Zusammenfassung
Nach § 267 Abs. 1 wird wegen Urkundenfälschung bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Der Versuch ist in § 267 Abs. 2 mit Strafe bedroht, und Abs. 3 normiert einen erhöhten Strafrahmen für (unbenannte) besonders schwere Fälle.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
S. dazu etwa Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 2; Lackner-Küh121, § 267 Rn 2; Otto,JuS 1987, 761, jew. m. w. N.
Zum — teilweise abweichenden — strafprozessualen Urkundenbegriff, der sich im wesentlichen an der „Verlesbarkeit“ (eines Schriftstücks) orientiert, vgl. etwa Roxin,Strafverfahrensrecht24, § 28 B m. w. N. Zum zivilprozessualen Urkundenbegriff vgl. OLG Köln NJW 1992, 1774; Zoller,NJW 1993, 429 ff. m. w. N.
I. d. S. etwa die Kurzdefinition von Arzt/Weber,LH 42, Rn 467. Näher zur Problematik des Rechtsguts der Urkundenfälschung Rheineck,Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie, S. 112 ff.; Sieber,Computerkriminalität und Strafrechte, S. 265 ff.
Zur — beispielsweise mit Blick auf Zuschreibungsinteressen des scheinbaren Ausstellers selbst — problematischen Akzentuierung des Vertrauensaspekts (bei der Redeweise vom geschützten Zuschreibungsvertrauen) vgl. noch unten 2. Teil I 3, 4 (Rn 41–62); tatsächlich erfaßt man mit dem Vertrauensgedanken nur ein Teilfeld der schätzenswerten Interessen an richtiger Zuschreibung.
Zu einer Ausnahme, die die h. M. bei der Verwirklichungsform des Verfälschens einer echten Urkunde durch den Aussteller nach Verlust der entsprechenden Dispositionsbefugnis macht, s. unten 2. Teil I 2 (Rn 29–40), III 2 (Rn 184–195).
Mit Blick auf andere Tatbestände (und/oder Schutzinteressen) kann sich letztlich eine Deckung des „Urkundenbegriffs“ ergeben. Grundsätzlich denkbar erscheint aber durchaus auch ein abweichendes Verständnis trotz desselben Wortes „Urkunde”
Zur fehlenden selbständigen Bedeutung des üblicherweise genannten Merkmals der Beweisbestimmung im Kontext des § 267 s. noch unten Rn 109 f.
Anders dagegen etwa bei der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 — dort sind nur echte Urkunden erfaßt; näher dazu noch unten 3. Teil III 1 (Rn 276280).
Daß eine unechte Urkunde die spezifische Leistung der (echten) Urkunde nur scheinbar erbringt, betont mit Recht Gustafsson,Die scheinbare Urkunde, S. 100 et passim (vgl. dazu auch Zielinski,wistra 1994, 338, 339 f.).
Das ist verkannt bei Lampe,StV 1989, 207, 208, wenn er eine Urkundenfälschung im Falle des bloß erzeugten Anscheins einer Originalurkunde ablehnen möchte (in der Sache ebenso aber z. B. Mürbe,JuS 1989, 563, 568); im Ansatz zutreffend insoweit Zaczyk, NJW 1989, 2515, 2517; M. Otto,JuS 1991, 439; Hefendehl,Jura 1992, 374, 375 (s. freilich noch unten Rn 127–130, 145 zur ohnehin zu bejahenden Urkundeneingenschaft einer Kopie).
S. beispielsweise unten Rn 175 f. zur Urkundenqualität des präparierten Fahrscheins im FALL 34.
Näher dazu, daß sich die Fälschung i. S. d. § 267 und die sonstige schriftliche Lüge allein im Gegenstand unterscheiden, weil bei der Fälschung die Erklärung über den Aussteller (auch) eine schriftliche Lüge ist, noch unten Rn 146 m. Fn 127.
Zur Ausfilterung des FALLES 2 aus dem Anwendungsbereich des § 267 mit Blick auf die fehlende Täuschungsfunktion eines Fälschungsverhaltens s. noch unten Rn 225227.
Vgl. BGHSt 13, 382, 387; RGSt 69, 396; Lackner-Küh1 21, § 267 Rn 21; Dreher/l’röndle 47, § 267 Rn 19 a, jew. m. w. N.; vgl. auch RGSt 51, 36 (Bierkutscher-FALL 8). — Zur Gegenauffassung s. etwa Samson,in: SK StGB, 21. Lfg. Feb. 1987, § 267 Rn 74; dens.,JA 1979, 658, 661; Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 68; Kienapfel,Jura 1983, 185, 193; Otto,JuS 1987, 761, 768 f.; Lampe,GA 1964, 321, 327 ff., jew. m. w. N.
Dazu, daß — entgegen verbreiteter Einschätzung — insofern alle relevanten Fälle erfaßt werden können, s. noch unten Rn 292 f.
Denkbar ist freilich u. U. eine Strafbarkeit nach anderen Tatbeständen — etwa nach § 263.
Sachlich übereinstimmend insoweit z. B. Puppe, Jura 1979, 630, 639 f.; dies., JZ 1991, 550, 551.
Besonders deutlich bei einer Gegenüberstellung der beiden Unterfälle zum Gläubiger-FALL 5; s. ergänzend dazu noch unten Rn 187–190.
S. dazu noch unten 3. Teil III (Rn 275–298).
Zur insoweit sich stellenden „Perpetuierungsproblematik“ vgl. freilich noch unten Rn 77–85.
S. dazu noch unten Rn 194 f.; zu FALL 8 s. auch Freund,JA 1995, 660 ff.
Nach Wegfall des Tatbestandes der „Blankettfälschung“ in § 269 a. F. durch die Verordnung vom 29.5.1943 (RGBI. I 339) ist man sich weithin darin einig, die entsprechenden Fälle als „Herstellen einer unechten Urkunde” i. S. d. § 267 aufzufassen (nichts anderes gilt z. B. für Fälle, in denen unter Überschreitung einer Befugnis mit Hilfe eines Stempels Urkunden angefertigt werden [wie im Fall RGSt 12, 171); vgl. etwa BGHSt 5, 295 ff.; Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 137 ff.; Lackner-Kühl 21,§ 267 Rn 19; Wessels,BT 119, Rn 808 (§ 18 III 1 c); vgl. dazu auch Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 264 f. — Zur Inkonsistenz mit Blick auf gewisse Fälle des Mißbrauchs einer Vertretungsmacht s. freilich die folgende Fn.
Zur Annahme des Herstellens einer unechten Urkunde in den „Blankettfälschungsfällen“ paßt freilich nicht die bisweilen anzutreffende Ablehnung einer Urkundenfälschung in jenen Fällen des Mißbrauchs einer Vertretungsmacht, in denen die in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis dem Dritten gegenüber wirksam ist; ablehnend insofern aber etwa BGH wistra 1992, 299; BGHSt 17, 11, 12. — Paeffgen,JR 1986, 114, 118 mit Fn 26, 29 möchte zwischen Fällen der „reinen Rechtsscheinwirkung (»Anscheinsvollmacht«)”, in denen er trotz Bindung im Außenverhältnis das Unrecht der Urkundenfälschung für möglich hält, und sonstigen Konstellationen differenzieren, in denen (wie z. B. bei der Prokura nach §§ 48 ff. HGB) immerhin die Erteilung der mißbrauchten Vollmacht in dem eröffneten Umfang auf den Willen des Vollmachtgebers zurückgeführt werden kann; ähnlich differenzierend Zielinski,CR 1995, 286, 293 f., 295 f.; ders.,GS Armin Kaufmann, S. 605, 610 ff.; vgl. ergänzend Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 179 ff. m. w. N.
