Zusammenfassung
Fahrlässiges Verhalten ist nur strafbar, sofern in einem bestimmten Strafgesetz ausdrücklich fahrlässiges Handeln oder Unterlassen mit Strafe bedroht ist (§ 15 2. Halbsatz); ansonsten gilt nach der generellen Anordnung des § 15 (1. Halbsatz) bei allen Straftatbeständen das Erfordernis vorsätzlichen Handelns, auch wenn es in denselben nicht ausdrücklich erwähnt wird. Schon diese Gegenüberstellung zeigt: nach dem Gesetz ist vorsätzliches Verhalten — bei sonst gleichbleibenden Umständen — eher als fahrlässiges Verhalten überhaupt geeignet, die Rechtsfolge der Bestrafung nach sich zu ziehen.
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Literatur
Im Sinne einer „subjektiven“ Interpretation der Vorschrift (ohne Heranziehung des § 16 II) etwa Horn, in: SK StGB, 30. Lfg. 1993, § 216 Rn 3; für eine Heranziehung des § 16 II dagegen etwa Lackner/Kühl 22,§ 216 Rn 5; vgl. dazu auch Mitsch, JuS 1996, 309, 311 f.
S. auch das weitere Beispiel des Verkaufs eines Kunstwerkes ins Ausland bei Unkenntnis der solches verbietenden Vorschrift oben § 4 Rn 85.
Vgl. etwa Wessels, AT27, Rn 462 f.; Lackner/Kühl 22,§ 17 Rn 1. — S. dazu freilich schon oben § 4 Rn 77 ff.
S. insbes. Schmidhäuser, JZ 1979, 361 ff.; JZ 1980, 396; Langer,GA 1976, 193 ff. — Eine einheitliche „Vorsatztheorie“ gibt es allerdings ebensowenig wie eine einheitliche „Schuldtheorie”; vgl. dazu i. S. eines Überblicks etwa Wessels, ATZ’, Rn 459 ff.
Näher zu dieser — auch Erlaubnissachverhaltsirrtum genannten — Irrtumsform noch unten (§ 7) Rn 102 ff.
Zum Erlaubnisirrtum als einem Unterfall des Verbotsirrtums (sog. indirekter Verbotsirrtum) vgl. bereits oben § 4 Rn 60 ff., 64 ff., 77 ff. sowie unten (§ 7) Rn 99 ff., 108.
Vgl. dazu etwa Wessels, ATZ’, Rn 467, 471 ff. m. w. N.
Grundlegend zur Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Arthur Kauf mann, JZ 1954, 653 ff.; JZ 1956, 353 ff., 393 ff.; vgl. a. dens., FS Lackner, S. 185 ff.; Kindhäuser,Gefährdung als Straftat, S. 111 f.; Samson, Strafrecht I7, S. 122 ff.
Der Satz nulla poena sine culpa, der das Ergebnis der Straflosigkeit erzwingt, hat Verfassungsrang und steht gleichsam über dem Theorienstreit; er ist sogar der Dispositionsmacht des Gesetzgebers entzogen.
Zur eigenen Position in dem Streit s. bereits oben § 4 Rn 77 ff. sowie unten (§ 7) Rn 99 ff., 108.
Vgl. statt vieler Kühl,AT 2, § 4 einerseits und § 5 andererseits; Wessels,AT 27, § 6 einerseits und § 7 andererseits. — Zur berechtigten Kritik an der geläufigen, aber eben nicht bruchlos durchgeführten Unterscheidung des „objektiven“ vom „subjektiven” Tatbestand s. Schmidhäuser, FS Schultz, S. 61 ff.
S. dazu in grundsätzlichem Zusammenhang oben § 2 Rn 23 ff.; s. a. § 3 Rn 9 ff., § 4 passim, § 5 Rn 22 ff.
Näher dazu etwa Eser/Burkhardt, Strafrecht I4, Fall 3 A 91.
