Skip to main content

Der Schutz des unmittelbaren Besitzes

  • Chapter
Sachenrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

  • 179 Accesses

Zusammenfassung

Da der Besitz kein Recht ist 1), ist er nicht allgemein geschützt wie etwa das Eigentum (vgl. §§ 985, 1004). Verliert der Besitzer z. B. den Besitz, so kann er aus dem verlorenen Besitz keine Rechte herleiten, er hat allenfalls Ansprüche aus einem Recht an der Sache (§§ 985, 1007). Der Besitz ist geschützt nur gegen verbotene Eigenmacht; nur wenn der Besitzer in seinem Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird, entstehen ihm Rechte aus seinem Besitz. Der Besitzschutz ist also nicht erklärbar aus der Verletzung eines Rechts an der Sache, sonst müßte der Besitz auch über die verbotene Eigenmacht hinaus geschützt sein, selbst wenn es sich um ein provisorisches oder schwächeres Recht handelte. Der Besitzschutz soll nicht ein Recht an der Sache schützen, sondern verbotene Eigenmacht unterdrücken. Verbotene Eigenmacht aber ist jede Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers, vgl. § 858 I. Entscheidendes Merkmal der verbotenen Eigenmacht ist also die Verletzung eines fremden Willens. Nicht in jeder Störungslage greift der Besitzschutz ein, sondern nur wenn der Besitzer durch ein menschliches Verhalten unter Verletzung seines Willens im Besitz gestört wird. Verbotene Eigenmacht ist Willensverletzung, Persönlichkeitsverletzung; Besitzschutz ist Persönlichkeitsschutz2). Würde Besitzschutz gemäß der hM. Friedensschutz bezwecken, so müßte § 858 I jede Besitzstörung verbieten, welche die öffentliche Ordnung stört. § 858 I ist jedoch kein Polizeigesetz. Es wäre auch sinnlos, an ein solches Gesetz statt einer öffentlich-rechtlichen Sanktion die Folge „Rechtswidrigkeit“ zu knüpfen, wie es § 858 I tut. Die Rechtswidrigkeit der verbotenen Eigenmacht ergibt sich allein aus der Verletzung einer fremden Persönlichkeit. Es ist auch ein Fehlschluß, den Besitz für ein Recht zu halten, weil er in § 858 I geschützt ist; der Besitz ist nicht als solcher geschützt, sondern nur, wenn die Persönlichkeit des Besitzers durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt wird.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 54.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  • Aravantinos, Die Anfechtbarkeit der Besitzübertragung im deutschen bürgerlichen Recht, JherJahrb 48 (1904), 101 ff.

    Google Scholar 

  • Bekker, Der Besitz beweglicher Sachen, JherJahrb 34 (1895), 1 ff.

    Google Scholar 

  • Bruns, Carl Georg, Die Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts, 1874

    Google Scholar 

  • Bunsen, Besitzschutz im Bürgerlichen Gesetzbuch, ArchBR 23 (1904), 69ff.

    Google Scholar 

  • Eccius, Kurze Erörterungen, GruchBeitr 53 (1909), 1 ff.

    Google Scholar 

  • Hagen, Besitzschutz und petitorische Widerklage, JuS 72, 124ff.

    Google Scholar 

  • Josef, Erläuterungen zu den Besitzklagen des Bürgerlichen Gesetzbuches aus dem preußischen Recht und der Preußischen Rechtsprechung, ArchBR 15 (1899), 265 ff.

    Google Scholar 

  • Lopau, Der Rechtsschutz des Besitzes, JuS 80, 501 ff.

    Google Scholar 

  • Medicus, Besitzschutz durch Ansprüche auf Schadensersatz, AcP 165 (1965), 115ff.

    Google Scholar 

  • Miescher, Die Besitzinterdicte unter Mitbesitzern, AcP 59 (1876), 149ff.

    Google Scholar 

  • Pflüger, Heinrich, Die sogenannten Besitzklagen des römischen Rechts, 1890; Raape, Gebrauchs-und Besitzüberlassung, JherJahrb 71 (1922), 97ff.

    Google Scholar 

  • Schneider, Fragen des Besitzschutzes, JR 61, 367 ff.

    Google Scholar 

  • Strohal, Der Sachbesitz nach dem BGB, JherJahrb 38 (1898), 1 ff.

    Google Scholar 

  • Wendt, Der mittelbare Besitz des bürgerlichen Gesetzbuchs, AcP 87 (1897), 40ff.

    Google Scholar 

  • Wieling, Grund und Umfang des Besitzschutzes, De iustitia et iure, Festgabe für vLübtow (1980), 565 ff

    Google Scholar 

  • Wieser, Der Schadensersatzanspruch des Besitzers aus § 823 BGB, JuS 70, 557 ff.

    Google Scholar 

  • Wolff, Der Mitbesitz nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, JherJahrb 44 (1902), 143 ff.

    Google Scholar 

  • Zitelmann, Übereignungsgeschäft und Eigentumserwerb an Bestandteilen, JherJahrb 70 (1921), 1 ff.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1990 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Wieling, H.J. (1990). Der Schutz des unmittelbaren Besitzes. In: Sachenrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-09794-6_5

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-09794-6_5

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-09795-3

  • Online ISBN: 978-3-662-09794-6

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics