Zusammenfassung
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
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§ 3 (1):
„Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder durch innere Unruhen, sofern der Versicherte auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, verursacht werden.“
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§ 3 (2):
„Unfälle, die der Versicherte erleidet infolge vorsätzlicher Ausführungen oder des Versuches von Verbrechen und Vergehen.“
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§ 3 (3):
„Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen und Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen läßt, soweit die Heilmaßnahmen oder Eingriffe nicht durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis veranlaßt wurden. Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen, Hornhaut gilt nicht als solcher Eingriff.“
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§ 3 (4):
„Unfälle infolge von Schlaganfällen, epileptischen Anfällen und solchen Krampfanfällen, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, von Geistes- und Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Die Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese Anfälle und Störungen durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen waren.“
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© 1980 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Perret, W. (1980). Ausschlüsse. In: Was der Arzt von der privaten Unfallversicherung wissen muß. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-10843-7_5
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