Zusammenfassung
Jede Rechtsordnung enthält Regeln, die beanspruchen, daß sich diejenigen, an die sie sich richten, ihnen gemäß verhalten. Soweit diese Regeln zugleich Entscheidungsnormen darstellen, sollen diejenigen, die über die rechtliche Austragung von Konflikten zu entscheiden haben, ihnen gemäß urteilen. Die meisten Rechtsregeln sind sowohl Verhaltensnormen für den Bürger, wie Entscheidungsnormen für die Gerichte und die Behörden. Kennzeichnend für eine „Regel“ in dem hier gemeinten Sinn ist erstens ihr Geltungsanspruch, der ihr zukommende Sinn einer verbindlichen Verhaltensanforderung oder eines verbindlichen Beurteilungsmaßstabes — ihr normativer Charakter —, zweitens ihr Anspruch, nicht nur gerade für einen bestimmten Fall, sondern innerhalb ihres räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiches für alle Fälle „solcher Art“ zu gelten — ihr genereller Charakter. Eine Rechtsregel kann ausgesprochen sein in einem Gesetz, sie kann sich ergeben aus sogenanntem Gewohnheitsrecht oder aus zutreffenden Folgerungen aus dem geltenden Recht oder Konkretisierungen von Rechtsprinzipien, wie sie immer wieder von den Gerichten vorgenommen werden. Damit sich aus der zunächst fallbezogenen Konkretisierung eines Rechtsprinzips oder eines ausfüllungsbedürftigen Maßstabes eine neue Rechtsregel ergibt, muß sie allerdings in dem Sinne verallgemeinerungsfähig sein, daß sie auf gleichliegende oder „ähnliche“ Fälle anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn und soweit sie an die „typischen“ Züge des jeweils entschiedenen Falles anknüpft.
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© 1975 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Larenz, K. (1975). Die Lehre vom Rechtssatz. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08717-6_9
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