Zusammenfassung
Bildet auch die Gesetzesauslegung die nächste Aufgabe einer der Rechtspraxis zugewandten Jurisprudenz, so hat sich diese doch darin nie erschöpft. Immer hat man anerkannt, daß auch ein noch so sorgsam bedachtes Gesetz nicht für jeden einer Regelung bedürftigen Fall, der dem Regelungsbereich des Gesetzes zuzurechnen ist, eine Lösung enthalten kann, mit anderen Worten, daß jedes Gesetz unvermeidbar „lückenhaft“ ist. Die Kompetenz der Gerichte zur Ausfüllung von Gesetzeslücken ist ebenfalls seit langem anerkannt. Dem Richter hierfür Methoden an die Hand zu geben, mit deren Hilfe er diese Aufgabe in sachgemäßer und nachvollziehbarer Weise lösen kann, ist daher ein wichtiges Anliegen der Jurisprudenz. Mitunter geht es bei der richterlichen Rechtsfortbildung aber nicht nur um die Ausfüllung von Gesetzeslücken, sondern um die Aufnahme und weitere Ausbildung neuer Rechtsgedanken, die im Gesetz selbst allenfalls eine Andeutung erfahren haben, deren Realisierung durch die Rechtsprechung daher über den ursprünglichen Plan des Gesetzes hinausgeht, ihn mehr oder weniger modifiziert. Es versteht sich, daß auch diese Art der Rechtsfortbildung, soll sie gerechtfertigt sein, nur im Einklang mit den leitenden Prinzipien der Gesamtrechtsordnung erfolgen darf, ja vielfach gerade durch das Streben veranlaßt wird, diesen Prinzipien in einem weiteren Umfang, als es im Gesetz geschehen ist, Geltung zu verschaffen.
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Larenz, K. (1979). Methoden richterlicher Rechtsfortbildung. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Abteilung Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08715-2_12
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