Zusammenfassung
Die geschlossene Darstellung des Sachenrechts als einer einheitlichen Materie geht auf den römischen Schuljuristen Gaius im 2. Jh. n. Chr. zurück, der sein Lehrbuch in drei Teile einteilte: Der erste Teil enthielt das Personen- und Familienrecht (personae), der zweite das Sachen- und Erbrecht (res), der dritte Teil das Schuldrecht (actiones). Seit dem Pandektenrecht des 19. Jh. unter der Führung der historischen Rechtsschule setzt sich dieses System allgemein durch, wobei der „Allgemeine Teil“ hinzukommt und das Erbrecht vom Sachenrecht abgetrennt wird.
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Referenzen
Westennann-Westennann I § 2 III 3; Wolff-Raiser § 1 III 1.
Zu dinglichen Rechten und dinglichen Ansprüchen vgl. unten II1 pr. und b.
Vgl. nur etwa Palandt-Heinrichs § 242 N. 79.
Vgl. O. vGierke II § 100 II 4.
Vgl. z.B. ABGB § 353: „Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum“.
HM. vgl. Larenz AT § 13 III.
Der Ausdruck findet sich in § 221.
Zu den dinglichen Ansprüchen in diesem engeren Sinne rechne ich daher solche Ansprüche nicht, welche zwar aus der Verletzung eines dinglichen Rechts entstehen, aber von dessen Fortbestand unabhängig sind, z.B. Ansprüche aus § 823 oder §§ 987, 989, 990. Diese Ansprüche können unabhängig vom Eigentum übertragen werden.
Vgl. etwa unten § 33 III 1 a.
Vgl. Johow, Begründung 7.
Zur Konsolidation vgl. unten § 20 I 5 a dd.
Auch das Gesetz spricht vom Recht an der Sache, vgl. etwa §§ 1018,1030, 1105,1113, 1204 usw.
Vgl. die Lit. bei Wolff-Raiser § 120 Fn. 1; Westermann-Gursky I § 71 I 2.
Zu den letzteren vgl. unten § 2 I 2 c.
Vgl. O. vGierke II § 120 II, IV 7.
Vgl. ALRI 2 § 135: „Wenn demjenigen, der ein persönliches Recht zu einer Sache hat, der Besitz derselben auf den Grund dieses Rechtes eingeräumt wird, so entsteht dadurch ein dingliches Recht auf die Sache“.
Zur Entstehung des BGB vgl. etwa vTuhr 11–8.
Vgl. oben 1 a.
Verfügungen sind solche Rechtsgeschäfte, welche ein Recht übertragen, seinen Inhalt ändern oder es aufheben. Dagegen ist die Begründung eines Rechts keine Verfügung; andernfalls wäre jeder Verpflichtungsvertrag eine Verfügung.
Vgl. etwa Baur § 5 III1 b; Lange § 14 II 1; Müller N. 2379.
Die hM. mindert die unerwünschten Folgen der freien Widerrufbarkeit der Einigung dadurch, daß sie das Fortbestehen des Einigseins vermutet; ein Widerruf der Einigung muß für den anderen Vertragspartner erkennbar sein, wer sich auf einen Widerruf beruft, muß ihn beweisen; vgl. nur Palandt-B assenge § 929 N. 6.
So zutreffend etwa Westermann-Westermann I § 38, 4; Schödermeier-Woopen, JA 85, 622 ff.
Der 1. Entwurf forderte in allen Fällen einen „Vertrag“, die heutige Fassung ist eine rein redaktionelle Änderung, vgl. Protokolle der 2. Kommission 3675 ff., 3383 ff. (Mugdan 3, 623 f., 522 f.).
So die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa RG 124, 221; BGH 41, 95 f.; BGH JZ 65, 361.
Vgl. Westermann-Westermann I § 3 II 4; Larenz I § 17 IV.
Vgl. z.B. Erman-Westermann § 328 N. 3; Baur § 5 II 2.
Ausnahmen gelten im Grundstücksrecht, vgl. etwa §§ 878, 892 II.
Vgl. oben II 3 d.
So zutreffend etwa MünchenerK-Wacke § 873 N. 22; Baur § 5 IV 3 a.
Vgl. Flume II § 18, 8 mit Rechtsprechungsanalyse.
So zu Recht etwa MünchenerK-Wacke § 873 N. 23.
Es genügt keineswegs, daß Grundgeschäft und dingliches Geschäft gleichzeitig abgeschlossen sind.
Vgl. Westermann-Westermann I § 4 IV 2; Baur § 5 IV 3 b.
So zutreffend auch Baur § 5 IV 3 c; Schwab-Prütting § 4 II 3; Flume II § 12 III 4.
Vgl. etwa § 161 (Schutz des bedingt Berechtigten); §§ 1365, 1369, 1423–1425 (Schutz der Ehegatten); §§ 2113 f. (Schutz des Nacherben); § 6 KO (Schutz der Konkursgläubiger).
Vgl. Hume II § 17, 6 b; Enneccerus-Nipperdey § 144 II 1 a.
Vgl. Hume II § 17, 6 b.
Allerdings ist die Terminologie durchaus uneinheitlich und verwirrend. Als „absolute“ Verfügungsverbote bezeichnet man bisweilen auch solche, welche keinen gutgläubigen Erwerb gestatten, als „relative“ solche, die ihn zulassen. „Absolut“ sind danach etwa die Verfügungsbeschränkungen nach §§ 134, 1365, 1369, „relative“ solche nach §§ 135 f., 161, 2113, § 7 KO.
Vgl. MünchenerK-Mayer-Maly § 135 N. 22.
Zur Problematik der einstweiligen Verfügung zugunsten eines von mehreren Käufern vgl. Wieling, JZ 82, 839 ff.
Vgl. etwa Soergel-Hefermehl §§ 135/136 N. 8; Palandt-Heinrichs § 136 N. 6. Nach BGH NJW 90, 2459 verliert der Verfugende sein Eigentum und behält nur eine „Rechtsmacht“ zurück, kraft derer er das Eigentum auf den Geschützten übertragen kann. Das ist im Ergebnis dasselbe, doch ist die Erfindung einer „Rechtsmacht“ überflüssig.
Diesen Anspruch aus § 985 gegen den Erwerber hat der Verfügende aufgrund der relativen Unwirksamkeit nur im Verhältnis zum Geschützten, dem er den Anspruch abtreten muß.
Vgl. RG 117, 291; 120, 118; OLG Hamm, DNotZ 70, 662.
Das BGB kennt keine Erwerbsverbote, wohl kommen sie in anderen Gesetzen vor, vgl. etwa Art. 86 EGBGB.
Der Kaufvertrag wird durch die Auflassung und Eintragung nur dann geheilt, wenn ein Formmangel vorliegt, § 313, 2, nicht bei sonstigen Mängeln.
HM., vgl. etwa Baur § 15 IV 2 c; Wolff-Raiser § 38 Fn. 36; Soergel-Hefermehl §§ 135/136 N. 18.
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Wieling, H.J. (1992). Einleitung und Grundsätze des Sachenrechts. In: Sachenrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-09793-9_1
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