. OLG Karlsruhe NJW 1979, 599, 601; OLG Köln MDR 1997, 940, 941; Staudinger-Hager § 823 Rn. B 14; MüKo-Mertens § 823 Rn. 80. S. auch BGHZ 124, 128, 141 f. S. dazu zuletzt Losch/Radau NJW 1999, 821 ff. sowie die zahlreichen Nachweise zum Meinungsstand in 11 MüKo-Oetker § 249 Rn. 28 ff. S. auch die sehr grundsätzliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik bei Picker AcP 195 (1995), 483 ff.
BGHZ 76, 249, 256. Zur Berechnung des Unterhaltsaufwands vgl. BGHZ 76, 259; BGHZ 86, 240, 247 f. (Mehrbedarf wegen Behinderung des Kindes); BGH NJW 1997, 1638, 1640 (Verdienstausfall kein erstattungsfähiger Schaden).
BGHZ 124, 128, 138 f; BGH NJW 2000, 1782 m. Anm. Gehrlein NJW 2000, 1771; BGH NJW 2002, 2636, 2637.
S. die Zusammentsellung in BGH NJW 2000, 1782, 1783 mit zahlreichen Nachweisen der BGH-Rspr.
Siehe nur BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1755.
BGHZ 86, 240, 244 ff.
Vgl. BGH NJW 2000, 1782, 1783; Gehrlein NJW 2000, 1771 f; zum Schadensausgleich bei fehlgeschlagenem, medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch nach altem Recht s. BGH NJW 1985, 2749; BGH NJW 2002, 2636; zum differenzierenden Ansatz des BGH vgl. auch BGHZ 89, 95, 105 ff.; 95, 199, 209 ff.
BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751.
BGHZ 129, 178; BGH NJW 2002, 1489, 1490; die Frage, ob der lediglich straffreie Schwangerschaftsabbruch die zivilrechtliche Unwirksamkeit (§§ 134, 138 BGB) des auf Vornahme des Abbruchs gerichteten Arztvertrages bedingt, hat der BGH in der zuerst genannten Entscheidung offen gelassen.
BVerfGE 88, 203, 295 f = NJW 1993, 1751; kritisch Deutsch NJW 1993, 2361; Giesen JZ 1994, 286.
BGHZ 124, 128; bestätigend BGH NJW 1995, 2407, 2409 f
BVerfGE 96, 375 = NJW 1998, 519; s. hierzu auch den Beschluss des Zweiten Senats BVerfGE 96, 409 = NJW 1998, 523.
S. dazu die Anm. zu dem Beschluss des Ersten Senats von Rehborn MDR 1998, 221.
Der Ansicht, in diesem Falle ein Schmerzensgeld wegen Verletzung des „Rechts auf Familienplanung“ als Ausstrahlung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu gewähren, steht der BGH ablehnend gegenüber, s. BGHZ 86, 240, 249; s. zu dieser Frage auch Staudinger-Hager § 823 Rn. B 18 m.w.N.
Vgl. etwa Schiemann JuS 1980, 709, 710.
BGHZ 76, 259 = VersR 1980, 558 (insoweit in der amtlichen Sammlung nicht abgedruckt); bestätigt durch BGH NJW 1995, 2407, 2408.
Vgl. dazu Fuchs NJW 1981, 610, 611; zu dem Problem des wrongful life ausführlich Picker, Schadensersatz für das unerwünschte eigene Leben —„wrongful life“, 1995; Winter JZ 2002, 330.
Staudinger-Hager § 823 Rn. B 53 m.w.N.
Jauemig-Teichmann § 823 Rn. 5.
Deutsch/Ahrens UH Rn. 186 spricht von Zuordnungsverletzungen.
Eine Eigentumsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Verlust des Eigentums erst durch die Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten eintritt, vgl. BGH DB 1976, 815.
BGHZ 118, 201, 205.
BGHZ 105, 346: K, ein Fischzüchter bezieht Fischfutter von B. Im Rahmen einer Lebensmittelkontrolle zeigt sich, dass das Fischfutter und auch der Fischbestand mit einem Breitbandantibiotikum belastet sind. Daraufhin wird ein zeitlich begrenztes Verkaufsverbot von Fischen erlassen.
Im konkreten Falle konnte der BGH die Stoffgleichheit deshalb verneinen, weil der Defekt des Gaszuges bei rechtzeitiger Entdeckung ohne besonderen wirtschaftlichen Aufwand und ohne Beschädigung anderer Teile des Fahrzeugs hätte behoben werden können, so dass es nicht zu einem „Weiterfressen“ gekommen wäre.
BGHZ 117, 183 (188) mit Hinweis auf BGHZ 55, 392 (394 f) — Achsaggregat; BGH LM BGB § 635 Nr. 25 — Leckanzeigesicherungsgerät; BGH NJW 1979, 2148 — Kartonmaschine.
