Zusammenfassung
Bereits der BGH hat in seiner Leitentscheidung BGHZ 95, 63 die kumulierte Haftung von Krankenhaus und Chefarzt nicht zum verbindlichen Inhalt des Wahlbehandlungsvertrags gemacht; die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung ist ausdrücklich offengelassen.672 Daher kommt es auch künftig noch auf den Inhalt der konkret bei Aufnahme des Wahlleistungspatienten geschlossenen Vereinbarung an, auch wenn eine Tendenz zur ungeprüften Annahme des kumulierten Wahlbehandlungsvertrags schon erkennbar ist.673 Jedenfalls die Universitätskrankenhäuser werden aufgrund der bestehenden Regreßprobleme um eine Rückkehr zu gespaltenen vertraglichen Beziehungen bemüht sein.674 Deshalb kommt der Frage, welche Anforderungen an die Aufnahmeformulare und Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Krankenhäuser675 zu stellen sind, verstärkte Bedeutung zu.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
So OLG Düsseldorf VersR 1988, 91, 92 (“gefestigte und jetzt ständige Rechtsprechung des BOW) und LG Fulda NJW 1988, 1519.
Entsprechende Anzeichen sieht Kubis NJW 1989, 1512. Dazu bereits oben S. 46.
So BGHZ 85, 393, 396: Die Inanspruchnahme des Krankenhauses “fuhrt zu einer weitgehenden Konzentrierung der Schadensregulierung beim Krankenhausträger, die dem Arzt-Patienten-Verhältnis zugute kommt”; zustimmend Giesen S. 3 Fn. 10 und S. 5 f.; ders. 684 Arzthaftungsrecht S. 52; zuvor bereits Weyers S. 30, der von einer entsprechenden Tendenz des BGH spricht
Siehe oben S. 68, 76 und 78.
Zu möglichen Hindernissen bei der RegreBnahme nach Abschluß eines Vergleichs zwischen Krankenhaus und Patient vgl. Bay. VGH VersR 1987, 369.
Vgl. BGHZ 9, 145; BGH NJW 1985, 677, 678; Laufs Rn. 48 und 416; Narr Rn. 900; Rieger Rn. 772 und 1031; Steffen S. 6; Burck VersR 1968, 613, 614; Kurzawa VersR 1977, 799; Musielak JuS 1977, 87, 90, jew. m. w. N.
Soergel-Stein § 9 AGBG Rn. 85; Brandner/Ulmer/Hensen Anh. §§ 9–11 AGBG Rn. 450; Laufs Rn. 50; Narr Rn. 991; Diederichsen S. 88; Schmid S. 84 Fn. 41; Lüke/Walendy JZ 1977, 658, 661 ff.; Bunte JZ 1982, 279; Niebling MedR 1985, 262, 263.
Siehe oben S. 31 f. Vgl. oben S. 13 f.
Vgl. Palandt-Heinrichs § 8 AGBG Anm. 2 c cc; zu deklaratorischen AVB allgemein Niebling a.a.O. (Fn. 689) und im Krankenhausaufnahmevertrag BGH NJW 1988, 2951 f. = MedR 1989, 33 f.
Anders bei der hier nicht berührten Frage, ob sich der selbstzahlende Patient eindeutig für die Wahlbehandlung entschieden hat; vgl. hierzu Brandner/Ulmer/Hensen a.a.O. (Fn. 689) Rn. 451 a; LG Duisburg NJW 1988, 1523.
Tendenziell Steffen S. 6; Anmerkung zum Urteil des BGH in das Krankenhaus 1985, 480, 481.
Vgl. Palandt-Heinrichs § 9 AGBG Anm. 3 a. Siehe oben S. 51 f.
Vgl. Palandt-Heinrichs § 9 AGBG Anm. 3 d.
Ebenso Steffen S. 6; vgl auch OLG Düsseldorf NJW - RR 1988, 884, welches es abgelehnt hat, die Vereinbarung gespaltener Vertragsbeziehungen als unzulässige Haftungsbeschränkung anzusehen.
So die Bestimmungen im Fall BGHZ 95, 63, wo auf der Beilage “Pflegesätze” u. a. mitgeteilt wird: “Mit den Pflegesätzen sind alle medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen… abgegolten. Nicht abgegolten sind… die gewählten Leistungen der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte….” Siehe oben S. 39 ff.
Vgl. oben S. 14 (“ihrer Leistungen”). Oben Fn. 298.
Vgl. bereits oben Fn. 701; Quelle sind die dem Verfasser vorliegenden Formulare des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf, Hamburg, Stand Januar 1983.
Häufig als eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOA ausgestaltet und dann deren einziger Inhalt, da in diesem Fall andere Erklärungen nicht verbunden sein dürfen; vgl. auch Niebling MedR 1985, 262, 266.
Ein an dieser Stelle enthaltener Hinweis müßte wohl als überraschend gewertet werden; vgl. oben bei Fn. 701.