Zutreffend insoweit Arzt/Weber,LH 42, Rn 484 m. Fn 17.
Ein vergleichbares Phänomen findet sich etwa in dem Fall, in dem jemand, der mit irgendwelchen Fälschungsfabrikaten konfrontiert wird, durch eine entsprechende Versicherung voll abgedeckt ist und deshalb eigentlich gar kein unmittelbares eigenes Schutzinteresse mehr hat, sondern allenfalls (mittelbar) Interessen seiner Versicherung geltend machen kann: Normativ gesehen muß die Schadloshaltung durch die Versicherung wohl außer Betracht bleiben.
Richtig erfaßt von Zielinski,CR 1995, 286, 294. — Allerdings ist der Schutz, den der Untreuetatbestand nach geläufiger Interpretation bietet, höchst lückenhaft. Insbesondere in Fällen, in denen es an einer Vermögensbetreuungspflicht fehlt, greift danach der Mißbrauchstatbestand nicht ein. Diese — in der Sache unbefriedigende — Lücke könnte aber sachgerecht ohne weiteres durch eine entsprechende Ausgestaltung der Reichweite der Untreue behoben werden (etwa durch einen teilweisen Verzicht auf eine solche Vermögensbetreuungspflicht). Je nach Fallgestaltung (etwa bei Zugriff eines Dritten auf ein Blankett, das er eigenmächtig inhaltlich ausfüllt und mißbraucht) wäre auch an ein Eingreifen des § 242 oder des § 263 zu denken.
Zu den Konsequenzen dieses erweiterten Verständnisses der Urkundenfälschung für die Extension der Tatbestandsverwirklichungsformen s. noch unten Rn 177–183.
Für eine Einbeziehung dieses speziellen Schutzinteresses in den Anwendungsbereich des § 267 wohl Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 1; s. auch den Liebesbrief-Fall bei Arzt/Weber,LH 42, Rn 472; krit. insofern aber etwa Puppe,Jura 1979, 633 m. w. N. — Dezidiert gegen eine Schutzintention in Richtung auf den Aussteller BGHZ 100, 13, 15.
Allgemein zum Verhältnis von Wortlauttatbestand und materialer Strafbarkeitsbegründung Freund,Erfolgsdelikt, S. 85 f., 112; vgl. auch dens.,GA 1987, 536, 539 ff.
Näher zur Problematik des Nachweises subjektiver Deliktsmerkmale Freund,Normative Probleme, 1987; ders., JR 1988, 116 ff.; ders.,StV 1991, 23 ff., jew. m. w. N.
Zur „subjektiven“ Seite der Urkundenfälschung s. noch unten 2. Teil IV, V (Rn 206–227).
Die Frage, unter welchen Bedingungen genau eine Bestrafung wegen vollendeten Delikts der Urkundenfälschung in derartigen Fällen möglich ist, kann hier freilich ebensowenig weiterverfolgt werden wie die Frage nach etwaigen strafzumessungsrechtlichen Konsequenzen.
Ohne Differenzierung zwischen rechtlicher und faktischer Bindung(sgefahr) i. E. wie hier BGHSt 5, 295.
BGHSt 27, 255 ff.; vgl. dazu Zielinski, wistra 1994, 1.
Vgl. dazu die Überlegungen unten Rn 242 f. zur Fälschung technischer Aufzeichnungen.
Der gemeinsame Nenner der verschiedenen Schutzintentionen, die sachgerechter-weise einzubeziehen sind, ist das Interesse an korrekter Wiedergabe des wahren Ausstellerwillens; s. dazu schon oben 2. Teil I 4 (Rn 51–62).
Im Ergebnis so auch mit Recht Arzt/Weber,LH 42, Rn 473 m. Fn 8, wo freilich — mißverständlich — auf einen in derartigen Fällen fehlenden Erklärungswillen abgestellt wird. Entscheidend ist indessen allein, daß es am erzeugten Anschein einer Erklärung beim „Adressaten“ fehlt!
Vgl. Wessels,BT 119, Rn 770 (§ 18 I 2 a); Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 3, 6; Lackner-Kühl 21, § 267 Rn 6; näher zur Bedeutung der Verkörperung einer Gedankenerklärung für den Urkundenbegriff Samson,Urkunde und Beweiszeichen, S. 55 ff., 80 ff.
Man denke etwa an eine speziell präparierte Nachricht im Rahmen geheimdienstlicher Tätigkeiten in Krisenzeiten (für einen derartigen Fall wird eine ausreichende Perpetuierungsleistung freilich abgelehnt etwa von Samson,JA 1979, 526, 529).
Auch hier zeigt sich wiederum, daß die Entgegensetzung des Interesses an inhaltlicher Wahrheit und des Interesses an richtiger Zuschreibung nicht mißverstanden werden darf: Auch bei der mündlichen Erklärung kann (inhaltlich!) ein Zuschreibungsinteresse verletzt werden (im Fall der Täuschung über die Person des Erklärenden). Dennoch ist das noch nicht die Verletzung des spezifischen Zuschreibungsinteresses, das gerade durch § 267 abgesichert werden soll ganz abgesehen davon, daß hier auch der Wortlaut der Strafnorm (mündliche Äußerung ist keine „Urkunde“) sperrend wirkt.
An einem „selbstredenden“ Indikator und damit am ausreichenden Gegenstand, dessen Integrität mit rechtlichen Garantien versehen werden könnte, fehlt es auch im Falle desjenigen, der „seinem stark kurzsichtigen und zudem vergeßlichen Gläubiger aus einiger Distanz ein mit unleserlichen Kritzeln bedecktes Stück Papier vorhält, um den anderen glauben zu machen, das sei die Quittung über die bereits geleistete Zahlung” (vgl. dazu Zaczyk,NJW 1989, 2515, 2517 m. w. N.).
Teil: Die Urkundenfälschung (§ 267)
Vgl. dazu etwa MaurachlSchroeder/Maiwald,BT 27, § 65 Rn 20; s. dort auch das weitere Beispiel der zu gegenseitiger Verständigung durchaus geeigneten und bestimmten „Gaunerzinken“.
Trotz eines gewissen Zusammenhangs und zahlreicher Überschneidungen, betreffen Dauerhaftigkeit und Festigkeit unterschiedliche Aspekte. Aufgrund des im Text Gesagten kann freilich auf eine genaue Unterscheidung und entsprechende Zuordnung bestimmter Konstellationen verzichtet werden: Normativ kommt es allein darauf an, ob ein berechtigtes Interesse an richtiger Zuschreibung möglich erscheint.
Vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1982, 2268.
Vgl. dazu BGHSt 18, 66, 70; die Frage der Urkundenfälschung in einem derartigen Fall ist freilich — insbesondere mit Blick auf § 22 StVG (Kennzeichenmißbrauch) — nicht unproblematisch; vgl. dazu Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 148 m. w. N. — Zum „roten“ Kennzeichen vgl. BGHSt 34, 375; Puppe,JZ 1991, 447.
Vgl. nur Wessels,BT 119, Rn 792 (§ 18 II 3); Lampe,NJW 1965, 1746 ff., jew. m. w. N.
Vgl. dazu näher BGHSt 4, 60, 61; RGSt 51, 36, 37 f.; kritisch zu diesem Konstrukt freilich Lampe, GA 1964, 321, 323 ff.; vgl. auch Puppe, Jura 1980, 18, 22.
Vgl. zu einem derartigen Fall Samson,Urkunde und Beweiszeichen, S. 140.
Vgl. dazu auch das Beispiel des Holzstabs, den ein Freund dem anderen sendet, um ihm eine früher vereinbarte Mitteilung zu machen, bei Samson,Urkunde und Beweiszeichen, S. 98.