BGHZ 117, 183 (188) mit Hinweis auf BGH NJW 1981 — Asbestzementplatten; BGH VersR 1984, 1151 — Dachabdeckfolie.
BGH NJW 1990, 908 (909) — Weinkorken II; auf die Tatsache, dass die Korken außerdem zur Schimmelbildung neigten, der Wein deshalb unverkäuflich und eine Neuabfüllung unwirtschaftlich war, konnte wegen Stoffgleichheit kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegründet werden.
BGH NJW 1999, 1028 (1029); vgl. auch BGH NJW-RR 1993, 1113 — Primelerde.
S. hierzu und zum Folgenden Brüggemeier JZ 1999, 99, 100.
S. auch BGH JZ 1979, 401 f. — Kartonmaschine.
Vgl. die Urteilsanmerkungen von Brüggemeier/Herbst, JZ 1992, 802 ff; Brüggemeier, JZ 1999, 99 ff.; ferner Bremenkamp, VersR 1998, 1064 ff.; Hinsch, VersR 1992, 1053 ff.; ders., VersR 1998, 1353. Die Rechtsprechungsentwicklung zusammenfassend Graf v. Westphalen, MDR 1998, 805 ff. Es sollte allerdings klar sein, dass die Ersatzpflicht des Zulieferers nur die Beschädigung der ursprünglich unversehrt im Eigentum des Geschädigten stehenden Materialien umfasst. Das führt in der Regel dazu, dass der Zulieferer den Wert der „vergeudeten“ Materialien ersetzen muss; vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 25, 26; Kullmann, NJW 2002, 30, 31.
Die Klage hatte dennoch wegen mangelnden Verschuldens keinen Erfolg, s. zu dieser Entscheidung auch unten VI. 2.1. Zu einer die Grundsätze bestätigenden Entscheidung s. jetzt BGH NJW 1996, 2224 (untaugliches Schmierfett im „Leitrad“ eines Schiffes).
Zustimmend zur Entscheidung des BGH insbesondere unter dem Aspekt der Erlangung von Versicherungsschutz durch die Beteiligten Kötz/Wagner Rn. 62. Zur Frage, ob ein Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb vorliegt, s. unten 1.6.2.
Vgl. auch Esser/Weyers § 55 I 2 a, wo gesagt wird, dass mit der Ablehnung eines „Rechts am Gemeingebrauch“ die Problematik nicht erledigt ist, vielmehr eine weiterreichende Diskussion darüber geführt werden müsse, ob ein Recht auf Freiheit der Teilhabe an der vorhandenen öffentlichen Infrastruktur anzuerkennen ist und welche Konturen ein solches Recht haben soll.
Vgl. zur Konkurrenzproblematik einschließlich der Aufbaufragen Medicus SBT Rn. 785.
Abgelehnt wurde ein Anspruch auf Ersatz der Scheidungskosten (BGH NJW 1956, 1149), der Kosten der Ehelichkeitsanfechtung (BGHZ 23, 215), der Unterhaltsaufwendungen für das Kind sowie Entbindungskosten (BGHZ 26, 217). Beachte aber die Möglichkeit, nach anderen Anspruchsgrundlagen Ersatz zu bekommen, vgl. BGHZ 26, 217 (Leistungskondiktion bezüglich der Entbindungskosten!), s. ferner den Rückgriffsanspruch des Scheinvaters nach § 1615 b.
Nach h.M. soll die Klage auch gegen den Ehegatten gerichtet werden können und das Urteil nach § 890 ZPO vollstreckbar sein, vgl. Gemhuber-Coester-Waltjen, § 17 II.
Vgl. etwa Esser/Weyers § 55 12 d.
Medicus BR Rn. 619; Gemhuber-Coester-Waltjen, § 17 III.
Also vor allem Ersatz der Scheidungs-, Ehelichkeitsanfechtungs-und Unterhaltskosten.
Also keine Unterlassungsklage gegen den Dritten. Vollstreckungszwang gegen den Ehestörer wäre unmittelbarer Zwang gegen den Ehegatten, was einen Verstoß gegen § 888 Abs. 3 ZPO darstellen würde.
Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Tübingen 1991, § 4 I (S. 45).
Dazu Seifert NJW 1999, 1889 f.; der Fall beschäftigte auch das RG, s. RGZ 45, 170.
Hierzu ausführlich Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Tübingen 1991, S. 45 ff.
RGZ 69, 401, 403 — Nietzsche-Briefe.
Vgl. LarenzlCanaris SBT 2 § 80 I 3; Grimm, Persönlichkeitsschutz im Verfassungsrecht, in: Karlsruher Forum 1996, S. 3 (20 ff.).
