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Part of the book series: Abteilung Rechtswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

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Zusammenfassung

Wer gewohnt ist, die von Savigny mitbegründete „Historische Rechtsschule“ vornehmlich aus ihrem Gegensatz zu den „philosophischen“ Schulen des späten Naturrechts zu sehen, wird erstaunt sein, am Beginn der Kollegschrift aus dem Winter 1802 zu lesen1: die „Gesetzgebungswissenschaft“ — als solche wird hier die Rechtswissenschaft bezeichnet — sei „erstens eine historische und zweitens auch eine philosophische Wissenschaft“; beides sei zu vereinen, die Rechtswissenschaft müsse „vollständig historisch und philosophisch zugleich sein“. Handelt es sich hier noch um einen naturrechtlichen „Rückstand“ im Denken Savigny, den er später überwunden hat, oder hat Savigny an dieser Verbindung dauernd festgehalten? Es fällt auf, daß er den Ausdruck „philosophisch“ in der Kollegschrift als gleichbedeutend mit „systematisch“ gebraucht; das „systematische“ Element spielt aber auch in der Methodenlehre des „Systems“ eine beträchtliche Rolle. In welchem Sinne Savigny in der Frühschrift die Ausdrücke „systematisch“ und „philosophisch“ einander gleichsetzt, lassen die Worte erkennen: „Alles System führt auf Philosophie hin. Die Darstellung eines bloß historischen Systems führt auf eine Einheit, ein Ideal, worauf sie sich gründet, hin. Und dies ist Philosophie“ (S. 48). Dabei unterscheidet Savigny die philosophische Rechtslehre als solche oder das Naturrecht von dem philosophischen oder systematischen Element der (positiven) Rechtswissenschaft: die letztere kann „ebensogut ohne Naturrecht als mit solchem studiert werden“ (S. 50). Philosophie ist dem Juristen „auch bloß als Vorkenntnis durchaus nicht notwendig“. Mit dem „philosophischen“ Element der Rechtswissenschaft kann also nicht die Übernahme irgendwelcher naturrechtlicher Lehrsätze, sondern nur eine der Rechtswissenschaft selbst eigentümliche Richtung auf eine von ihr vorausgesetzte immanente Einheit gemeint sein, eine Richtung, die der Rechtswissenschaft mit der Philosophie nach Savigny Meinung gemeinsam ist. In diesem Sinne heißt es auch im „System“ (S. 46), daß die dem Stoff gegebene wissenschaftliche Form „seine innewohnende Einheit zu enthüllen und zu vollenden“ strebe, und in diesem Streben, d. h. insofern sie systematisch verfährt, ist die Rechtswissenschaft der Philosophie verwandt.

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Literatur

  1. Wir besitzen zwei Darstellungen der juristischen Methodenlehre von Savigny: das von Jakob Grimm nachgeschriebene, im Jahre 1951 Von Wesenberg herausgegebene Kolleg aus dem Winter 1802/03 — die „Frühschrift“ —, und die Ausarbeitung im 1. Bande des „Systems des heutigen Römischen Rechts” vom Jahre 1840. Zwischen diesen beiden, zeitlich weit entfernten Darstellungen liegt die berühmte Programmschrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ ( 1814 ). Die darin ebenfalls enthaltenen methodischen Ausführungen sind jedoch nicht zu einem geschlossenen Ganzen vereinigt. Sie lassen erkennen, wie weit sich Savigny durch die nun von ihm konzipierte historische und organologische Auffassung von seinem Ausgangspunkt in der Frühschrift entfernte, haben aber gegenüber dem späteren „System” keine selbständige Bedeutung und brauchen hier daher auch nicht gesondert dargestellt zu werden. — Die im Text in Klammern angegebenen Seitenzahlen beziehen sich zunächst auf die Ausgabe der Kollegschrift von Wesenberg, hernach auf die Ausgabe des „Systems“ vom Jahre 1840.

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  2. Mit Recht bemerkt W. Wilhelm Zur juristischen Methodenlehre im 19. Jahrhundert (1958), S. 61 zu Savigny Theorie der juristischen Systematik: »Die konsequente Abkehr von aller naturrechtlichen Systematik, wie man sie in der Schultheorie verkündet hatte, wurde in der wissenschaftlichen Praxis nicht verwirklicht.“

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© 1979 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Larenz, K. (1979). Die Methodenlehre Savignys. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Abteilung Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08715-2_3

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