Vgl. zu einem solchen Fall BGHSt 5, 75; ferner Jung,JuS 1992, 131, 133 f. — Zur entsprechenden Problematik im Falle des Preisetiketts, das auf der (offenen oder verschlossenen) Verpackung angebracht ist, vgl. OLG Köln NJW 1979, 729 f. m. krit. Anm. Kienapfel; ferner Puppe,Jura 1980, 18, 21; Lampe,JR 1979, 214.
So aber die wohl h. M.; vgl. etwa Cramer, in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 6; Wessels, BT 119, Rn 772 (§ 18 I 2 a), jew. m. w. N.; s. auch Sieber, JZ 1977, 411.
Insofern zutreffend bereits Armin Kaufmann,ZStW 71 (1959), 409, 417: „Ob der Gedankeninhalt aus der Verkörperung mittels des Auges oder mittels des Ohres entnommen werden kann, davon kann der Unrechts-und Schuldgehalt der Urkundenstraftaten nicht abhängen.“ — Krit. gegenüber dem Erfordernis der visuellen Erkennbarkeit auch Maurach/Schroeder/Maiwald,BT 27, § 65 Rn 22 (wo freilich Tonbänder — wenig überzeugend — unter Hinweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch und die anzustrebende Harmonisierung mit dem Urkundenbegriff des Prozeßrechts [s. dazu sogleich noch im Text] letztlich doch wieder aus dem Urkundenbegriff herausgenommen werden).
I. d. S. z. B. Samson,in: SK StGB, 21. Lfg. Feb. 1987, § 267 Rn 21 a.
I. d. S. mit Blick auf „übersetzungsbedürftige“ elektronische „Urkunden” wohl auch Arzt/Weber,LH 42, Rn 476, 520, wo unter Hinweis auf die Judikatur in der Schweiz, die elektronische „Urkunden“ dem normalen Urkundenbegriff unterstellt, bezweifelt wird, ob es des § 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten; s. dazu noch unten 3. Teil II [Rn 226–274]) überhaupt bedurft hätte.
S. dazu noch unten 3. Teil II (Rn 266–274).
Vgl. Welzel,Das Deutsche Strafrecht“, § 59 II 1; Kienapfel,Urkunden im Strafrecht, S. 349 ff.; dens.,Gewährschaftsträger, S. 2 f., 201, 205 ff.; Samson,Urkunde und Beweiszeichen, S. 57 ff., 94 ff.; dens.,JuS 1970, 369, 372; Maurach/Schroeder/ Maiwald, BT 27, § 65 Rn 14, jew. m. w. N.
Zum strafprozessualen Urkundenbegriff vgl. schon oben Rn 17 Fn 2.
BGHSt 13, 235, 239; Wessels, BT 119, Rn 782 (§ 18 I 3) m. w. N.
RGSt 53, 237, 238 u. 327, 328; OLG Köln NJW 1973, 1807 u. 1979, 729.
Vgl. z. B. Wessels, BT 119, Rn 782 (§ 18 I 3 ).
Vgl. etwa Wessels, BT 119, Rn 783 (§ 18 I 3); Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 25 ff., jew. m. w. N. - Näher zur Problematik der (Funktion der) Beweisbestimmung als Unterscheidungskriterium zwischen Beweis-und Kennzeichen Puppe,Die Fälschung technischer Aufzeichnungen, S. 126 ff.
Insofern sachlich übereinstimmend Binding,BT 22, 1. Teilband, S. 185 m. Fn 3 (s. auch Zielinski,wistra 1994, 338, 340). Auf die große praktische Relevanz solcher Fälle weist mit Recht Samson,JA 1979, 526, 530 hin. Allerdings möchte Samson,aaO — wenig überzeugend — die Konstellationen aus dem Urkundenbegriff herausnehmen, in denen das Schlüsselsystem nur einem „kleinen Kreis“ bekannt ist (vgl. auch Samson,JuS 1970, 369, 372; Puppe,Jura 1980, 18). Zum möglichen Mißverständnis, das hinter einer derartigen Ausfilterung steht, vgl. sogleich noch im Kontext der Beweisfunktion.
Binding,BT 22 1. Teilband, S. 184: „Das Loch in der Fahrkarte als Urkunde ist der tiefste Punkt, bis zu welchem deren Verkennung herabsinken kann.“
Nicht überzeugend deshalb die unterschiedliche Rubrizierung und Würdigung der beiden Fälle bei Samson,JA 1979, 526, 530 f. (sub c bzw. d).
Vgl. nur Wessels,BT 119, Rn 773 (§ 18 I 2 b); Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 8; Lackner-Kühl 21, § 267 Rn 11.
In der Sache ist das weithin anerkannt; vgl. etwa Lackner-Kühl 21, § 267 Rn 12: „Sie (d. h. die Beweiseignung) hat… keine ins Gewicht fallende tatbestandseinschränkende Wirkung“; Otto,JuS 1987, 761, 762 m. w. N.
Lesenswert — und mit Recht i. S. einer Bejahung der Perpetuierungs-, Beweis-und Garantiefunktion von Mikro-, Foto-und Tele(fax)kopien eines Schriftstücks — Zoller,NJW 1993, 429 ff.; s. auch Mitsch,NStZ 1994, 88 f.; Zielinski,CR 1995, 286 ff.
Nach meinen eigenen Erfahrungen begnügen sich selbst Behörden — etwa bei der Entscheidung über die Höhe des zu gewährenden Kindergeldes — ausdrücklich mit der Vorlage von Kopien (z. B. des Steuerbescheids). Näher zur Bedeutung des Telefax OLG Köln NJW 1992, 1774; Schöning,Telegramm und Fernschreiben, S. 326 ff.; Pape/Notthoff,NJW 1996, 417 ff; Laghzaoui/Wirges,MDR 1996, 230 ff.
Zur endgültigen Lösung des FALLES 20 vgl. noch unten Rn 127.
Zutreffend betont von Samson,JA 1979, 526, 530, der einige derselben lediglich mit Blick auf den Wortlaut der Strafnorm ausfiltern möchte (vgl. auch dens.,Urkunde und Beweiszeichen, S. 94 ff., 97 ff.).
So mit Recht Maurach/Schroeder/Maiwald,BT 27, § 65 Rn 24; Samson,JA 1979, 526, 529; ders.,JuS 1970, 369, 371; nicht überzeugend vor diesem Hintergrund die Herausnahme entsprechender Fälle aus dem Urkundenstrafrecht bei Cramer,in: Schönke/Schröder, § 267 Rn 27.
Zum Unrecht der Urkundenunterdrückung im FALL 22 s. noch unten Rn 286.
Vgl. die entsprechenden Überlegungen in BGHSt 2, 370 (Faber-Castell-Entscheidung); ferner bei Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 28, wo freilich — weitergehend — eine Sperrwirkung der Strafvorschriften des WZG gegenüber § 267 in den Fällen angenommen wird, in denen der warenzeichenrechtliche Strafschutz nicht eingreift, weil es an einer Eintragung in die Zeichenrolle (vgl. §§ 1 ff. WZG) fehlt.
Vgl. zu diesem Verständnis der Beweisbestimmung etwa Lackner-Kfih1 21, § 267 Rn 13.
S. zu dieser üblichen Klassifizierung in Absichts-und Zufallsurkunden LacknerKühl 21,§ 267 Rn 13; Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 14; krit. aber etwa Otto,JuS 1987, 761, 762; Kienapfel,GA 1970, 193, 206 ff. Übliche Beispiele für „Absichtsurkunden“: Testament, schriftlicher Vertrag, Quittung, schriftliche Kündigung etc.; übliche Beispiele für „Zufallsurkunden”: Liebesbriefe im Scheidungsprozeß, im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmte Notiz; zur Entbehrlichkeit der Unterscheidung vgl. jedoch den folgenden Text.