Zuletzt wieder BGHZ 143, 214, 218 — Marlene Dietrich; krit. Medicus BR Rn. 615.
Z.T. wird deshalb zwischen diesen beiden Fallgruppen kein Unterschied gemacht, vgl. Grimm, Karlsruher Forum 1996, 10 ff.
Erman-Ehmann Anhang zu § 12 Rn. 421 f.
BGHZ 143, 214, 223 unter Hinweis auf Helle RabelsZ 60 (1996) 448, 459 f.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist das einzige Kind und die Alleinerbin der im Jahre 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich. Der Beklagte produzierte im Jahre 1993 ein nicht sehr erfolgreiches Musical über das Leben der Schauspielerin. Er war der alleinige Geschäftsführer einer in diesem Zusammenhang gegründeten GmbH. Zu seinen Gunsten ist eine Marke „Marlene“ eingetragen. Die GmbH gestattete gegen eine Gegenleistung einigen Herstellern, ihre Produkte mit dem Schriftzug „Marlene” bzw. einem Bildnis von Marlene Dietrich zu versehen. Wegen dieser und ähnlicher Aktivitäten nimmt die Klägerin den Beklagten insbesondere auf Unterlassung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch.
St. Rspr. des BVerfG und des BGH, vgl. BVerfG NJW 1999, 1322, 1323 — Helnwein; BVerfG NJW 2000, 3485, 3486; BGHZ 132, 13, 23; BGHZ 139, 95, 105 — Stolpe.
Ausführlich zum Konflikt zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-und Pressefreiheit Hager AcP 196 (1996), 168 ff.
Zur Abgrenzung kann auf die insoweit gleich gelagerte Problematik im Rahmen des § 824 verwiesen werden, vgl. dazu unten C. II. 1.
BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 — Helnwein (Lesen! Der Beschwerdeführer, ein bekannter Künstler, hatte in dem zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren zwei Vereine auf Unterlassung verklagt, weil diese ihm in einem offenen Brief an Medien und Politiker enge Verbindungen zur Scientology-Sekte vorgeworfen hatten. Soweit seine Klage abgewiesen wurde, legte der Beschwerdeführer gegen das Zivilurteil Verfassungsbeschwerde ein.); BGHZ 143, 199, 208 f.
Deshalb hat der BGH die Verletzung des Persönlichkeitsrechts in einem Falle verneint, in dem ein Scherzartikelhersteller einen Aufkleber mit dem Firmenemblem BMW und dem Zusatz „Bums mal wieder“ verwendet hatte. Der BGH meinte, da dieser Aufkleber nicht einen direkten Bezug zum Produkt des Automobilherstellers hatte, müsse dieser solche vermeintlichen oder echten Scherze hinnehmen, da sie eine konkrete Gefahr wirtschaftlicher Nachteile nicht erwarten ließen (BGHZ 98, 94). Vgl. zur Problematik auch BGHZ 78, 24.
Vgl. BGHZ 80, 311, 319 zu Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben hier außer Betracht; s. dazu Erman-Ehmann Anhang zu § 12 Rn. 771 ff.
Vgl. BGHZ 66, 182 (Anzeigenkampagne in überregionaler Tageszeitung).
BGH NJW 1997, 1148, 1150; Müller VersR 2000, 797, 801.
BGHZ 26, 349, 352 f.; kritisch Erman-Ehmann Anhang zu § 12 Rn. 795.
§ 847 ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 aufgehoben und durch die umfassende Regelung in § 253 Abs. 2 ersetzt worden; ausführlich hierzu 7. Kap. A.
Grundlegend BGHZ 35, 363, 368 f. — Ginseng; seither stRspr., s. insbes. BGHZ 132, 13, 27 sowie BGH NJW 1996, 985, 986; zuletzt BGHZ 143, 214, 218. S. auch ErmanEhmann Anhang zu § 12 Rn. 806 ff.
St. Rspr. des BGH, zuletzt BGHZ 143, 214, 218; zu Fällen, in denen die Widerrufsmöglichkeit als unzulänglich bewertet wurde s. BGHZ 128, 1, 16; BGHZ 132, 13, 29.
Befürwortend Däubler JuS 2002, 625, 627.
Grundlegend BGHZ 20, 345, 352 ff.; zuletzt BGHZ 143, 214, 232; vgl. auch Staudinger-Hager § 823 Rn. C 290.
BGH NJW-RR 1995, 789; BGH NJW 1996, 593, 594 f.
Näheres zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs bei Seyfarth NJW 1999, 1287, 1288 ff.
BGHZ 50, 133; BGHZ 107, 384, 391; BGHZ 143, 214, 223; ausdrücklich OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 321.
BGHZ 143, 214; s. dazu bereits oben unter 1.5.3.; vgl. auch die dieses Urteil bestätigenden Entscheidungen des BGH in NJW 2000, 2001 und NJW 2002, 2317.