Vgl. etwa BGHSt 15, 224, 226 („innere Tatseite“); 18, 133, 134 („äußerer Tatbestand”); 19, 79 („innerer Tatbestand“); vgl. a. BGHSt 21, 288, 291 (Vorsatz und Fahrlässigkeit als „Schuldmerkmale”) — demgegenüber etwa BGHSt 36, 64, 67 („subjektiver Tatbestand“); 37, 106, 132 („objektiver Tatbestand”).
Vgl. zu diesem Beispiel Engisch,Auf der Suche nach der Gerechtigkeit, S. 35.
Näher dazu bereits in grundsätzlichem Zusammenhang oben § 2 Rn 52 ff.
Zu den „Überbleibseln“ s. allerdings etwa oben § 2 Rn 58.
Zu dieser Doppelfunktion des Vorsatzes vgl. etwa Wessels,ATZ’, Rn 477 ff.
Zur Bedeutung der „vorsätzlichen Haupttat“ für die Teilnehmerstrafnorm s. bereits oben § 3 Rn 33 ff. sowie unten § 10 Rn 14 ff.
Vgl. etwa BGHSt 1, 124, 126 f.; Lackner/Kühl22, § 323a Rn 7 m. w. N. - Zur Kritik am Begriff des „Natürlichen“, wenn es um normative Probleme geht, vgl. in diesem Lehrbuch etwa § 11 Rn 4, 8; vgl. a. § 1 Rn 60; treffend in diesem Zusammenhang auch die Kritik von Kusch, Der Vollrausch, S. 85, der vorschlägt, auf den Begriff des „natürlichen Vorsatzes” zu verzichten.
Otto, Jura 1986, 478 ff.; Kusch, Der Vollrausch, S. 84 ff. - Zum Sonderproblem der Behandlung rauschbedingter Irrtümer beim Vollrauschtatbestand s. etwa Lackner/Kühl22, § 323a Rn 9; Pafgen, in: NK, § 323a Rn 73 ff., jew. m. w. N.
Vgl. dazu etwa Wessels, AT, Rn 657, 662 ff.
Näher zu diesem Angemessenheitserfordernis — wenn auch in anderem Kontext — Frisch, Die Entscheidung über den Strafrahmen (unveröffentlichtes Manuskript), § 1 III 2; zum Erfordernis eines sachlichen Differenzierungsgrundes vgl. a. Pawlowski,Methodenlehre für Juristen, Rn 77; Freund,JZ 1992, 993, 996.
Zu den harten Zäsuren s. z. B. oben (§ 7) Rn 1 f.
Der Fahrlässigkeitstäter erfaßt die Legitimationsgründe der von ihm übertretenen Verhaltensnorm überhaupt nicht (z. B. bei unbewußter Fahrlässigkeit) oder jedenfalls nicht in vollem Umfang (in Fällen der bewußten Fahrlässigkeit). So kann der Fahrlässigkeitstäter etwa beim Überholen an einer unübersichtlichen Stelle die drohende Gefahr falsch einschätzen und damit unzutreffende Schlußfolgerungen für sein Verhalten ziehen und ein Überholmanöver einleiten.
Eingehend zur Ratio der Vorsatzstrafe Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 46 ff., 195 ff. et passim.
Sachlich übereinstimmend etwa Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 40 m. w. N.; dezidiert wie hier ferner Puppe, in: NK, vor § 13 Rn 143, § 15 Rn 6 („Vorsatz als Spezialfall der Fahrlässigkeit“); ungeachtet des anderen Konzepts der Straftat sachlich i. S. des Textes auch Schmidhäuser, FS Schaffstein, S. 129 ff., 158 (Unterschied zwischen Vorsatz-und Fahrlässigkeitstat allein im Schuldtatbestand).
Auf diesen oft vernachlässigten prozessualen Aspekt macht mit Recht Puppe, in: NK, § 15 Rn 6 aufmerksam. - Zur Problematik des Vorsatznachweises näher Freund,Normative Probleme der „Tatsachenfeststellung“; zum Nachweis des Tötungsvorsatzes s. auch Schwarz,JR 1993, 31 ff.
In diesem Sinne etwa Wessels, ATZ’, Rn 203; BGHSt 19, 295, 298.
Siehe dazu unten (§ 7) Rn 54 ff.