Zur möglichen Berechtigung eines entsprechenden Erfordernisses für das Unrecht der Urkundenunterdrückung s. etwa Samson,JA 1979, 526, 531; näher dazu unten Rn 289.
I. d. S. mit Recht auch Samson,JA 1979, 526, 531, der im Rahmen des § 267 der Beweisbestimmung (durch den Aussteller) lediglich Bedeutung für die Abgrenzung der Begehungsform des Fälschens von der des Verfälschens beimißt; eingehend gegen die Selbständigkeit eines Merkmals der „Beweisbestimmung“ Kienapfel,GA 1970, 193, 206 ff.; Puppe,Die Fälschung technischer Aufzeichnungen, S. 116 ff.
Näher zum Verständnis dieses — scheinbar rein subjektiven — Erfordernisses unten 2. Teil V (Rn 212–227).
Vgl. dazu nochmals oben 2. Teil I 1 (Rn 18–28), 3, 4 (Rn 41–62).
Dann freilich i. d. R. (Ausnahme: Täuschung des scheinbaren Ausstellers selbst durch den anderen „Eingeweihten“) nur relevant für die Urkundenunterdrückung,da der Fälscher ohne Kenntnis des Codes Schwierigkeiten bei der Fälschung haben dürfte!
Vgl. dazu schon oben zur Perpetuierungsfunktion oben Rn 96.
Vgl. zum prozessualen Urkundenbegriff schon oben Rn 17 Fn 2.
Zur Ausstellererkennbarkeit vgl. vorläufig nur Wessels,BT 119, Rn 779 (§ 18 I 2 c).
Näher zur Geistigkeits-und zur Körperlichkeitstheorie Rheineck,Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie, S. 16 ff., 38 ff. et passim; Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 15 ff. m. w. N. — I. S. einer „modifizierten Körperlichkeitstheorie“ Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 242 ff. (zur Kritik der Geistigkeitstheorie s. dens.,aaO, S. 50 ff., 88 ff., 164 ff., 233 ff.); nach Steinmetz kommt es für die Echtheit primär auf das körperliche Herstellen an — allerdings mit der Anerkennung einer Ausnahmemöglichkeit beim Einsatz von Herstellungsgehilfen.
Zur Frage, wer als Erklärender in den Fällen offener Stellvertretung anzusehen ist, instruktiv Zielinski,wistra 1994, 1 ff. (der stets den Vertretenen als Aussteller ansieht — anders dagegen BGH wistra 1993, 266 f. = NStZ 1993, 491); vgl. auch Puppe,Jura 1979, 630, 638; Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 60 ff., 66 ff., 79 ff.; darauf kann hier nicht näher eingegangen werden.
Auf der Basis seines abweichenden Ansatzes („modifizierte Körperlichkeitstheorie”) konsequenterweise anders Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 260 ff., der trotz rechtlich korrekter (!) Vertretung die Herstellung einer unechten Urkunde annimmt, dann allerdings ein Handeln „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ verneint.
Näher zum Herstellen einer unechten Urkunde noch unten 2. Teil lII 1 (Rn 136183).
Näher zum Verfälschen unten 2. Teil III 2 (Rn 184–195).
Zutreffend Puppe,Jura 1979, 630, 637.
Auf die Irrelevanz der Kenntnisnahme weist mit Recht Puppe,Jura 1979, 630, 636 hin.
Dazu, daß ein Fingerabdruck nicht immer bloßes Augenscheinsobjekt ist, sondern u. U. auch Erklärungsfunktion besitzen kann, vgl. schon oben Rn 70.
So i. E. wohl auch die h. M.; vgl. etwa BGHSt 17, 11, 12; 9, 44, 46; 7, 149, 152; Cramer, in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 52; Tröndle, in: LK10, § 267 Rn 131; Puppe, Jura 1979, 630, 638; Steinmetz, Echtheitsbegriff, S. 66 f. m. w. N.; a. A. aber z. B. Samson, in: SK StGB, 21. Lfg. Feb. 1987, § 267 Rn 47; ders., JuS 1970, 369, 374 f.; wohl auch Otto, JuS 1987, 761, 766.
Der Ausstellerbegriff erweist sich auch insoweit als Funktion der als berechtigt anzuerkennenden spezifischen Rechtsgüterschutzinteressen! Auf die im einzelnen sich ergebenden schwierigen Probleme der genauen Bestimmung des (scheinbaren) Ausstellers in derartigen Fällen (mehr oder weniger offener) Stellvertretung kann hier nicht näher eingegangen werden; vgl. dazu die Nachw. oben Rn 118 Fn 97 sowie ergänzend Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 206 ff. m. w. N.
Vgl. etwa Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 29; Lackner-Küh1 21, § 267 Rn 14; Samson,JA 1979, 526, 531; Meyer,MDR 1973, 9, 10; BGHSt 13, 382, 384 f.; zu den erheblichen Relativierungen — um nicht zu sagen: offenen oder versteckten Ausnahmen von dem Postulat der Ausstellererkennbarkeit „aus der Urkunde selbst“ — vgl. den instruktiven Überblick bei Tröndle,in: LKt°, § 267 Rn 32 ff.; s. ferner dazu Kienapfel,Urkunden im Strafrecht, S. 261 ff.
Vgl. diese Fälle bei Samson,JA 1979, 526, 531; näher zur Problematik Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 90 ff. m. w. N.
Auf die Größe des Kreises der Eingeweihten kann es sinnvollerweise nicht ankommen; vgl. dazu schon oben Rn 96 die Überlegungen zur Geheimschrift.
Vgl. dazu etwa Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 27; RG DStrZ 1916, 77; Schlehofer,JuS 1992, 572, 573 f.; Arzt/Weber,LH 42, Rn 488 Fn 20 (mit instruktiven Variationen des Falles). — S. freilich auch Puppe,Jura 1980, 18, 19 Fn 4, die Bedenken im Hinblick darauf anmeldet, daß die Verbindung zwischen dem Bierdeckel und dem bloß davorsitzenden Gast nicht fest und dauerhaft genug sei, um den vollständigen Sinn der Erklärung hinreichend zu perpetuieren. Indessen greifen diese Bedenken jedenfalls dann nicht durch, wenn man eine Urkunde ohne Rücksicht auf die Ergänzungsbedürftigkeit der (hinreichend fest verkörperten) Erklärung bejaht. Daß die Ergänzungsbedürftigkeit einer verkörperten Erklärung kein Grund ist, die Urkundenqualität zu verneinen, belegt näher Samson,Urkunde und Beweiszeichen, S. 129 ff.
S. dazu nur BGHSt 24, 140 ff.; OLG Köln StV 1987, 297; Wessels,BT 119, Rn 787 (§ 18 I 4); Tröndle, in: LK10, § 267 Rn 99 ff.; jüngst wieder bestätigt wird diese Auffassung durch BayObLG wistra 1992, 279 f. (= NJW 1992, 3311 f.); BGH wistra 1993, 225; BGH StV 1994, 18, jew. m. w. N. — Bemerkenswert erscheint freilich der immer wieder anzutreffende „Ruf nach dem Gesetzgeber“, um den schutzwürdigen Belangen des Rechtsverkehrs mit Fotokopien Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGHSt 24, 140, 141 f.; BayObLG wistra 1992, 279, 280). Dabei kann man nur hoffen, daß der Gesetzgeber diesem — bei richtiger Interpretation des § 267 überflüssigen — Begehren nicht nachkommt. So zustandegekommene Vorschriften wie z. B. §§ 268, 269 (s. zu diesen unten 3. Teil I, II [Rn 235–274]) lassen nichts Gutes erwarten!