Kritisch zu diesem Urteil Schack JZ 2000, 1060 ff.
Umfassend zur Rechtsprechung aus neuerer Zeit Schmidt JuS 1993, 985 ff.
Vgl. etwa Medicus BR Rn. 614. Eine umfassende und grundsätzliche Kritik haben zuletzt Larenz/Canaris SBT 2 § 81 II vorgelegt. Die Argumente sind gewichtig und überzeugend. Für die Annahme eines absoluten Rechtes fehle es an der Zuweisungsund Ausschlussfunktion. Anhand der von der Rechtsprechung anerkannten und entwickelten Hauptgruppen wird festgestellt, dass kein Bedürfnis für ein Recht am Gewerbebetrieb bestehe. Deshalb wird zu einer Rückkehr zum BGB-Modell aufgefordert und eine Lösung über § 826 angestrebt (§ 81 IV 1).
BGHZ 36, 252, 256 f.; 69, 128, 138: „Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bildet allerdings einen „Auffangtatbestand“, der nur zur Anwendung kommen soll, wenn andere Schutzvorschriften nicht durchgreifen”. Zuletzt wieder BGHZ 138, 311, 315.
So zutreffend Larenz/Canaris SBT 2 § 81 I IV a.
Vgl. MüKo-Mertens § 823 Rn. 493 mit Rechtsprechungsnachweisen.
Vgl. zur Begründung BGHZ 69, 128, 138 f.
Bezüglich des Sachverhalts dieser Entscheidung s. oben 1.3.3.
Hierin sieht der BGH die Grundhaltung der herrschenden Rechtsprechung, „eine übermäßige Ausweitung des Schutzes des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu vermeiden, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwiderlaufen würde“ (BGHZ 29, 65, 73).
BGHZ 55, 153 (Fleetfall); BGHZ 86, 152 (Elbe-Seiten-Kanal), s. dazu oben 1.3.
Ausführlich und kritisch hierzu Medicus BR Rn. 613.
Etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin aus §§ 1, 3 UWG ließ der BGH aus verfahrensrechtlichen Gründen unberücksichtigt, so dass insoweit eine Subsidiarität des Rechts am Gewerbebetrieb nicht in Betracht kam; kritisch Helle JZ 1999, 628 f.
Der BGH bewertete die Vorgehensweise der Beklagten auch als rechtswidrig, s. NJW 1999, 279, 281, 282; kritisch Helle JZ 1999, 628, 630 ff.
Kötz/Wagner Rn. 82 spricht von einer Leerformel; kritisch ebenfalls Schmidt JuS 1993, 985, 988, der zu Recht daraufhin weist, dass die Grenze schadensersatzpflichtiger Handlungen durch Typenbildung und nicht durch strenge Begrifflichkeit gefunden werden muss.
Siehe zur vergleichbaren Problematik beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht oben 1.5.4.
Vgl. auch die Entscheidungen BGH NJW 1989, 1923 und BGHZ 90, 113 f. sowie BGHZ 138, 311.
Vgl. Schmidt JuS 1993, 985, 989. Eingehend zu dieser Fallgruppe Brüggemeier Rn. 344 ff.
Vgl. dazu oben 1.6.1. Auch der BGH hat zum Ausdruck gebracht, dass gerade wegen der Besonderheiten der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt worden ist, vgl. BGHZ 38, 200, 205.
Vgl. dazu BAG NJW 1989, 57: Im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks werden von Streikposten Personal-und Kundeneingänge sowie die Warenannahme versperrt.
Zur Zurechnung als zentraler Kategorie des Haftungsrechts vgl. 1. Kap. A. I.
Bezüglich der einzelnen Elemente der Zurechenbarkeit der Rechtsgutverletzung vgl. Jauernig-Teichmann § 823 Rn. 20 ff.
Deutsch/Ahrens UH Rn. 31: “Haftung bedeutet Zurechnung eines Geschehens zum Willen einer Person. Der Wille einer Person prägt sich regelmäßig in ihrem Verhalten aus. Das Verhalten bildet damit den Urgrund der Haftung und ist allgemeines Tatbestandsmerkmal”.
Wenn der BGH für den Handlungsbegriff als wesentlich die willensmäßige Beherrschbarkeit ansieht, zeigt sich, dass der Handlungsbegriff nicht ontologisch, sondern auf juristische Bedürfnisse abgestimmt ist (Jauemig-Teichmann § 823 Rn. 20).
Im Rahmen des § 823 Abs. 1 spielt diese Problematik insbesondere bei den Verkehrssicherungspflichten eine zentrale Rolle, s. dazu unten IV. Bezüglich weiterer Einzelheiten der Unterlassung wird auf die Lehrbücher zum Schuldrecht Allgemeiner Teil verwiesen vgl. etwa Esser-Schmidt 2 § 25 III 2.
