Zusammenfassung
Wenn wir im folgenden von den methodischen Bestrebungen der Gegenwart, d. h. etwa der letzten fünfundzwanzig Jahre, sprechen, so wollen wir nicht eine vollständige Übersicht geben, die schon deshalb kaum möglich ist, weil methodisch weiterführende Bemerkungen oft in sachliche Erörterungen eingebettet sind. Es sollen lediglich die wichtigsten Gedankenrichtungen aufgezeigt werden, die im methodologischen Schrifttum dieses Zeitraums hervorgetreten sind. Dabei wirkt die geschilderte Entwicklung der Rechtstheorie und Methodenlehre der letzten 150 Jahre auch heute noch in mannigfacher Weise nach. Es sind aber auch neue Ansätze hinzugetreten, wie etwa die „topische“ Denkweise oder die Hinwendung zum Typus an Stelle des Begriffs. Die stärkere Berührung mit dem angelsächsischen Rechtsdenken förderte in der Nachkriegszeit die Abkehr von der Subsumtionslogik und die Neigung der Rechtsprechung zur „Einzelfallgerechtigkeit“. Die daraus sich ergebenden Probleme sind nun darzustellen. Wegen der letzten Jahre muß auf das Nachwort verwiesen werden.
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Literatur
Wesen und Grenzen der richterlichen Streitentscheidung im Zivilrecht, 1955, S. 14 ff.; Interessenkollisionen und ihre richterliche Wertung bei den Sicherungsrechten an Fahrnis und Forderungen, 1954, S. 4 ff.
Reinhardt-KÖNig, Richter und Rechtsfindung, 1957, S. 17 ff.
Eine Reihe solcher Gesichtspunkte, die er als „Bewertungsprinzipien“ oder als „Grundsätze der Interessenabwägung” bezeichnet, hat Hubmann (in AcP 155, S. 85 ff.) zusammengestellt.
Sie können nicht selbst wieder, wie Heck das wollte, als Interessen oder als „Kausalfaktoren“ verstanden werden.
Probleme und Methoden der Rechtsfindung, 1965, S. 79 ff.; 374.
In seiner Schrift „Rechtsauslegung im wertgebundenen Recht“, 1957.
Coing, Grundzüge der Red]tsphilosophie, 2. Aufl., 1969, S. 269 ff.
BVerfGE 7, S. 205. Vgl. dazu Stein in: Esser-Stein, Werte und Wertewandel in der Gesetzesanwendung, 1966, S. 51 ff.
Zippelius, Wertungsprobleme im System der Grundrechte, 1962.
Gesetz und Richterkunst, 1958. Bezeichnend ist der Untertitel der Schrift: Zum Problem der außergesetzlichen Rechtsordnung. Vgl. auch Wieackers Schrift: Zur rechtstheoretischen Präzisierung des § 242 Bgb, 1955.
Radbruch, Festschrift für Laun, 1948, S. 157; Fechner, Rechtsphilosophie, 1956, S. 146 ff.; Stratenwerth, Das rechtstheoretische Problem der Natur der Sache, 1957; Ballweg, Zu einer Lehre von der Natur der Sache, 2. Aufl. 1963; Arthur Kaufmann, Analogie und «Natur der Sache“, 1965, auch in: Rechtsphilosophie im Wandel, S. 272 ff.; Erik Wolf, Das Problem der Naturrechtslehre, 3. Aufl. 1964, S. 106 ff; Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie, 2. Aufl. 1977, S. 371 ff.; Engisch, Auf der Suche nach der Gerechtigkeit, S. 232 ff.; Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, S. 173 ff. Vgl. ferner die Abhandlungen von Bossro, Arsp 58, S. 305; Maihofer, Arsp 58, S. 145, Engisch in der Festschrift für Eberhard Schmidt, S. 90, die wieder abgedruckt wurden bei Arthur Kaufmann, Die ontologische Begründung des Rechts, 1965, die dort ebenfalls abgedruckten Abhandlungen Vor Baratta und Schambeck, sowie meine Abhandlung über „Wegweiser zu richterlicher Rechtsschöpfung”, Festschrift für A. NikiscH, 1958, S. 275 (besonders zur „Natur der Sache“, S. 281 ff.).
So deutlich in seiner Schrift „Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsprechung“, 1970. Die Praxis, sagt er (S. 7), gehe nicht von doktrinären „Methoden” der Rechtsfindung aus, sondern benutze sie nur, „um die nach ihrem
Viehweg, Topik und Jurisprudenz, 1. Aufl. 1953, 5. Aufl. 1974.
So S. 96 (zitiert wird die 5. Aufl.).gestellt werden soll“, auch Fritz Ritter in: Verstehen und Auslegen, Freiburger Dies Universitatis, Bd. 14, 1967, S. 60.
So von EkelÖF, Topik und Jura, in Festschr. f. Torgnes Segerstedt (Uppsala 1968) S. 207; Stig JÖRgensen, Vertrag und Recht (Kopenhagen 1968 ) S. 94 ff.; Recht und Gesellschaft, S. 106 ff.
Hierzu neuestens Wesel, Rhetorische Statuslehre und Gesetzesauslegung der römischen Juristen, 1967, bes. S. 133 ff.
Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, 1967; zur 2. Aufl. 1976 vgl. das Nachwort unter Nr. 2.
FR. MÜLler in Arsp 1970, S. 500. Vgl. auch seine Schrift „Normstruktur und Normativität“, 1966, sowie seine „Juristische Methodik”, 1971.
Zuerst in seiner Abhandlung „Die Umbildung des Verfassungsgesetzes“ in der Festschrift für Carl Schmitt, 1959, S. 35 ff., sodann in der Schrift „Zur Problematik der Verfassungsauslegung”, 1961; vgl. auch die Abhandlung über den „Introvertierten Rechtsstaat“ in „Rechtsstaat im Wandel”, 1964, S. 213 ff.; vgl. hierzu auch das Nachwort unter Nr. 4.
Auf der Tagung der deutschen Staatsrechtslehrer im Jahre 1961, deren Thema die „Prinzipien der Verfassungsinterpretation“ waren (veröffentlicht 1963), knüpfte der erste Referent, Peter Schneider, betont an die allgemeinen Lehren der geisteswissenschaftlichen Hermeneutik an. Der zweite, Horst Ehmke, vertrat dagegen ebenso eindeutig die „topische” Denkweise. Er forderte, auch für die Verfassungsinterpretation „am Problem entwickelte sachliche Regeln für Problemlösungen“ zu entwickeln und postulierte als letztes Kriterium, statt eines „objektiven, materialen Rechtsprinzips”, den „Konsens aller vernünftig und gerecht Denkenden“.
Kritisch dazu auch Arthur Kaufmann in: Existenz und Ordnung (Festsdtr. für Erik Wolf), 1962, S. 393 ff.
In Studium Generale, Bd. 10 (1957), S. 173 ff.
Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, 1969.
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Larenz, K. (1979). Methodische Bestrebungen der Gegenwart. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Abteilung Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08715-2_7
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