Zusammenfassung
Die Rechtsnormen, darauf wurde immer wieder hingewiesen, stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern untereinander in einem mannigfachen Zusammenhang. So sind etwa die Regeln, aus denen sich das Kaufrecht, das Mietrecht oder das Hypothekenrecht zusammensetzt, aufeinander abgestimmte Teile einer Regelung, der bestimmte leitende Gesichtspunkte zugrunde liegen. Ihrerseits sind solche Regelungen wieder Teilregelungen einer umfassenden Regelung — etwa derjenigen des Schuldvertragsrechts oder des Rechts der dinglichen Sicherungen, beide wiederum des Privatrechts. Dementsprechend hat jede Auslegung einer Norm, wie wir gesehen haben, den Bedeutungszusammenhang, den Kontext und den systematischen Ort der Norm, ihre Funktion im Gesamtzusammenhang der betreffenden Regelung, zu berücksichtigen. Darüber hinaus, so hatten wir ebenfalls gesehen, steht die Rechtsordnung im ganzen oder stehen mindestens große Teile derselben unter bestimmten leitenden Rechtsgedanken, Prinzipien oder allgemeinen Wertmaßstäben, von denen einigen heute der Rang des Verfassungsrechts zukommt. Ihre Funktion ist es, die den Normen zugrunde liegenden Wertentscheidungen unter dem Rechtsgedanken zu rechtfertigen, sie zu vereinheitlichen und dadurch Wertungswidersprüche nach Möglichkeit auszuschließen. Sie sind für die Auslegung, mehr aber noch für die gesetzesimmanente und die gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung hilfreich.
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Literatur
Zum Folgenden vgl. auch den 7. Abschnitt des 5. Kapitels des I. Teils.
Die Systematik des heutigen deutschen Privatrechts beruht zu einem Teil auf dem begrifflichen System, zum anderen Teil auf der Differenzierung der geregelten Lebensbereiche. Auf dem begrifflichen System beruht die Unterscheidung zwischen dem Schuld- und dem Sachenrecht, dem Eigentum und den „beschränkten dinglichen Rechten”, vor allem aber der Allgemeine Teil des BGB. An bestimmten Lebensbereichen orientiert ist das Familienrecht (mit seiner Untergliederung in das Eherecht, das Kindschaftsrecht und das Vormundschaftsrecht), das Arbeitsrecht und das Gesellschaftsrecht. Jedoch spielen begriffliche Unterscheidungen wie etwa die zwischen juristischer Person und Gesamthand, Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäften, Haftung im „Innenverhältnis” und im „Außenverhältnis” auch hier eine sehr große Rolle.
Diese Identifizierung findet sich nicht nur, wie Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, S. 41 meint, bei den Anhängern der „Begriffsjurisprudenz”, sondern ebenso auch bei ihren Gegnern, deren nicht selten ablehnende Haltung gegenüber dem Systemgedanken eben auf dieser Identifizierung beruht.
Hegels sämtliche Werke, Ausg. Glockner, Bd. 5 (Logik), S. 61.
Die Begriffsbildung durch Abstraktion hat immer diese beiden Seiten; Die „negative Abstraktion” (vgl. Engisch, Die Idee der Konkretisierung, S. 24 f.), das heißt das Absehen von dem konkreten Gegenstand in der ganzen Fülle seiner Prädikate und seiner Einmaligkeit, und die „positive Abstraktion”, das heißt das „Festhalten des im empirisch Gegebenen Allgemeinen”. Vgl. auch Hegels Werke, Bd. 5, S. 48 („Die Festigkeit, welche er — der Verstand — den Bestimmtheiten erteilt, besteht in der betrachteten Form der abstrakten Allgemeinheit; durch sie werden sie unveränderlich**) und Bd. 8 (System der Philosophie, 1. Teil), S. 185 („Das Denken als Verstand bleibt bei der festen Bestimmtheit und der Unterschiedenheit derselben gegen andere stehen; ein solches beschränktes Abstraktes gilt ihm als für sich bestehend und seiend”).
Vgl. dazu mein Lehrb. des Allgemeinen Teils, § 1, IV c.
Dazu Hassold, AcP 181, 131.
So auch Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, Rdz. 481 ff. Anders teilweise Hassold, a.a.O., S. 139 ff.
Vgl. Pawlowski, a.a.O., Rdz. 455.
Vgl. dazu die Angaben in meinem Lehrb. des Schuldrechts, 13. Aufl., Bd. II, 1, § 44 II u. III.
Durch den Hinweis auf den — später gestrichenen — § 79 des 1. Entwurfs. Vgl. dazu Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, Bd. 2, S. 192.
Von wesentlichem Einfluß war die Abhandlung von Seckel in der Festgabe der Berliner Juristischen Gesellschaft, 1903; eingehend v. Tuhr, Der Allgemeine Teil des Deutschen bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 1910, S.161 ff.
So v. Tuhr, a.a.O., Bd. II, 1, S. 468. Vgl. aber mein Lehrbuch des Allgemeinen Teils, 7. Aufl., § 271.
Vgl. dazu meinLehrbuch des Allgemeinen Teils, 7. Aufl., § 25 I, mein Lehrb. des Schuldrechts, 13. Aufl., Bd II, 1, § 44 I. Kritisch zur „Wollensbedingung” auch Flume, Allgemeiner Teil, Bd. II, § 38 IL
Im Kommentar von Soergel, 10. Aufl., Bd. II, Rdz. 6 vor § 504.
a.a.O., Rdz. 8 vor § 497.
Vgl. hierzu mein Lehrbuch des Allgemeinen Teils, 7. Aufl., § 27 I c und das dort angegebene Schrifttum zu den Optionsrechten.
