Zusammenfassung
Wenn das Vollstreckungsverfahren nach dem zuvor Gesagten, Rdn. 460, notwendigerweise streng formalisiert sein muß, so gilt dies natürlich in einem besonderen Maß für die Einleitung dieses Verfahrens. Das Recht muß versuchen, unberechtigte Vollstreckungen von vornherein auszuschließen. Zu diesem Zweck baut es in Gestalt formeller Voraussetzungen Hürden auf, die der Gläubiger überwinden muß. In der tief verankerten Vorliebe für Dreiheiten nennt man diese Hürden:
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Titel,
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Klausel,
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Zustellung.
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Eine Ausnahme gilt allerdings für § 894.
Eine Reihe von solchen Abkommen findet sich in der Sammlung „Internationales Privat-und Verfahrensrecht”, hg. von Jayme/Hausmann, Nr. 83 ff.
Das sog. Lugano-übereinkommen, abgedruckt bei Jayme/Hausmann Nr. 76, überträgt nahezu wortgleich die Regelung des EuGVü auf die EFTA-Staaten. Für die innerstaatliche Anwendung des EuGVü ist das ebendort, unter der Nr. 72 a abgedruckte AVAG von entscheidender Bedeutung.
Zu der vergleichbaren Regelung des § 945 s. Rdn. 701. Aus § 717 III ergibt sich ebenso wie aus § 708 Nr. 10, daß das Gesetz auf eine erhöhte Beständigkeit oberlandesgerichtlicher Urteile vertraut. Die Praxis gibt ihm recht.
Was hat den Gesetzgeber wohl dazu veranlaßt, in § 794 a eine nahezu identische Regelung zu treffen?
Welcher wird im ersten Fall der vorherrschende Titel sein? Welcher im zweiten?
Seine Einführung war lange Zeit umstritten und seine jetzige Ausgestaltung stellt einen Kompromiß dar. Der Anwaltschaft ging es — u. a. wegen der vielfach geforderten Entlastung der Justiz — darum, vollstreckungsfähige Vergleiche auch ohne die nach § 794 I Nr. 1 ansonsten erforderliche Mithilfe des Gerichts (dazu sogleich) schließen zu können. Diesem Anliegen wollte sich der Gesetzgeber des Jahres 1990 trotz des § 1 BRAO („Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege”) nicht völlig anschließen; infolgedessen muß dieser Vergleich vom Gericht oder Notar als vollstreckbar erklärt werden, §§ 796 b, 796 c, so daß auch hier Grundlage der Vollstreckung die amtlich autorisierte Entscheidung ist.
Lesen Sie bitte die §§ 652, 655 V, 127 a II, 620 c, 644 sowie 621 f zur Beantwortung der Frage, warum diese Beschlüsse nicht von § 794 I Nr. 3 erfaßt sind.
Bei welchem anderen Rechtsinstitut wurde bereits eine ähnliche Doppelnatur ausgesprochen?
Nach Ansicht des OLG München kann das selbst noch nach Rücknahme der Berufung geschehen — vorausgesetzt allerdings, daß die Parteien zuvor schon „ihren Willen zum Abschluß eines Vergleichs haben erkennen lassen” (NJW 1997, 2331).
Der in der Praxis häufig vereinbarte Widerrufsvorbehalt der Parteien ist nichts weiter als die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung i. S. v. § 158 I BGB.
Ein Vergleich vor dem Familiengericht über das Umgangsrecht der geschiedenen Eheleute mit ihrem Pudel W. (vgl. §§131 HausratsV: FGG-Sache) ist also grundsätzlich vollstreckbar (AG Bad Mergentheim NJW 1997, 3033).
Sehen Sie dazu bitte noch § 797 a.
Was folgt aus diesem Merkmal hinsichtlich der Frage, ob die Klage zulässig sein muß?
Für den in der Praxis wohl wichtigsten Fall des Kindesunterhalts sieht § 1629 III 2 BGB eine ausdrückliche Regelung vor.
Im Zweifel ist der Widerrufsvorbehalt freilich als eine aufschiebende Bedingung zu verstehen.
Das Problem taucht besonders häufig bei ausländischen Unterhaltstiteln auf: z.B. BGH JZ 1987, 203 mit Anm. Stürner/Münch (S. 178 ff.): Die Höhe war an den schweizerischen Landesindex für Konsumentenpreise geknüpft.
Dazu gehört im Falle der BGB-Gesellschaft und der Erbengemeinschaft auch der dem Schuldner zustehende Anteil an dem Gesamthandsvermögen, s. § 859. § 860 enthält eine Sonderregelung für die Gütergemeinschaft.
Darf der Urkundsbeamte auch die materiellen Voraussetzungen des Endurteils prüfen? Z.B. die Klauselerteilung deswegen ablehnen, weil der Schuldner inzwischen seiner Leistungspflicht nachgekommen ist?
Wer wird für die Klauselerteilung eines Vergleichs nach § 794 11 zuständig sein?
Als durchaus mögliche Weiterang denke man sich nur den folgenden Fall: Der Kläger geht, vielleicht sogar zu Recht, davon aus, daß er Erbe des E wird; deshalb klagt er schon jetzt auf Herausgabe eines dem E gehörenden Gegenstands, den dieser dem Beklagten geliehen hat, der seinerseits nunmehr Anzeichen eines Umzugs ins Ausland von sich gibt, vgl. § 259. Kann der Kläger Erfolg haben, wenn er seinen Antrag so formuliert, daß er den Gegenstand heraushaben will — vorausgesetzt, daß er Erbe wird, § 158 BGB? Der Wortlaut des § 726 spricht für eine bejahende Antwort. S. allerdings Kuchinke, FS Henckel, 1995, 475 f. (der freilich § 726 nicht erwähnt); s. aber auch RGZ 90, 177!
Die Unterausnahme in § 726 II a. E. hängt mit den Besonderheiten einer Zwangsvollstrek-kung wegen der Abgabe einer Willenerklärung zusammen; vgl. § 894 I2.
Sie sind über § 795 auch auf die in § 794 aufgelisteten Titel anwendbar.
Im Falle der vollstreckbaren Urkunde: an der Entstehung der Urkunde. In praxi ist der Drittbezug freilich in den meisten Fällen durch § 800 hergestellt. Im Umkehrschluß zu dessen Abs. 2 ergibt sich allerdings (i.V. m § 750 II), daß dieser Titel gemäß § 727 umgeschrieben werden muß, vgl. Wieczorek/Schütze/Paulus § 727 Rdn. 16.
Wie würden Sie entscheiden, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist?
War die befreiende Schuldübernahme bereits vor Rechtshängigkeit erfolgt, hat der Gläubiger die falsche Partei verklagt.
Das schließt natürlich eine Rechtsnachfolge i. S. d. § 727 auf der anderen Seite nicht aus. Es kann also kombiniert werden.
Wonach richtet sich die Umschreibung vom Erblasser auf den oder die Erben?
Warum ist in diesen Fällen § 727 nicht anwendbar?
Nochmal: über § 795 gilt das hier Gesagte auch für die in § 794 aufgelisteten Titel.
Thomas/Putzo § 750 Rdn. 2.
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Paulus, C.G. (2000). Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. In: Zivilprozeßrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-10996-0_8
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