Zur Adäquanztheorie s. etwa Medicus SAT Rn. 597 f. (dort auch zur Frage, ob die Adäquanztheorie nicht möglicherweise entbehrlich ist).
BGHZ 30, 154, 157; Brox/Walker SAT S. 320. Streitig ist, ob das Adäquanzerfordemis weiterhin im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität beachtet werden soll oder ob es auf den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu beschränken ist, vgl. dazu BGHZ 57, 25, 27 mit Literaturnachweisen (der BGH hat die Frage offen gelassen).
S. dazu unten B. II.
Vgl. insbesondere von Caemmerer, Das Problem des Kausalzusammenhangs im Privatrecht 1956 = Gesammelte Schriften (1968) I, S. 395 ff.; ders. NJW 1956, 569 f.
Der der Entscheidung des BGH zugrunde liegende Sachverhalt betraf allerdings Fragen des Schadensumfangs, s. dazu unten III. 3.
Esser/Weyers § 55 IV.
Stoll, Kausalzusammenhang und Normzweck im Deliktsrecht, 1968, S. 47. Damit wird ein Element des verhaltensorientierten § 823 Abs. 2 in die Auslegung des § 823 Abs. 1 hineingetragen (Erman-Schiemann § 823 Rn. 2).
Vielmehr werden „gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer“ verlangt, vgl. BGH NJW 1989, 2317, 2318. Im Ergebnis ähnlich Larenz/Canaris SBT 2 § 76 II 1 e; Kötz/Wagner Rn. 51 f.
Zu der Auffassung, dass die Lehre vom Schutzzweck der verletzten Norm den richtigen dogmatischen Rahmen bildet, s. auch Kötz/Wagner Rn. 163 m.w.N. aus dem Schrifttum.
Die wesentlichen Prüfungselemente werden im nachfolgenden Zitat durch Kursivdruck hervorgehoben.
Eine solche gesteigerte Gefahrenlage hat der BGH etwa verneint, wenn ein Feuerwehrmann nach Beendigung der Löscharbeiten eines vom Beklagten schuldhaft verursachten Brandes mit dem Fuß umknickt und sich dabei verletzt, vgl. BGH NJW 1993, 2234.
Wegen Fehlens dieser Voraussetzungen hat der BGH den Anspruch von Polizeibeamten verneint, die den Fahrer eines Kraftfahrzeugs, das wegen starker Geräuschentwicklung und eines defekten Rücklichts aufgefallen war, verfolgt hatten und dabei zu Schaden gekommen waren. Es konnte nämlich nicht nachgewiesen werden, dass der Fahrer gewusst hatte oder fahrlässig nicht gewusst hatte, dass er von der Polizei (es handelte sich um ein Zivilfahrzeug) verfolgt werde. Anders dagegen BGH JZ 1967, 639: Dort war der Schadensersatzanspruch eines Polizisten bejaht worden, weil der Schädiger absichtlich floh, da er keine Fahrerlaubnis besaß.
Ausnahme: Gefährdungshaftung. Für diese spielt die Rechtswidrigkeit keine Rolle, vgl. dazu unten 10. Kap.
Diese Lehre entspricht der ganz h.M. Im Gegensatz hierzu steht die sog. Lehre vom Handlungsunrecht (vgl. dazu KötziWagner Rn. 98 ff.). Die Befürworter dieser Ansicht lehnen die Indizierung der Rechtswidrigkeit durch den Verletzungserfolg ab, wenn der Schädiger nicht vorsätzlich gehandelt hat. Nicht vorsätzliches Verhalten, das zu einer Rechtsgutverletzung geführt habe, sei erst dann rechtswidrig, wenn die allgemein geforderte Sorgfalt nicht beachtet wurde. Der Sorgfaltspflichtverstoß ist also ein Merkmal der Rechtswidrigkeit, so dass nach dieser Lehre die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden muss (vgl. Esser/Weyers § 55 II 3 b - d). Da die praktische Bedeutung des Meinungsstreites äußerst gering ist (vgl. dazu Kötz/Wagner Rn. 99; Larenz/Canaris SBT 2 § 75 II 5), wird der Meinungsstreit im Rahmen dieses Lehrbuchs nicht weiter verfolgt.
Vgl. dazu oben 1.5.3 und 1.6.3.
Vgl. dazu insbesondere die Problematik der Verkehrssicherungspflichten (unten IV.) und der Produzentenhaftung (dazu unten VI.).
Bezüglich der Einzelheiten zu diesen Rechtfertigungsgründen wird auf die Lehrbuchliteratur zum Allgemeinen Teil und zum Schuldrecht Allgemeiner Teil verwiesen.
BGHZ 63, 140, 143.
