Zusammenfassung
Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Konzession an die Eilbedürftigkeit und ein Eingeständnis einer gewissen Langatmigkeit des herkömmlichen Gerichtsverfahrens. Der Gesetzgeber steht bei der Einrichtung eines solchen Rechtsinstituts vor einem Dilemma: Geschwindigkeit geht regelmäßig auf Kosten der Gründlichkeit. Einbußen an letzterer führen aber zu oberflächlicheren, vielleicht sogar zu vermehrt unrichtigen Urteilen. Die Folge dessen muß ein Ansehensverlust der Justiz sein, der keinem demokratisch verfas-sten Staat recht sein kann. Weil aber andererseits die staatlichen Gerichte ohne ein Eilverfahren — zumindest in bestimmten Lebensbereichen — gar nicht mehr oder nur mehr stark eingeschränkt zur Konfliktlösung herangezogen würden, kann der Gesetzgeber das Eilbedürfnis nicht vollkommen ignorieren. Der aus diesem Dilemma resultierende Kompromiß des deutschen Rechts sieht so aus, daß die beiden vorgesehenen Verfahren wegen der lediglich summarischen Prüfung grundsätzlich nicht zu einer endgültigen Entscheidung führen, sondern nur zu einer vorläufigen Sicherung. Diese von Rechts wegen vorgesehene Konzeption hindert die Praxis freilich nicht — insbesondere im Presse- und Wettbewerbsrecht ist das der Fall—, die als bloß vorläufig erlassenen Entscheidungen als endgültige zu akzeptieren. Daraus resultiert die enorme praktische Bedeutung sowohl des Arrest- wie des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
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Referenzen
Warum muß es ein unbekannter Ort sein?
Welche praktisch wichtige Konsequenz ergibt sich aus der in § 920 III eingeräumten Möglichkeit, den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären zu können?
Welche Möglichkeit wird der Antragsteller haben, wenn sein Antrag durch Beschluß abgewiesen wird?
In der Praxis hat sich freilich die Ausnahme zur Regel gemausert.
Im BGB gibt es von diesem Erfordernis Ausnahmen. Welche sind das?
Zu derartigen Prozeßführungsverboten s. nur H. Koch, Grenzüberschreitender einstweiliger Rechtsschutz, in: Heldrich/Kono (Hg.) Herausforderungen des Internationalen Zivilverfahrensrechts, 1994, 94; Gottwald, Grenzen zivilgerichtlicher Maßnahmen mit Auslandswirkungen, FS Habscheid, 1987, 119; Schlosser, Extraterritoriale Rechtsdurchsetzung im Zivilprozeß, FS Lorenz, 1991, 497. OLG Düsseldorf ZIP 1996, 294 = EWiR Art. 13 HZü 1/96, 321 (Mankowski).
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Paulus, C.G. (2000). Einstweiliger Rechtsschutz. In: Zivilprozeßrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-10996-0_11
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