Zur Kritik dieser Auffassung treffend Frisch,Vorsatz und Risiko, S. 56 ff; s. a. dens, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 572 f. - Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch folgendes: Die gegenwärtig verbreitete Kategorie des sog. „objektiven Tatbestands“ ist - anders als die des „objektiv-äußeren” Tatbestands der klassischen objektiven Unrechtslehre - alles andere als rein objektiv aufzufassen; sie kommt ohne Einbeziehung subjektiv-individueller Momente nicht aus; ein „subjektiv mit-konstituierter objektiver Tatbestand“ kann aber wohl kaum als geglückte Konstruktion aufgefaßt werden; vgl. dazu bereits oben § 2 Rn 62, (§ 7) Rn 22 ff.
In diesem Sinne mit Recht Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 94 ff., 118 ff., 210 ff; sachlich übereinstimmend z. B. auch Rudolphi, in: SK StGB, 25. Lfg. Aug. 1995, § 16 Rn 38, 43; Herzberg, JuS 1986, 249, 261; s. a. Köper, GA 1987, 479, 504 ff; ferner Freund, JR 1988, 116, 117. Mit Recht werden etwa in der Entscheidung BGHSt 19, 295, 298, als vom Vorsatz zu erfassende Tatumstände (nur) die Merkmale des im Strafgesetz umschriebenen Verhaltens begriffen. — Der eingetretene Erfolg ist aber kein Merkmal des Verhaltens selbst, sondern eine spezifische Verhaltensfolge.
Näher dazu unten (§ 7) Rn 102 ff.
Zu diesen Legitimationsgründen s. insbes. oben § 2 Rn 10 ff.
Näher zu solchen Problemfällen Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 231 ff.
S. dazu auch Frisch, GS Armin Kaufmann, S. 311, 325 f.
Zu den Problemen der sogenannten actio libera in causa als Problemen der Anforderungen an tatbestandsmäßige Verhaltensweisen s. bereits oben § 4 Rn 31 ff., § 5 Rn 40 f.; zur Frage des Versuchsbeginns vgl. noch unten 58 Rn 39 ff.
Sein Irrtum ist ein für die Vorsatzbestrafung vollkommen irrelevanter bloßer Strafbarkeitsirrtum (Subsumtionsirrtum); zu Irrtumsfragen s. näher unten (§ 7) Rn 73 ff.
I. d. S. z. B. Gropp, AT, § 5 Rn 89; Wessels, AT 27, Rn 205.
Lesenswert dazu Frisch,GS Karlheinz Meyer, S. 533, 536 ff., 545 ff.
Zum Erfordernis eines qualitativen Abschichtungskriteriums, das die gravierenden Unterschiede in den Rechtsfolgen trägt, s. bereits oben (S 7) Rn 36.
Zum dolus eventualis als der eigentlichen Grundform des Vorsatzes dagegen zutreffend Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 496 f.
So etwa BGHSt 36, 1, 9 ff. (HIV-Infektionsfall); Ebert, ATZ, S. 56 f.; Wessels, AT27, Rn 205.
Beispiel nach Wessels, AT27, Rn 217.
So auch das Ergebnis bei Wessels, AT27, Rn 217.
So auch Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 215 ff., 327 ff.
Zur Versuchsstraftat näher unten § B.
Näher zum Erfordernis des Handelns zur Täuschung im Rechtsverkehr Freund, Urkundenstraftaten, Rn 212 ff. - Daß für solche Unrechtselemente - deren gesetzliche Umschreibung lediglich mit der Vorverlagerung des Vollendungszeitpunkts zusammenhängt - sachlich der einfache Vorsatz genügt (sofern der Wortlaut ein derartiges Verständnis zuläßt), betont mit Recht Puppe,in: NK, § 15 Rn 148 f.
Vgl. dazu etwa Wessels, ATZ’, Rn 210 ff.; Kühl, AT 2, § 5 Rn 28 ff.
Das hierzu vom BGH im Lederriemenfall (BGHSt 7, 363, 369 f.) für den bedingten Tötungsvorsatz Gesagte gilt für die anderen Vorsatzformen erst Recht; s. dazu etwa a. BGHSt 18, 246, 248; 21, 283, 284 f.; Wessels,ATZ’, Rn 213.