Die Urkundeneigenschaft einer Kopie bejaht neuerdings auch Mitsch,NStZ 1994, 88 f. — Näher zu dieser — für FALL 20 (nach BayObLG NJW 1990, 3221) relevanten
Problematik Freund,JuS 1991, 723 ff. m. w. N. Mit Recht i. S. einer Bejahung der Perpetuierungs-, Beweis-und Garantiefunktion von Mikro-, Foto-und Tele(fax)kopien eines Schriftstücks Zoller,NJW 1993, 429 ff. Zur Möglichkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung per Telefax s. BayObLG NJW 1996, 406.
Vgl. dazu auch noch unten Rn 145 m. Fn 126 sowie Rn 271 f.
Vgl. zur Verwirklichungsform des Gebrauchens noch unten 2. Teil ILI 3 (Rn 196205).
Eingehend dazu Gustafsson,Die scheinbare Urkunde, S. 100 et passim; s. auch Zielinski,CR 1995, 286 ff.; Welp,FS Stree/Wessels, S. 511, 522 ff.
I. d. S. Zielinski,CR 1995, 286 ff.
Zu einem vergleichbaren Fall s. Radtke,JuS 1995, 236 f.; Tiemann,JuS 1994, 138, 140.
Anders insofern aber wohl Welp,FS Stree/Wessels, S. 511, 522 (s. freilich dens.,aaO, S. 511, 522 ff.).
Zu eng insofern noch Zielinski,CR 1995, 286, 291; noch enger Welp,FS Stree/Wessels, S. 511 ff.
S. dazu schon oben 2. Teil I 2 (Rn 29–40); ferner noch unten Rn 187–190.
Näher zum Verhältnis der einzelnen Verwirklichungsformen noch unten 2. Teil VI (Rn 228–234).
Zu gewissen insoweit problematischen Konstellationen tatbestandsmäßig-mißbilligten Verhaltens s. freilich noch unten Rn 164–171; vgl. auch unten Rn 214 ff.
Vgl. nur Wessels,BT 119, Rn 797 (§ 18 ID 1); Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 48.
S. dazu schon oben 2. Teil I 1 (Rn 18–28).
Dieses Ausstellerverständnis erweist sich seinerseits als Funktion der zu erfassenden spezifischen Rechtsgüterschutzinteressen. — Zur vorherrschenden sogenannten Geistigkeitstheorie (Gegensatz: Körperlichkeitstheorie) vgl. schon oben Rn 113130.
Für diesen Fall im Ergebnis übereinstimmend etwa Wessels,BT 119, Rn 800 (§ 18 III 1); Puppe,Jura 1979, 630, 635.
Von dem Sonderfall, in dem die Erklärung auf ihre stoffliche Grundlage inhaltlich bezogen ist (wie z. B. bei einer Fahrkarte) und deshalb die Anfertigung einer Kopie nicht zum Ergebnis einer echten, sondern dem einer unechten Urkunde führt, soll hier abgesehen werden; vgl. dazu freilich unten Rn 271 f. im Kontext der Fälschung beweiserheblicher Daten.
Daß sich die Fälschung und (bei korrekter Ausstellerangabe) die von § 267 nicht erfaßte schriftliche Lüge allein im Gegenstand, nicht aber in der Struktur unterscheiden, weil bei der Fälschung die Erklärung über den Aussteller eine (schriftliche) Lüge ist, wird zutreffend herausgestrichen bei Samson,JA 1979, 658 f.
Es handelt sich dabei um eine urkundenstrafrechtlich irrelevante Täuschung über die „Eigengeistigkeit“ der Leistung; zutreffend herausgestrichen von Samson,in: SK StGB, 21. Lfg. Feb. 1987, § 267 Rn 58; vgl. auch BayObLG NJW 1981, 772, 774; Puppe,JR 1981, 441; dies.,JZ 1986, 938, 941.
Zum insoweit bestehenden Streit vgl. etwa Samson,in: SK StGB, 21. Lfg. Feb. 1987, § 267 Rn 57 f.; Tröndle,in: LK 10, § 267 Rn 22 ff.; s. auch OLG Oldenburg JR 1952, 410 (zum eigenhändigen Lebenslauf).
Vgl. etwa Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 59; Maurach/Schroeder/Maiwald,BT 27, § 65 Rn 50; Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 22.
So aber die in der vorhergehenden Fn Genannten; vgl. ergänzend Schroeder,JuS 1981, 417; krit. insofern mit Recht Puppe,JR 1981, 441 ff.; vgl. auch dies.,Jura 1979, 630, 639; auf die Inkonsequenz der h. M. weist deutlich Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 194 f. hin.
I. d. S. OLG Düsseldorf NJW 1966, 749; zust. Ohr,JuS 1967, 255. — Zur Kritik an dieser Entscheidung vgl. Mohrbotter,NJW 1966, 1421; Lackner-Küh1 21, § 267 Rn 18; Schroeder,JuS 1981, 417; Rheineck,Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie, S. 145. Näher zur Problematik rechtlich unzulässiger verdeckter Stellvertretung auch Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 187 ff. m. w. N.
Vgl. die entsprechenden Überlegungen bei Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 22: „seltsames Ergebnis“; Schroeder,JuS 1981, 417, 418: „Soll der Erblasser Fälscher gewesen sein, obwohl er das Testament unterschrieben hat?”.
Zur Irrelevanz des Einverstandenseins des Testators mit der Textniederschrift des anderen vgl. OLG Düsseldorf NJW 1966, 749. — Auf die Frage der Beteiligungsformen in einem solchen Fall kann hier nicht näher eingegangen werden.
Vgl. zu dieser Problematik Samson,in: SK StGB, 21. Lfg. Feb. 1987, § 267 Rn 59; dens.,JA 1979, 658, 660 f.; Rheineck,Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie, S. 66 ff., 152 ff.; Schroeder,GA 1974, 225 ff., jew. m. w. N.
Zu den Fällen der Bindung s. noch unten Rn 177 f.
Teil: Die Urkundenfälschung (§ 267)
Die weichenstellende Frage nach dem insoweit für die Grenzziehung maßgeblichen Leitkriterium (z. B. angemessener Vertrauensschutz auf seiten des Adressaten?) wird meist noch nicht einmal aufgeworfen, sondern man operiert in der Regel mit einem funktional unabgeklärten Erfordernis des Erklärungswillens oder -bewußt-seins für eine zunächst wirksame Erklärung. Dabei läßt sich in den hier interessierenden Fällen auf dieser Basis trefflich darüber streiten, wann genau das eine und/ oder andere Erfordernis erfüllt ist (vgl. dazu etwa Otto,JuS 1987, 761, 764). Dazu, daß es für das Unrecht der Urkundenfälschung darauf letztlich gar nicht ankommen kann, s. sogleich im Text.
So im Ergebnis etwa auch Tröndle, in: LK10, § 267 Rn 134; Ulsenheimer, Jura 1985, 97, 99; differenzierend Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 27, § 65 Rn 62; krit. Rheineck, Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie, S. 78, 152 ff.
Das wird wohl weithin verneint; vgl. etwa Puppe, JR 1981, 441, 442; Samson, in: SK StGB, 21. Lfg. Feb. 1987, § 267 Rn 58; Rheineck, Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie, S. 160 f.
Über § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. mit § 267 StGB; zum — umstrittenen — Schutzgesetzcharakter des § 267 vgl. oben Rn 3 m. Fn 9.