BGHZ 63, 140, 146. Der BGH hat offen gelassen, ob dies auch gelten soll, wenn geringfügig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen wird, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen usw. geschehen ist. Dies ist zu bejahen, vgl. auch MüKo-Mertens § 823 Rn. 333.
Ausführlich Looschelders JR 2000, 265, 267 ff.
BGHZ 63, 140, 144 ff. Von den „Kampfsportarten“ sind die sog. „Parallelsportarten” zu unterscheiden, für die grundsätzlich die allgemeinen Haftungsgrundsätze gelten; vgl. Fuchs SpuRt 1999, 133, 136; PHSport/Fritzweiler 5 Rn. 16 ff.
Vgl. dazu BT-Drucks. 14/7752, S. 16. Zu den Neuregelungen im Einzelnen s. Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000, S. 46 ff.
Vgl. das Beispiel bei Wagner NJW 2002, 2049, 2060: 9-Jährige werfen von einer Brücke Steine auf die Autobahn.
Darauf hat der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen, vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16.
BT-Drucks. 14/7752, S. 16.
Vgl. dazu eingehend BGH NJW 1970, 1038, 1039 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BGH NJW 1984, 1958, wonach die Richtigkeit dieser Auffassung und die damit gegebene Abweichung zum Strafrecht damit zusammenhänge, dass es dem Zivilrecht stärker darauf ankomme, dem Geschädigten das Schadensrisiko abzunehmen.
Vgl. in diesem Sinne Ahrens AcP 189 (1989), 526 ff.; ders. VersR 1997, 1064; kritisch Rolfs JZ 1999, 233, 235 f
Kritisch Rolfs JZ 1999, 233, 236 f
So bereits Canaris JZ 1987, 993, 1001; ders. JZ 1990, 679 ff.; kritisch Medicus AcP 192 (1992), 65 ff., der das Problem eher dem Vollstreckungsschutzrecht überantworten will.
Vgl. zu dieser Frage Goecke NJW 1999, 2305 ff.; Rolfs JZ 1999, 233, 240 f
Z.B. Canaris JZ 1990, 679, 681.
Vgl. Wessels, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 32. Aufl. 2002, § 10 III 4.
Ihn trifft gewissermaßen die Verkehrspflicht, einen solchen Zustand zu vermeiden, vgl. Erman-Schiemann § 827 Rn. 3.
Vgl. BGH NJW 1986, 2757, 2758: „Die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert entweder die der inneren Sorgfalt oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt“; ebenso Deutsch/Ahrens UH Rn. 121.
Bezüglich der Einzelheiten hierzu und zu den typischen Fallgestaltungen vgl. die Literatur zum Schadensersatzrecht.
Vgl. insbesondere von Caemmerer, Das Problem des Kausalzusammenhangs im Privatrecht 1956 = Gesammelte Schriften (1968) I, S. 395 ff.; ders. NJW 1956, 569 f.
Zu einer ähnlichen Argumentation siehe BGHZ 107, 364: Kommt es im Anschluss an einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu einem Streit über das Verschulden zwischen den Beteiligten und erleidet einer deshalb einen Schlaganfall, so soll dieser Schaden nicht in den Schutzbereich der Norm fallen (str., vgl. zur Entscheidung Lipp JuS 1991, 809 ff.).
Zur Notwendigkeit dieser doppelten Prüfung s. Deutsch/Ahrens UH Rn. 56.
Deutsch/von Bar MDR 1979, 536: „Das Lebensgefühl von Menschen, die sich an den Wohlstand gewöhnt haben, strebt nach einer Idealordnung totaler Gefahrlosigkeit und davon kann die Rechtsentwicklung nicht unbeeinflusst bleiben“.
In diesem Sinne mit ausführlicher Begründung Medicus BR Rn. 642 ff.; zur Bedeutung der Verkehrspflichten und ihrer systematischen Stellung im Deliktsrecht lesenswert Raab JuS 2002, 1041 ff.
Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH NJW 1995, 2631: Die beklagte Deutsche Bahn darf sich nicht darauf verlassen, dass sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind. Konkret reichten Blitzpfeile zur Warnung vor den Gefahren der Oberleitung nicht aus! Zum Verschulden in diesem Fall s. oben II. 4.2. Wenn sich hingegen eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, so dass man erwarten kann, dass sich Kinder und Jugendliche dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewusst aussetzen, so soll dies bei der Bestimmung der zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zugunsten des Verkehrssicherungspflichtigen berücksichtigt werden können, BGH NJW 1999, 2364; vgl. auch BGH NJW 1997, 582, 583.
Vgl. auch BGH NJW 1973, 615: Abgabe eines Unkrautvernichtungsmittels an Minderjährige. Zu der Problematik der Verkehrssicherungspflichten von (psychiatrischen) Kliniken zur Verhinderung des Selbstmords von Patienten s. BGH NJW 2000, 3425 f.