Ein solches Begleitmoment ist z. B. die Fremdheit der Sache beim Diebstahl oder das Alter des Opfers bei bestimmten Sexualdelikten; zu solchen den tatbestandsmäßigen Verhaltensfolgen gleichwertigen Gegebenheiten als Sanktionsvoraussetzung vgl. bereits in grundsätzlichem Zusammenhang oben § 2 Rn 80 ff.
Instruktiv dazu Frisch, GS Karlheinz Meyer, S. 533, 536 ff.
Zum Eventualvorsatz als der eigentlichen Grundform des Vorsatzes, in der das normativ allein erforderliche Wissensmoment durchaus voll ausgeprägt ist, s. noch unten (§ 7) Rn 70 f.
Vgl. etwa RGSt 76, 115, 116 („innerliche Billigung” erforderlich; bloße „Inkaufnahme“ reicht nicht); zumindest verbal wird ein voluntatives Vorsatzelement i. S. eines „Billigens” auch in der Rechtsprechung des BGH akzentuiert; s. dazu nur BGHSt 7, 363, 369 f.
BGHSt 7, 363 ff. (vgl. dazu etwa Kühl, AT 2,55 Rn 57 m. w. N.).
In der jüngeren Rechtsprechung des BGH wird interessanterweise entweder ein „Billigen“ oder ein „Sich-Abfinden” verlangt; vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 1992, 587, 588 und NStZ 1994, 483, 484; vgl. dazu etwa Roxin,AT I3, § 12 Rn 36; mit Recht krit. gegenüber der Billigungsformel z. B. auch Langer, GA 1990, 435, 460: „Leerformel“; s. a. Puppe, in: NK, § 15 Rn 48: „Die Willenstheorie hat ihre Ausgangsthese, daß Vorsatz Wollen sei, weder normativ gerechtfertigt noch inhaltlich bestimmt, noch konsequent durchgehalten.”
S. dazu bereits oben (§ 7) Rn 59.
I. d. S. mit Recht Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 496 ff.
S. dazu Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 345 ff., 352 ff.
Daß § 16 I 1 insofern mißverständlich formuliert ist, als er zu der Fehlvorstellung verleitet, der Vorsatz sei auf alle Merkmale des sog. objektiven Tatbestandes zu beziehen, steht auf einem anderen Blatt; s. dazu bereits oben (§ 7) Rn 40 f.
Der Tötungsvorsatz in bezug auf das vorgestellte Wildschwein vermag daran nichts zu ändern. Der Jäger kann sich aber nach 5 222 strafbar gemacht haben. — Hat sich allerdings der Pilzesammler so perfekt als Wildschwein verkleidet, daß von dem Jäger nicht zu erwarten war, einen möglichen Schuß in Richtung auf einen Menschen in Rechnung zu stellen, fehlt es an einem tatbestandlich zu mißbilligenden Tötungsverhalten, so daß selbst eine fahrlässige Tötung ausscheidet und die Vorsatzfrage bei sachgerechtem Vorgehen gar nicht erst auftaucht.
Also als Irrtum über ein Objekt oder eine Person.
Trifft er B tödlich, liegen auch die Voraussetzungen einer Bestrafung wegen vorsätzlichen vollendeten Delikts vor. Trifft er dagegen B nicht, und prallt die fehlgehende Kugel an einem Baum ab, so daß zufällig der gar nicht im Blickfeld des Jägers befindliche A tödlich getroffen wird, liegt nur eine versuchte (vorsätzliche) Tötung des B vor (s. dazu noch unten [5 7] Rn 84 ff.; zum Versuch als Straftat unten 5 8); in bezug auf A handelt es sich dagegen allenfalls um eine (vollendete) fahrlässige Tötung (sofern deren Voraussetzungen gegeben sind; näher dazu oben § 5).
Zur etwaigen Bedeutung für die Anstiftungsstrafbarkeit, falls A im Auftrag getötet werden sollte, s. den Hoferbenfall (BGHSt 37, 214 ff.) sowie unten § 10 Rn 130 ff.