Vgl. dazu schon oben Rn 75 Fn 48 den Fall der mündlichen Erklärung, in dem über die Person des Erklärenden getäuscht wird und in dem gleichfalls aus dem „formalen“ Grund der fehlenden Verkörperung eine Urkundenfälschung ausscheidet; vgl. ferner noch die Fälle der „Namens-bzw. Identitätstäuschung” unten Rn 163 f.
Zutreffend insoweit BGH NJW 1994, 2628 m. zust. Bespr. Meurer,NJW 1995, 1655 ff.; Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 130; Lackner-Kühl 21, § 267 Rn 19, jew. m. w. N.; s. freilich auch Mewes,NStZ 1996, 14 ff.
Vgl. BGHSt 17, 11.
Vgl. RG LZ 1915, 549 = RG DStrZ 1916, 253; s. freilich auch Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 230 f. m. Fn 725.
Vgl. dazu BGH NJW 1953, 1358 = LM Nr. 11 zu § 267; Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 229 f. m. w. N.; ferner den Fall der einverständlichen Scheckfälschung BayObLG NJW 1988, 1401 (m. krit. Bespr. von Puppe,JuS 1989, 361 f.; ders.,JZ 1991, 447, 449), in dem trotz Einverständnisses des Ausstellers durchaus eine urkundenfälschungsspezifische Gefahr der Irreleitung bestand. — Zur kriminologischen Problematik der Schriftverstellung durch nominelle Veränderung der eigenen Unterschrift näher Brandt,Archiv für Kriminologie, 1992 (Bd. 190), 36 ff.
Darauf stellt aber etwa Puppe,JZ 1991, 447, 449 und JuS 1989, 361 f. ab; krit. dazu Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 171 f. m. Fn 423.
Zum durch § 267 geschützten Interesse an Orientierungssicherheit in bezug auf einen einwandfreien Indikator des wahren Willens des (ausgewiesenen) Ausstellers vgl. nochmals oben 2. Teil I 4 (Rn 51–62).
Gegen diese verbreitete Sicht Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 88 ff., 107 ff.
So aber z. B. Samson,JA 1979, 658, 659; Cramer,in: Schönke/Schröder 24, § 267 Rn 51.
I.d.S. wohl auch RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121; OLG Celle NJW 1986, 2772 f.; Otto,JuS 1987, 761, 768; Maurach/Schroeder/Maiwald,BT 27, § 65 Rn 59; Wessels,BT 119, Rn 803 (§ 18 1II 1 a); vgl. dazu auch Steinmetz,Echtheitsbegriff, S.103 ff.
Gegen eine Berücksichtigung von Intentionen und subjektiven Interessen aber etwa Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 103 ff., 111 ff., 121 ff. et passim.
Näher zur Funktion des Erfordernisses „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ unten 2. Teil V (Rn 212–227).
Vgl. dazu den Fall des Ministers der Bundesregierung in einem kleinen Schwarzwalddorf sowie den des verheirateten Fabrikanten und seiner Sekretärin bei Wessels,BT 119, Rn 804 (§ 18 III 1 a); ferner schon oben FALL 2 sowie Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 107 ff.; Koppenhöfer,NJW 1956, 1345; BGH MDR 1973, 556.
Insofern durchaus zutreffend Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 113 f.
Zur Frage der Ausfilterung solcher Fälle über das Erfordernis „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ s. noch unten Rn 225–227.
Dazu, daß der scheinbare Aussteller nicht wirklich zu existieren braucht, vgl. etwa Puppe,JuS 1987, 275, 276 m. w. N. Dies folgt ohne weiteres aus den oben 2. Teil I 1 (Rn 18–28), 4 (Rn 51–62) angestellten Überlegungen zum intendierten Rechtsgüterschutz: Das Interesse an einem einwandfreien Indikator des wahren Willens des ausgewiesenen (!) Ausstellers, das insoweit aufweisbare Interesse an korrekter Zuschreibung der verkörperten Erklärung ist ersichtlich gerade auch dann verletzt, wenn es den ausgewiesenen Aussteller gar nicht gibt.
Näher dazu noch unten 2. Teil V (Rn 212–227).
Vgl. zur grundsätzlichen Irrelevanz der Qualität der Fälschung BGH GA 1963, 16, 17 — wo freilich die Fälle der nicht ernstzunehmenden Gefahren unzutreffend bloß als unter dem Aspekt der „subjektiven Tatseite“ problematisch angesehen werden.
Vgl. zur rechtlichen Bedeutung des Entwertungsstempels Schroeder,JuS 1991, 301 f.; Puppe,JR 1983, 429, 430.
A.A. aber etwa Puppe,JR 1983, 429, 430 (die im Abwischen eines solchen Aufdrucks § 274 I Nr. 1 erblickt); Schroeder,JuS 1991, 301, 303 (der im Abwischen [!] § 267 I Fall 1 erblickt); vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 82 (1992), 28 und JR 1983, 428 (wo die Problematik bei weitem nicht ausgeschöpft wird).
Zur grundsätzlichen Irrelevanz der Güte einer Fälschung vgl. schon oben Rn 172 m. Fn 160.
Vgl. aber etwa Ranft,Jura 1993, 84, 86 (der sogar eine hinreichend feste Verbindung verneint!) sowie Puppe,JR 1983, 429, die zwar i. E. eine hinreichend feste Verkörperung trotz leichter Abwischbarkeit bejaht, aber immerhin entsprechende — verfehlte — Überlegungen anstellt.
Vgl. zu solchen Fällen schon oben 2. Teil I 3 (Rn 41–50).
Zu den Fällen der fehlenden Bindung s. bereits oben Rn 155 ff.
So i. E. wohl auch Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 134; Binding,BT 22, 1. Teilband, S. 207 f.
I. d. S. auch Binding,aaO, S. 208.
Zum Verhältnis der Tatbestandsverwirklichungsformen des § 267 vgl. noch unten 2. Teil VI (Rn 228–234).
Vgl. nur Wessels,BT 119, Rn 816 (§ 18 IV 1); Lackner-Küh1 21, § 267 Rn 20.
Dazu, daß § 274 Abs. 1 Nr. 1 durchweg zur angemessenen Erfassung des insoweit aufweisbaren Unrechts in der Lage ist, vgl. näher unten Rn 292 f.
Sax,FS Peters, S. 137, 149 ff.
Sax,aaO, S. 137, 151 f., ist insofern konsequent, als er bei nachträglicher Manipulation des Errichtungszeitpunkts unabhängig davon zu einer unechten Urkunde gelangt, ob ansonsten inhaltlich die Wahrheit bekundet wurde (eine schriftliche Lüge ist ja vorhanden: die über den Errichtungszeitpunkt).
Erinnert sei an den Fall des Geschäftsunfähigen, der einen Vertrag unterzeichnet oder dazu veranlaßt wird; vgl. dazu oben Rn 157–159.
Das anerkennt auch Sax,FS Peters, S. 137, 151 Fn 26 a. E., der seine eigene Unterscheidung selbst als vielleicht spitzfindig anmutend kennzeichnet, aber aus der Zufälligkeit, ob der Aussteller ganz neu produziert oder auf Vorhandenes zurückgreift, keinen Einwand gegen sein Konzept ableiten möchte.
Auch Sax nicht; vgl. die vorhergehende Fn.
In der Sache wie hier z. B. Otto, JuS 1987, 761, 769.
Wenn man von dem — problematischen — Fall absieht, in dem die als,Ausgangsmaterial“ dienende echte Urkunde dem Täter „ausschließlich gehört”; vgl. dazu den Fall der Anbringung des Stempelabdrucks auf dem präparierten Entwerterfeld eines Fahrscheins (oben FALL 34; dazu auch unten Rn 287 f.).