Etwa Kaufmann oder Gastwirt, der in den gemieteten Räumen einen allgemeinen Verkehr für sein Geschäft eröffnet hat, BGH NJW 1961, 455.
BGH NJW 1976, 47; Deutsch/Ahrens UH Rn. 273.
BGH NJW 1976, 47; NJW 1999, 3633, 3634 (Der Eigentümer und Verpächter eines Hotels darf im allgemeinen darauf vertrauen, dass der Pächter den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern); Larenz/Canaris SBT 2 § 76 III 5 c. Im Hinblick auf diese rechtlichen Erfordernisse ist es wenig glücklich, in diesen Fällen von einer Delegation der Verkehrssicherungspflicht zu sprechen (so aber BGH NJW-RR 1989, 394, 395).
Vgl. dazu BGH NJW 1983, 998; Jauernig, ZivilProzessrecht, 27. Aufl. 2002, § 49 V 2; Baur/Grunsky, ZivilProzessrecht, 10. Aufl. 2000, Rn. 179.
Vgl. dazu Jauernig, ZivilProzessrecht, 27. Aufl. 2002, § 50 V.
Vgl. etwa BGHZ 104, 256, 259: aus bestimmten Verhaltensweisen und Eigenschaften einer Person kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie vorsätzlich einen Brand gelegt hat.
Siehe zu diesem Beispiel Medicus SBT Rn. 846. Vgl. aus jüngster Zeit OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 749 (Anschein fehlerhaften Daches durch herunterfallende Ziegel kann durch Berufung auf außerordentliche Naturereignisse erschüttert werden).
Vgl. dazu etwa Schmid NJW 1994, 767, 771 ff.; Müller NJW 1997, 3049, 3052 ff.
BGH NJW 1988, 2949; zum Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung s. Strohmeier VersR 1998, 416 ff.
Stoll AcP 176 (1976), 161 hat von einer Haftungsverlagerung mit beweisrechtlichen Mitteln gesprochen.
Vgl. dazu statt vieler Simitis, Grundfragen der Produzentenhaftung, 1965, insbesondere S. 27 ff.; sehr lesenswert auch BGHZ 51, 91, 93 ff.
Eingehend zu dieser Entscheidung Fahrenhorst JuS 1994, 288 ff. Zu einer weiteren Präzisierung der Erfüllung der Instruktionspflicht in Kariesfällen vgl. BGH JZ 1995, 901 m. Anm. Brüggemeier. Das BVerfG hat die Maßstäbe des BGH gebilligt, s. NJW 1997, 249.
BGH NJW 1981, 2514; NJW 1999, 2815, 2816; zu einer weiteren Einschränkung der Instruktionspflicht s. oben die zitierte Stelle von BGHZ 116, 60, 65 ff. - Nuckelflasche.
Vgl. zu diesem Aspekt allgemein BGH NJW 1994, 932, 933.
A.A. Littbarski NJW 2000, 1161, 1162, der von einer Offenkundigkeit der Gefahrenquelle ausgeht; vgl. demgegenüber Möllers VersR 2000, 1177, 1182.
lm Ergebnis zustimmend Möllers VersR 2000, 1177, 1181 ff., der allerdings die Beurteilungskriterien des BGH kritisiert.
Vgl. BGH NJW 1996, 2507, 2508, wo betont wird, dass der Geschädigte nicht nur von dem Beweis des Verschuldens, sondern auch von dem Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet ist, wenn er nachgewiesen hat, dass sein Schaden durch einen objektiven Mangel des Produkts ausgelöst worden ist.
Das Problem hat eine ausdrückliche Lösung im ProdHG (s. dazu unten 10. Kap. IX.) erfahren. § 1 Abs. 4 S. 2 i.V. mit. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHG spricht die Vermutung aus, dass der Fehler bereits vorlag, als der Hersteller es in den Verkehr brachte. Der Hersteller kann dann den Gegenbeweis antreten. Bei § 823 I BGB fehlt eine solche Regelung.
Mittlerweile liegt ein weiteres Urteil zu Schäden aus einer explodierten Mineralwasserflasche vor (BGH NJW 1995, 2162. Das Urteil bringt zur Produzentenhaftung keine neuen Gesichtspunkte, wohl aber zur Haftung aus § I ProdHG, so dass die Entscheidung im 10. Kap. B IX. 2.5 behandelt wird). Der BGH hält eine Befundsicherungspflicht auch bei anderen Fallkonstellationen für denkbar, s. NJW 1999, 1028, 1029; skeptisch Kull-mann NJW 2000, 1912, 1916.
Vgl. BGHZ 67, 359, 361 Schwimmerschalter, s. zu dieser Entscheidung oben II. 1.3.2.