Näher zu den Problemen der Bestrafung wegen vorsätzlichen vollendeten Delikts unten (§ 7) Rn 109 ff.
Zu den Legitimationsbedingungen und -gründen für Verhaltensnormen näher in grundsätzlichem Zusammenhang oben § 2 Rn 10 ff.
Näher zum Versuch unten § B.
Näher zum Versuch unten § B.
Vgl. dazu statt vieler BGHSt 34, 53, 54 f.; Kühl, AT Z,§ 13 Rn 29 ff.; Wessels, AT27, Rn 250, 252 f. - Zur Gegenauffassung s. etwa Loewenheim, JuS 1966, 310, 312 ff.; Puppe, GA 1981, 1 ff.; dies., JZ 1989, 728, 730 ff.
Näher zu den Voraussetzungen einer Bestrafung wegen vorsätzlichen vollendeten Delikts unten (§ 7) Rn 109 ff.
Zu den im Beispielsfall vorliegenden Voraussetzungen des strafbaren Versuchs näher unten 58.
S. zu diesem Problem unten (§ 7) Rn 109 ff.
Zu entsprechend gelagerten Fällen vgl. oben (§ 7) Rn 47 ff.
Zur Vereinbarkeit der Vorschrift mit Verfassungsrecht s. BVerfGE 41, 121 ff.; näher dazu etwa Kramer/Trittel,JZ 1980, 393 ff.; krit. insbes. Schmidhäuser, JZ 1979, 361 ff.; 1980, 396; Langer, GA 1976, 193 ff.
Daß sich Gegenteiliges auch nicht etwa aus einer entsprechenden Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des § 17 mit der Verfassung ergibt, zeigt Langer, GA 1976, 193, 205 f. — Die inhaltliche Ausfüllung der strafgesetzlichen Irrtumsregelung war und ist originäre Aufgabe der Strafrechtswissenschaft bzw. des Gesetzesanwenders im Einzelfall. — Treffend in diesem Zusammenhang auch Arthur Kaufmann, FS Lackner, S. 185, 186 f.: Die Frage, was Verbotsirrtum und was Tatbestandsirrtum ist, wird durch die gesetzlichen Irrtumsregelungen nicht entschieden und ist durch sie auch nicht zu entscheiden. — Zur Bedeutung des aktuellen Unrechtsbewußtseins für die Qualität des Normbruchs als Vorsatztat s. a. Frisch, in: Von totalitärem zu rechtsstaatlichem Strafrecht, S. 201, 242 f.
Darauf macht mit Recht Langer, GA 1976, 193, 209 (unter Hinweis auf Tiedemann, ZStW 81 [1969], 869, 876 f.) aufmerksam. — Bemerkenswert in diesem Zusammenhang (wenngleich zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit) auch BayOb1G NJW 1997, 1319 f.: Die Unkenntnis der Erforderlichkeit einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes stellt einen Tatbestandsirrtum dar.
Zur Bedeutung der Perspektivenbetrachtung für die Konturierung auch der Gründe für die ausnahmsweise Nichtmißbilligung tatbestandsmäßigen Verhaltens s. bereits oben §3 Rn 9 ff.
Zum grundsätzlichen Erfordernis hinreichend gewichtigen personalen Fehlverhaltens im Kontext der Bestrafung näher oben § 2 Rn 37 f., § 4 Rn 1, 6, 8, 18 ff. et passim.
Bei nicht möglicher Beanstandung fehlt es am personalen Verhaltensunrecht überhaupt, so daß sich das Problem der Vorsatzbestrafung gar nicht erst stellt; s. dazu nochmals oben § 3 Rn 9 ff., § 4, § 5 Rn 22 ff.
Zur uneinheitlichen Terminologie vgl. Kühl, AT Z,§ 13 Rn 67.
Mit Recht kritisch zu den das sachliche Problem nicht angemessen erfassenden Kategorien z. B. Arzt Die Strafrechtsklausur5, S. 43: Der begriffliche Konsens ist trügerisch, weil die Fall-zu-Fall-Entscheidung durch ihn nicht ausgeschaltet, sondern verschleiert wird.