Näher zu diesem Unrecht noch unten 3. Teil III (Rn 275–298).
Außer dem Herstellen einer unechten Urkunde liegt auch noch das Unterdrücken einer echten vor; ob und inwieweit sich dies strafzumessungsrechtlich auf die Strafhöhe auswirkt, ist damit freilich noch nicht ausgemacht. — Näher zum Verhältnis der verschiedenen Begehungsformen noch unten 2. Teil VI (Rn 228–234).
Zu diesem „Argument“ vgl. etwa Wessels,BT 119, Rn 822 (§ 18 IV 2); Geppert,Jura 1990, 271, 272.
Zum grundlegenden Erfordernis der inhaltlichen Entsprechung von Schuldspruch und straffundierenden Daten näher Freund,Erfolgsdelikt, S. 109 ff. et passim.
Ebenso zu einem entsprechenden Fall Wessels,BT 119, Rn 819 (§ 18 IV 1) m. w. N.
Insoweit offengelassen in BGHSt 17, 297, 299.
Anders freilich RGSt 51, 36, 38 f.
I. d. S. auch BGHSt 17, 297, 298.
Vgl. nur BGHSt 36, 64, 65 f.; Wessels,BT 119, Rn 826 (§ 18 V 1); Lackner-Kühl 2 ’,§ 267 Rn 23.
Vgl. die Nachw. in der vorhergehenden Fn.
Auf die sich insoweit stellende strafzumessungsrechtliche Problematik kann hier nicht eingegangen werden. — Zur (problematischen) Vorverlagerung der Strafbarkeit durch die Urkundendelikte vgl. schon oben Rn B.
Vgl. dazu oben Rn 127 m. Fn 110.
Deshalb nimmt es nicht Wunder, wenn schon das RG (vgl. RGSt 69, 228, 230) auf der Basis eines akzentuierten Erfordernisses des Gebrauchs der Urkunde selbst keine Schwierigkeiten hatte, die Vorlage einer Fotokopie als Gebrauchen der Urkunde selbst aufzufassen; so etwa auch BGHSt 5, 291; BGH NJW 1978, 2042, 2043; vgl. zum insoweit vorhandenen Streit etwa Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 169; Wessels,BT 119, Rn 827 (§ 18 V 1); Meyer,MDR 1973, 9, 11 f.; Puppe,Jura 1979, 630, 640; Otto,JuS 1987, 761, 769 f., jew. m. w. N.
Näher dazu oben Rn 127 m. Fn 111 sowie FALL 20.
Sollte A selbst die Fotokopie angefertigt haben, hat er dadurch bereits die Voraussetzungen des Herstellens einer unechten Urkunde verwirklicht; näher zum Verhältnis der Verwirklichungsformen des Herstellens und des Gebrauchens unten 2. Teil VI (Rn 228–234).
I. d. S. etwa BGH GA 1973, 179; StV 1989, 304.
Instruktiv dazu BGHSt 36, 64, 65 ff. m. Anm. Puppe,JZ 1989, 596. — Zum (scheinbaren) Problem des „Gebrauchens“, wenn jemand einen Führerschein, in dem an die Stelle der Klasse 4 eine gefälschte Eintragung der Klasse 3 gesetzt ist, bei der Benutzung eines für die Klasse 4 zugelassenen Fahrzeugs einem kontrollierenden Polizeibeamten vorzeigt, vgl. BGHSt 33, 105 m. Anm. Kühl,JR 1986, 297; vgl. auch Weber,Jura 1982, 66, 73 ff.; Otto,JuS 1987, 761, 770; tatsächlich dürfte es insoweit jedenfalls vorrangig um die Frage der „Echtheit” des Führerscheins insgesamt gehen (zur notwendigen Täuschungsfunktion des Verhaltens vgl. Samson,in: SK StGB, 21. Lfg. Feb. 1987, § 267 Rn 89; Puppe,JZ 1986, 938, 947 f. sowie noch unten 2. Teil V [Rn 212–227]).
BGHSt 18, 66, 70 f. — Von der Problematik der unechten Urkunde in einem solchen Fall und deren Verhältnis zum eigenständig erfaßten Kennzeichenmißbrauch nach § 22 StVG soll an dieser Stelle abgesehen werden, vgl. dazu oben Rn 80 m. Fn 53.
Deshalb geht es nicht mehr um das Ob der Bestrafung in einem solchen Fall, sondern — natürlich nicht unwichtig — nur noch um den korrekten Schuldspruch und um die Strafrahmenentscheidung; näher zur Frage der Versuchsmilderung Frisch,FS Spendel, S. 381 ff. (S. 407 ff. auch mit Blick auf Delikte wie § 267).
Grundlegend zur ratio der Vorsatzbestrafung und zum daraus abzuleitenden Verständnis des Gegenstands und des Inhalts des Vorsatzes Frisch,Vorsatz und Risiko, 1983.
Im allgemeinen wird die insofern nötige Erfassung umschrieben als sogenannte „Parallelwertung in der Laiensphäre“; näher zur Bedeutung und Kritik dieser Formel Frisch,in: Rechtfertigung und Entschuldigung III, S. 217, 256 ff., 278 ff.
Soweit eine eigene Erklärung des Gastes in Frage steht, greift nach richtiger Auffassung „nur“ § 274 Abs. 1 Nr. 1; vgl. ergänzend oben 2. Teil I 2 (Rn 29–40), Rn 126 m. Fn 109, Rn 187–190 sowie unten Rn 281 ff, 293.
Wenn § 270 der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleichstellt, so hat dies nur deklaratorische Bedeutung; vgl. dazu Lackner-Kühl 21, § 270 Rn 1.
Vgl. etwa Wessels,BT 119, Rn 811 (§ 18 III 2); BGHSt 5, 149, 151.
Vgl. etwa das Beispiel des gewerbsmäßigen Paßfälschers bei Tröndle,in: LK’ °§ 267 Rn 188, und bei Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 92.
Unter Einschluß der Fälle des sicheren Wissens so z. B. bei Cramer,in: Schönke/ Schröder24, § 267 Rn 91 ff.; Samson,in: SK StGB, 21. Lfg. Feb. 1987, § 267 Rn 85 f.; vgl. auch Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 119; Wessels,BT 119, Rn 811 (§ 18 III 2); Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 188 f., 198 f. m. w. N.
Vgl. dazu etwa Gehrig,Absichtsbegriff, 1986; Jescheck/Weigend, AT 5, § 29 III 1 b.
Näher zur Irrelevanz böser Hintergedanken bei der Schaffung sonst tolerierter Risiken Frisch,Verhalten, S. 46, 122 f., 216 (Fn 238), 256 f., 283 ff., 298, 341 ff.; s. ergänzend Freund,Erfolgsdelikt, S. 174 f.
Zur grundlegenden Bedeutung der aufweisbaren Möglichkeiten des schadensträchtigen Verlaufs für die Legitimation von Verhaltensnormen (im Interesse des durch sie zu erzielenden Nutzens der Normeinhaltung) Freund,Erfolgsdelikt, S. 51 ff., 60 ff. et passim.
Mit Recht kritisch zur üblichen Unterscheidung des objektiven und des subjektiven Tatbestands Schmidhäuser,Festgabe Schultz (SchwZStr 94 [1977]), S. 61 ff.; Langer,GA 1990, 435, 465 f. — Näher zur Bedeutung der Betroffenenperspektive für die rechtliche VerhaltensmiBbilligung Freund,GA 1991, 387 ff., 390 ff.