Kritisch zu dieser Entscheidung zu Recht Kötz’Wagner Rn. 458, da der Geschädigte sich im Verhältnis zum Hersteller in einer wesentlich größeren Beweisnot befindet.
Dies hat der BGH in der Schwimmerschalterentscheidung ausdrücklich klargestellt, vgl. BGHZ 67, 359, 363.
Vgl. dazu BGHZ 92, 143 (Kupolofenfall). Zu dieser Entscheidung J. Hager Jura 1991, 30 ff.
Medicus SBT Rn. 822. S. dazu und zur dogmatischen Struktur des § 823 Abs. 2 CoesterWaltjen JURA 2002, 102 ff.
Vgl. BGHZ 116, 104, 114 f.: Der BGH lehnte die Indizwirkung bei § 8 LMBG, der das Herstellen und Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel verbietet, ab, weil konkrete Verhaltensanweisungen in dieser Vorschrift nicht enthalten sind.
Sehr treffend hierzu BGB-RGRK-Steffen § 824 Rn. 12: “Die Tatsachen-Aussage ist haftungsrechtlich hervorgehoben, weil sie für den Kredit des Betroffenen gefährlicher ist als das Wert-Urteil und weil die grundsätzliche Gleichwertigkeit von Bewahrungsinteresse des Unternehmens und Kritikerfreiheit diese Haftungsbeschränkung nötig macht. Die unwahre Tatsachen-Aussage gefährdet den wirtschaftlichen Ruf des Betroffenen mehr als das ungerechte Werturteil. Sie nimmt in Anspruch, dass das Behauptete objektiv kontrollierbar (beweisbar) ist und man sich ihm daher anvertrauen kann. Demgegenüber gibt sich das Werturteil als bloße subjektive Stellungnahme des Kritikers zu erkennen; es stellt sich selbst unter einen Irrtums-Vorbehalt der persönlichen Überzeugung”.
Vgl. dazu den instruktiven Fall BGH NJW 1994, 2614 (Bericht eines Nachrichtenmagazins über einen Börsenjournalisten mit der Bemerkung, er habe schon zweimal pleite gemacht).
BGHZ 65, 325. Zum Sachverhalt siehe oben A. II. 1.6.3.
Die Eigenständigkeit und damit den Tatsachencharakter eines Testberichts hat der BGH in einem Falle bejaht (vgl. BGH NJW 1989, 1923), in dem Lautsprecherboxen getestet wurden. Anhand von Abbildungen wurden Lautsprecherklemmen und -kabel als zu klein kritisiert, obwohl die klägerische Firma schon vor dem Testbericht solche Boxen nicht mehr an den Handel auslieferte, sondern Modelle mit dickeren Kabeln und Klemmen herstellte.
So Larenz/Canaris SBT 2 § 79 I 2 d, die deswegen eine Trennungslösung befürworten, nach der zwischen den Tatsachen-und den Wertungselementen einer Äußerung zu differenzieren ist.
BGHZ 90, 113, 119 ff. Im konkreten Falle ging es um Behauptungen einer als Verein organisierten Bürgerinitiative gegen Pläne der Bundesbahn zum Neubau einer Schnellverbindung. Dass aufgrund dieser Behauptungen Kommunen oder Bürger gegen das Vorhaben vorgingen, seien Gefährdungen, denen § 824 nicht begegnen will (str., vgl. Erman-Schiemann § 824 Rn. 6).
Denn wenn Rechtswidrigkeit zu bejahen ist, lediglich ein Entschuldigungsgrund vorliegt, ist dennoch ein Unterlassungsanspruch gegeben. Dieses Ergebnis lässt sich aber auch auf der Basis der h.M. erreichen, vgl. dazu Erman-Schiemann § 824 Rn. 10.
Vgl. Erman-Schiemann § 824 Rn. 11; BGH NJW 1987, 1403.
Erman-Schiemann § 826 Rn. 38 äußert deshalb, dass es bei dieser Fallgruppe häufig nicht so sehr um den Schutz Betroffener vor Verstößen gegen das sozialethische Minimum gehe als um die Sicherung der Funktion bestimmter für die moderne Gesellschaft wesentlicher Institutionen wie die Verlässlichkeit von Dienstzeugnissen oder Bilanztestaten.
Sollte in diesem Falle auch ein Tatbestand des § 580 Nr. 1–5 ZPO gegeben sein, so schließt die Möglichkeit einer Restitutionsklage den Anspruch aus § 826 nicht aus (str.), in diesem Sinne BGHZ 50, 115, 118 f.
Z.B. Zwangsvollstreckung in Kenntnis der nachträglichen Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners, vgl. BGH NJW 1983, 2317.
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Fuchs, M. (2003). Grundtatbestände der Verschuldenshaftung. In: Deliktsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-11438-4_2
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