S. dazu Frisch, in: Rechtfertigung und Entschuldigung III, S. 217 ff., 247 ff. m. w. N.
Näher dazu — auch kritisch — oben § 4 Rn 60 ff., 77 ff., (§ 7) Rn 11 ff., 99 f.
Nur diese Fälle sind im hier interessierenden Rahmen noch von Interesse. In den Fällen des rechtlich nicht zu beanstandenden Verhaltens (vereinfacht: »Der Irrtum beruht nicht auf Fahrlässigkeit“) fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung jeder Bestrafung, so daß sich die Frage der Angemessenheit gerade der Vorsatzbestrafung nicht mehr stellt.
BGHSt 3, 105, 107. — Nach Roxin/Schünemann/HafJke,Strafrechtliche Klausurenlehre4, S. 84, ist er ist kein „Schurke“ sondern nur ein „Schussel”.
Freilich mit der Maßgabe, daß sich die Rechtsfolge des Ausschlusses der Vorsatzbestrafung auch ohne § 16 begründen läßt - die Vorschrift also ohnehin nur eine Klarstellungsfunktion besitzt. - Mit Blick auf die Ratio der Vorsatzbestrafung trifft die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen sachlich das Richtige, wenn sie das Fehlen von Rechtfertigungsgründen mit dem Tatbestand i. e. S. zu einem Gesamtunrechtstatbestand als Einheit verbindet und für die Vorsatzbestrafung daran anknüpft. - Für eine analoge Anwendung etwa Kühl, AT z,§ 13 Rn 73. - Zur traditionellen Behandlung der Probleme des Erlaubnistatbestandsirrtums näher Kühl, ATz, § 13 Rn 63 ff. m. w. N. insbes. auch aus der Ubungsfalliteratur. - Mit eingehender Begründung in der Sache wie hier Frisch, in: Rechtfertigung und Entschuldigung III, S. 217 ff., 247 ff.
Eine ganz andere Frage ist die nach den Konsequenzen für die Reichweite der strafbaren Teilnahme; s. dazu unten § 10 Rn 14 ff.
S. dazu bereits oben § 4 Rn 77 ff., (§ 7) Rn 89 ff.
Zur erforderlichen qualitativen Abschichtung des spezifischen Unrechts der Vorsatztat s. näher oben (§ 7) Rn 36. - Vgl. dazu auch die oben § 4 Rn 85, (§ 7) Rn 100 genannten Beispiele des verbotenen Verkaufs eines Kunstwerks ins Ausland und der Festnahme eines Straftäters durch eine Privatperson nach einer Fernsehfahndung.
Vgl. etwa Wessels, AT27, Rn 202 ff., 244 ff.; Kühl,AT Z, § 5 (zur Vorsatzlehre), § 13 (zur Irrtumslehre). — I. S. einer strikten Trennung der Fragestellungen mit Recht aber z. B. Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 570.
Zum Versuch als Straftat s. unten 5 B.
Das gilt selbst in dem Extremfall, daß der Auftraggeber der Wegnahmeaktion selbst nicht weiß, daß er seine eigene Sache entwenden läßt. — In derartigen Fällen kommt allenfalls die Verwirklichung des Unrechts anderer Tatbestände (etwa der Pfand-kehr nach 5 289) in Betracht.
In der Sache mit Recht hervorgehoben von Rudolphi, in: SK StGB, 25. Lfg. Aug. 1995, § 16 Rn 31.
Zutreffend Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 575, 578.
I. S. eines solchen Erfordernisses z. B. auch Frisch,Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 585; s. a. Jakobs, ATZ, 8/65: Der Erfolg muß „wegen des vorsätzlich geschaffenen Risikos und nicht nur gelegentlich dieses Risikos eintreten“.
S. dazu eingehend auch Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 571 ff., 585 ff., 601 ff.
Zu dem vergleichbaren Beispiel des wild gewordenen Pferdes vgl. Cramer, in: Schönke/Schröder25, § 15 Rn 55.
Wenn er damit nicht rechnen mußte, ist die Folge überhaupt nicht anlastbar.