Auch in diesem Fall würde sich das Liquidationsrecht wegen des Bündelungsprinzips auf die weiteren an der Behandlung beteiligten Chefärzte erstrecken; vgl. BGH MedR 1987, 241.
OLG Köln VersR 1985, 844, 845; “Nach Ziffer… der Vertragsbedingungen des Krankenhausvertrags sind die ärztlichen Leistungen ausschlieBlich Gegenstand rechtlicher Beziehungen zwischen dem Chefarzt einerseits und dem Patienten andererseits. Es ist daher von einem sogenannten aufgespaltenen Arzt-Krankenhausvertrag auszugehen…”
Zitiert nach Steffen S. 7.
Siehe oben Fn. 309, dagegen oben S. 51 f.
Oben Fn. 311, dagegen oben S. 52 und ebenso das OLG Düsseldorf (oben Fn. 700). Oben S. 54 ff.
Vgl. Palandt-Putzo (46. Auflage) Anh. zu § 6 AbzG Anm. 3 b bb.
Durch die neuere Rechtsprechung des BGH mittlerweile überholt, vgl. Palandt-Putto a.a.O. Anm. 3 b.
In BGHZ 33, 293, 298 fehlte es bereits an der äußeren Aufmachung (“… wobei der Hinweis so hätte gestaltet werden müssen, da8 er jedem Unterzeichner… auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulares und ohne Lesen seines sonstigen Textes unübersehbar in die Augen gefallen wäre”); in BGHZ 47, 217, 223 fehlte es dagegen an der inhaltlichen Eindeutigkeit (der “Offenbarungspflicht genügt ein ein Abzahlungsgeschäft finanzierendes Institut nicht schon dadurch, daß es die Klausel,…, in sein Vertragsformular aufnimmt, selbst wenn es diese Klausel durch Fettdruck, Umrahmung oder in anderer Weise hervorhebt”); erst 1973–13 Jahre nach dem erstgenannten Urteil - ist eine Entscheidung bekannt geworden, bei welcher der BGH die Anforderungen insgesamt als erfüllt angesehen hat (BGH NJW 1973, 452, 454).
BGH WM 1988, 1780, 1783 und JR 1989, 372; die Urteile betreffen das Bankenrecht (nachschüssige Tilgungsverrechnung von Darlehen und verzögerte Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten).
So bereits BGHZ 97, 65, 73.
A. A. Bunte in seiner Anmerkung zu BGH JR 1989, 372, 375 f., der darauf verweist, daß eine Verletzung des Transparenzgebots bisher stets mit einer materiellen Unangemessenheit der betreffenden Bestimmungen einhergegangen ist.
Siehe oben S. 45 f.; auf den Unterschied zwischen primären Leistungsinhalt und sekundären Haftungsfolgen ist bereits oben S. 52 hingewiesen worden.
So aber die AVB des Klinikums Tübingen,Stand 1.1.1986, unter “Vereinbarung über gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen” in Ziffer 03: “Das Universitätsklinikum übernimmt für die privatärztliche Behandlung, einschließlich der Behandlung durch Erfüllungsgehilfen des liquidationsberechtigten Arztes, keine Haftung.”
Ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 884. Siehe oben S. 81 ff. und S. 92 ff.
So aber die AVB des Klinikums Tübingen,Stand 1.1.1986, unter “Vereinbarung über gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen” in Ziffer 03: “Das Universitätsklinikum übernimmt für die privatärztliche Behandlung, einschließlich der Behandlung durch Erfüllungsgehilfen des liquidationsberechtigten Arztes, keine Haftung.”
Zur Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auch auf diese Art der Formulierung Niebling MedR 1985, 262, 263.
Angesichts des Bündelungsprinzips an sich entbehrlich, siehe oben Fn. 196, aber zur Klarstellung sicher nützlich.
Das Antragsformular enthält insoweit einen Hinweis auf die Vertreterstellung des Krankenhauses.
Einbettzimmer, Unterbringung einer Begleitperson, Telephon etc. Eine entsprechende Unterrichtungspflicht enthält § 12 BPflV.
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 2 AGBG Bunte NJW 1986, 2351, 2352; Niebling MedR 1985, 262, 264 f.
Vgl. etwa die AVB nach einem Musterentwurf der DKG bei Bunte S. 339 ff.
Die nachfolgende Formulierung ist an § 2 Abs. 3 BPflV ausgerichtet; hierzu bereits oben S. 101, 105 ff. und 107 ff. Siehe oben S. 105.
Siehe oben S. 107 f. und 110 f.
Zu den hierzu bestehenden Problemen siehe oben Fn. 96.
Zur Abgrenzung auf dieser Grundlage oben S. 107 ff.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1990 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Kistner, K. (1990). Die Rückkehr zum Trennungsmodell. In: Wahlbehandlung und direktes Liquidationsrecht des Chefarztes. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-10829-1_8
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-10829-1_8
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-540-52566-0
Online ISBN: 978-3-662-10829-1
eBook Packages: Springer Book Archive