Zusammenfassung
Ziel des Erkenntnisverfahrens ist es, ein Urteil zu erhalten. Ist es erlassen, so ist damit in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle der Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet. Die Gründe für diese Beendigungswirkung können rechtlicher wie faktischer Art sein: Rechtlich sind sie, wenn die Klage auf eine Feststellung oder auf die Gestaltung einer Rechtslage gerichtet war. Wenn das Urteil etwa die Feststellung enthält, daß der Kläger Eigentümer des umstrittenen Grundstücks ist, so ist an dieser Aussage — zumindest im Verhältnis der Parteien untereinander1 — nicht mehr zu deuteln. Genau so, wenn das Urteil etwa die Scheidung der Ehe der beiden Parteien ausspricht: Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe geschieden — die Rechtslage ist neu gestaltet, ohne daß irgendwelche Geschehnisse oder Handlungen irgendwelcher Personen hieran etwas ändern können.
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Referenzen
Warum enthält der Text diese Einschränkung?
Welche Ausnahme mag wohl das im Text gebrauchte „grundsätzlich” rechtfertigen?
Welches ist der einzige Ausnahmefall, in dem das materielle Recht dem Gläubiger gestattet, sich allein durch die Abgabe einer Willenserklärung Befriedigung zu verschaffen?
Diese Besonderheit wird bei so mancher materiell-rechtlich ausgerichteten Theorienbildung allzu sehr vernachlässigt. Statt dessen sollte immer die Kontrollfrage gestellt werden, wie bzw. ob sich ein Ansprach tatsächlich im Zwangswege durchsetzen läßt.
Zu diesem Thema gibt es sehr viel Literatur; hervorhebenswert etwa Gilles Thesen zu einigen der rechts- und verfassungs-, Verfahrens- und justizpolitischen Aspekten des Themas: „Grundrechtsverletzungen bei der Zwangsvollstreckung”, in: Dike International 3, 1996, Grundrechtsverletzungen bei der Zwangsvollstreckung, 111 ff., insbes. S. 123 (dort der Hinweis, daß die Zwangsvollstreckung ebenso Grundrechtsgewährleistung wie gefährdung ist).
Zur Geschichte etwa R. Zimmermann, The Law of Obligations, 1993, 770 ff.
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Paulus, C.G. (2000). Grundsätzliches. In: Zivilprozeßrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-10996-0_7
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