Siehe zu diesem Fall Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 459, 593 (Fn 122), 605 ff.; Wessels,AT27, Rn 261, jew. m. w. N.
Siehe dazu etwa BGHSt 7, 325, 329 (Blutrauschfall); 14, 193, 194 (Jauchegrubenfall); 23, 133, 135 (Schuldunfähigkeitsaffekt); Cramer, in: Schönke/Schröder25, § 15 Rn 55; Wessels, AT27, Rn 258.
Zum Stellenwert der Voraussehbarkeit für die tatbestandliche Verhaltensmißbilligung näher oben § 2 Rn 23 ff., § 5 Rn 22 ff., 42 f.
Zur Kritik der „Abweichungslehre“ treffend Frisch,Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 571 ff.
I. d. S. z. B. RGSt 70, 257, 258 f.; vgl. a. Rudolphi, in: SK StGB, 25. Lfg. Aug. 1995, §16Rn34.
Darauf weist mit Recht Jakobs, ATZ, 7/21 hin.
Nach Samson, Strafrecht I7, S. 22 Fall 5; s. a. das vergleichbare Beispiel bei Ebert, AT 2, S. 43 f.
Zutreffend betont von Kühl, AT 2, § 4 Rn 20. - Eine ganz andere Frage ist es, ob der tödlich Vergiftete bereits als getötet angesehen werden kann - was aber zweifelhaft erscheint; näher zur Problematik einer solchen Vorverlagerung des Erfolgs Dencker,NStZ 1992, 311 ff.; krit. dazu Joerden, NStZ 1993, 268 ff.
I. S. einer solchen zutreffenden Fragestellung etwa Lenckner,in: Schönke/Schröder25, vor § 13 Rn 83 (wo freilich mit Blick auf die „völlige Inadäquanz eines solchen Geschehensablaufs“ die gestellte Frage zu Unrecht verneint wird; vgl. dazu sogleich im Text).
Im Ergebnis anders etwa Lenckner, in: Schönke/Schröder25, vor § 13 Rn 83; wohl auch Köhler, AT, S. 146; vgl. ferner Rudolphi, in: SK StGB, 26. Lfg. Juni 1997, vor § 1 Rn 51, 51a; Baumann/Weber/Mitsch, AT10, § 14 Rn 37.
Anderes mag gelten, wenn ein Arzt, dem der Drogenkonsum des A nicht bekannt ist und auch nicht bekannt sein muß, eine „normalerweise“ nicht tödlich wirkende Medikation verordnet, die sich im Zusammenwirken mit der Droge letztlich doch tödlich auswirkt.
Zu weiteren Problemfällen abnormer Konstitution des Opfers s. etwa Jescheck/Weigend,AT 5, § 28 IV 6 (S. 289) m. w. N.
So auch Frisch,Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 620 ff.
Vgl. hierzu insbes. den „Jauchegrubenfall“ BGHSt 14, 193 ff; näher dazu — auch zur Kritik — etwa Kühl, AT 2,§ 13 Rn 46 ff. m. w. N.
In diesem Sinne z. B. Welzel, Das Deutsche Strafrecht11, S. 74.
BGHSt 14, 193 f.
Mit Recht kritisch zu dieser Entscheidung etwa Hettinger, FS Spendel, S. 237 ff.; s. a. Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 620 ff.
Für eine Bestrafung wegen vorsätzlichen vollendeten Delikts in einem solchen Fall etwa Rudolphi,in: SK StGB, 25. Lfg. Aug. 1995, § 16 Rn 34; Welzel, Das Deutsche Strafrechtll, S. 74; zur Gegenauffassung s. etwa Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 623; Wolter, ZStW 89 (1977), 649, 697 f.
Anders, aber verfehlt z. B. Welzel, Das Deutsche Strafrecht“, S. 74; s. a. RG DStR 1939, 178 f. - Näher zur Problematik Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 623 m. w. N.
Bis zum Inkrafttreten des 6. StrRG am 1. April 1998: §226.
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Freund, G. (1998). Das Vorsatzdelikt. In: Strafrecht Allgemeiner Teil. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-10076-9_7
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