So aber die wohl h. M.; vgl. etwa Wessels,BT 119, Rn 811 (§ 18 DI 2); Tröndle,in: LK10 § 267 Rn 198; Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 91, jew. m. w. N.
Daß Absicht im engeren Sinne für das Unrecht der Urkundenfälschung sinnvollerweise nicht gefordert werden kann, betont mit Recht Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 199; lesenswert dazu auch Lenckner, NJW 1967, 1890 ff.; Cramer,JZ 1968, 30 ff.
Zu dem entsprechenden Problem (mit umgekehrtem Vorzeichen) im Kontext sogenannter zweiaktiger Rechtfertigungskonstellationen, in denen auch nicht unmittelbar subjektive Zwecksetzungen, sondern objektivierbare Funktionen maßgeblich sind, vgl. Frisch,FS Lackner, S. 113 ff., 145 ff. — Interessant erscheint insofern auch der durch das OrgKG vom 15. Juli 1992 eingeführte § 110 a Abs. 3 StPO, nach dem die für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der „Legende“ eines verdeckten Ermittlers unerläßlichen (unechten!) Urkunden angefertigt und im Rechtsverkehr gebraucht werden dürfen.
Ein spezielles Problem rechtlich mißbilligten Verhaltens stellt sich, wenn ein Verteidiger ihm vom Mandanten überlassene gefälschte Urkunden unter Zweifeln an deren Echtheit dem Gericht vorlegt; vgl. dazu BGH NJW 1993, 273 ff. = NStZ 1993, 79 ff. (wo das Problem freilich — verfehlt — bloß unter Vorsatzaspekten thematisiert wird) sowie die Anm. von Schef ler,StV 1993, 470 ff.
Teil: Die Urkundenfälschung (§ 267)
Weitere Beispiele bei Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 192. — Zweifelhaft erscheint etwa die Ablehnung einer für § 267 ausreichenden Funktion des Verhaltens, der Täuschung im Rechtsverkehr zu dienen, wenn jemand ein gefälschtes Scheidungsurteil seiner Freundin vorzeigt, damit sie bei ihm die Nacht verbringe (ablehnend für diesen Fall aber z. B. Samson,JuS 1970, 369, 373).
Vgl. etwa Tröndle,in: LI(10, § 267 Rn 192; Maurach/Schroeder/Maiwald,BT 27, § 65 Rn 75.
Daß sich die Beurteilung ändert, wenn daneben gewichtigere Vermeideinteressen tangiert sind, zeigt deutlich Cramer,JZ 1968, 30, 33.
Vgl. dazu etwa BGHSt 5, 149, 152; Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 193; Wessels,BT 119, Rn 811 (§ 18 III 2), jew. m. w. N.
Vgl. zu diesen und weiteren Beispielen Tröndle,in: LKie, § 267 Rn 193 ff. — Mit Blick auf die hinreichend gewichtigen Vermeideinteressen i. E. richtig entschieden ist wohl auch der „Heiratsinserat-Fall“ BGH LM Nr. 18 zu § 267 (behandelt auch bei ArztlWeber,LH 42, Rn 503 — in der Begründung des BGH erscheint freilich problematisch das Abstellen auf die Intention, eine Strafanzeige zu vermeiden, denn damit ist das urkundenspezifische Schutzinteresse des § 267 nicht zutreffend erfaßt).
Vgl. dazu Otto,JuS 1987, 761, 770; Samson,JuS 1970, 369, 376; Tröndle,in: LK10 § 267 Rn 193, der (wie Samson,aa0) — etwas vage — annimmt, in einem derartigen Fall könne es am „Bewußtsein der Rechtswidrigkeit“ fehlen.
Ganz entsprechend hat auch im Strafverfahren der wirklich Schuldige Anspruch darauf, nur auf prozeßordnungsgemäße Weise überführt zu werden. Kann dies nicht geschehen, so ist er richtigerweise freizusprechen. Näher zu den Legitimationsbedingungen einer Verurteilung Freund,Normative Probleme, 1987; speziell zur Frage von Verwertungsverboten, die bei einer prozeßordnungsgemäßen Überführung zu beachten sind, ders.,GA 1993, 49 ff.
Dementsprechend liegt tatbestandlich ein Aussagedelikt auch dann vor, wenn dieses dazu dient, dem materiellen Recht „zum Siege zu verhelfen“ (auf die Frage einer Rechtfertigung kann hier nicht eingegangen werden). Relevant ist die sachliche Berechtigung allerdings unter dem Aspekt des Betruges: Das dort erforderliche Unrecht wird im allgemeinen verknüpft mit der materialen Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung.
Das dürfte von Puppe,JuS 1987, 275, 278 verkannt sein, wenn sie im Fall der Vorlage einer unechten Urkunde mit der Funktion der Täuschung über den Aussteller keinen Raum mehr für eine Ausfilterung unter dem Aspekt des Handelns „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ erblickt.
BT 119, Rn 804 (§ 18 III 1 a). Vgl. dazu auch den Fall OLG Celle NJW 1986, 2772 f. m. krit. Bespr. Puppe,JuS 1987, 275 ff.; Kienapfel,NStZ 1987, 28; dem OLG Celle i. E. zustimmend aber etwa Otto,JuS 1987, 761, 768 (keine „Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr“); s. auch Steinmetz,Echtheitsbegriff, S. 118 ff.; Schmidhäuser, BT 2,14/13.
Vgl. dazu BGH MDR 1973, 556 (dort auch zur Frage des Verhältnisses des § 267 zum Verstoß gegen melderechtliche Bestimmungen).
Und zwar mit Blick auf die Unterdrückung (oder Vernichtung) der als Ausgangsmaterial dienenden echten Urkunde. — Von dem problematischen Fall, daß dem Täter die als Ausgangsmaterial dienende echte Urkunde „ausschließlich gehört“ (was im FALL 34 bei dem Fahrschein zutrifft), soll hier abgesehen werden; vgl. dazu unten 3. Teil III (Rn 275–298).
I. d. S. wohl auch Miehe, GA 1967, 270, 275, 279.
Näher dazu Tröndle,in: LK10, § 267 Rn 210 ff.; Miehe,GA 1967, 270 ff., jew. m. w. N.
Vgl. dazu etwa BGHSt 5, 291, 293; 17, 97, 99; Miehe,GA 1967, 270, 271 ff.; Cramer,in: Schönke/Schröder24, § 267 Rn 79 ff., jew. m. w. N. — Der früher angeführte Gedanke des Fortsetzungszusammenhangs ist spätestens seit der Aufgabe dieses Instituts durch BGHSt — GS — 40, 138 äußerst problematisch geworden; vgl. dazu noch die folgende Fn.
Zur Frage eines früher möglichen Fortsetzungszusammenhangs vgl. BGHSt 17, 97, 99. — Die höchstrichterliche Rechtsprechung möchte inzwischen grundsätzlich auf das Rechtsinstitut der fortgesetzten Tat verzichten und Ausnahmen nur noch in sehr eingeschränktem, im einzelnen noch ungeklärten Umfang zulassen (BGHSt — GS —40, 138); näher zu dieser Problematik Lackner 21,vor § 52 Rn 12 ff.; Geppert,NStZ 1996, 57 ff., 118 ff., jew. m. w. N.
Vgl. auch schon oben Rn 182 f. den entsprechenden FALL 35 der aus dem Tresor entwendeten (schon unterschriebenen) Quittung.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1996 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Freund, G. (1996). Die Urkundenfälschung (§ 267). In: Urkundenstraftaten. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-10726-3_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-10726-3_2
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-540-61620-7
Online ISBN: 978-3-662-10726-3
eBook Packages: Springer Book Archive