So ausdrücklich Esser, Schuldrecht, 4. Aufl., Bd. II, § 66 II u. III.
Mugdan, a.a.O., S. 666.
Bötticher, Die Wandlung als Gestaltungsakt, 1938. Dazu auch meine Abhandig. In NJW 51, 500.
Vgl. mein Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II, 1, § 41 II a; Fikentscher, Schuldrecht, § 70 IV 2 b; Staudinger/Honsell 4 zu § 465; Münch. Komm./Westermann 5 zu § 462 BGB.
Dazu Pieper, Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, 1963.
Vgl. mein Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, § 2 V.
Vgl. Pieper, a.a.O., S. 1 37 ff. zum Rechtsverhältnis als Zentralbegriff mein Lehrbuch des Allgemeinen Teils, § 12.
Vgl. Pieper, a.a.O., S. 16 ff.
v. Tuhr, Der allgemeine Teil des Deutschen bürgerlichen Rechts, Bd. I, S. 226; Pieper, a.a.O., S. 166 ff.
Vgl. die Angaben im Münch. Komm./Roth 4, Palandt/Heinrichs 10 zu § 398 BGB; mein Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, § 35 I.
Vgl. Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. I, Die Personengesellschaft, § 17 II; mein Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II, § 60 VI c.
Dazu Pawlowski, a.a.O., Rdz. 404.
Dreier, Zur Theoriebildung in der Jurisprudenz, in: Recht — Moral — Ideologie, 1981, S. 70 ff. Zu den Arten der juristischen Theorien vgl. S. 73 ff., aber auch S. 93 f.
a.a.O., S. 82.
a.a.O., S. 83.
Popper, Logik der Forschung; zitiert wird noch die 6. Aufl. 1976, S. 31.
a.a.O., S. 14.
a.a.O., S. 8 u.45.
Kritisch zu dieser Position Poppers Kellmann in RTh 1975, S. 88 f.
So im Ergebnis auch Dreier, a.a.O., S. 89.
Nach Rödig, Die Denkform der Alternative in der Jurisprudenz, S. 1, denkt der Jurist „unablässig in Alternativen”.
Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., § 2, II, 6.
Vgl. Dulckeit, Die Verdinglichung obligatorischer Rechte, 1951.
Vgl. mein Lehrbuch des Allgemeinen Teils, 7. Aufl., § 13, II.
Vgl. Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, § 83.
Vgl. dazu mein Lehrbuch des Allgemeinen Teils des Deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 9 I.
Dazu meine Schrift über „Richtiges Recht” S. 45 ff. (Prinzip des Achtens) und S. 57 ff. (zum Rechtsgeschäft, insbesondere zum Vertrag).
Es kommt hinzu, daß diese Begriffe, um andere unter sie subsumieren zu können, solche einer um äußerste Präzision bemühten Kunstsprache sind, die sich von der umgangssprachlichen Bedeutung der Worte, deren sie sich bedient, oft weit entfernt. Zutreffend bemerkt Arthur Kaufmann (Analogie und Natur der Sache, 2. Aufl., S. 73): „Äußerste Präzision der Sprache läßt sich nur um den Preis äußerster Inhalts- und Sinnentleerung erreichen”.
In der „Kleinen Logik” im Rahmen des „Systems der Philosophie”, Sämtliche Werke (Ausg. Glockner), Bd. 8, S. 358 f. (§ 163 Zusatz 1).
a.a.O., S. 360 (§ 163 Zusatz 2).
a.a.O., S. 353 (§160 Zusatz).
a.a.O., S. 361 (§ 164).
a.a.O., S. 356 (§ 161 Zusatz).
a.a.O., S. 355 (§ 160 Zusatz am Ende).
” Rechtsphilosophie, §41.
Die Zeitschrift „Studium Generale” hat in den Jahren 1951 und 1953 zwei Hefte der Verwendung der Denkform des „Typus” in verschiedenen Wissenschaf ten gewidmet. Hervorzuheben sind die Aufsätze von J. E. Heyde über den Begriff „Typus” als solchen (Bd. 5, S. 235) und von E. Kretschmer über den Typus als erkenntnistheoretisches Problem (Bd. 4, S. 399), die Aufsätze über die Verwendung des Typus in der Rechtswissenschaft von Hans Julius Wolff (Bd. 5, S. 195), in den Sozialwissenschaften von J. v. Kempski (Bd. 5, S. 205). Andere Aufsätze behandeln die Verwendung des Typus in der Biologie, der Psychologie, der Sprachwissenschaft und der Geschichtswissenschaft. Die logische Struktur des Typusbegriffs haben Hempel und Oppenheim in der Schrift „Der Typusbegriff im Lichte der neuen Logik” (1936) untersucht. Weiteres Schrifttum bei Engisch, Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unserer Zeit, 2. Aufl., S. 308 f. (Nachtrag zum 8. Kapitel); Leenen, Typus und Rechtsfindung, Schrifttumsverzeichnis, S. 194 ff.
Im Studium Generale, Bd. 5, S. 195.
a.a.O., S. 237 ff.
a.a.O., S. 262.
So lassen wir die von Schieder im Studium Generale (Bd. 5, S. 228 ff.) herausgearbeitete Unterscheidung von „Strukturtypen” und „Verlaufstypen” als vornehmlich für die Geschichtswissenschaft bedeutsam hier außer Betracht.
a.a.O., S. 400.
a.a.O., S. 238.
Vgl. Kretschmer, a.a.O., S. 400 („In der Mitte zwischen Individuum und Begriff“); Engisch, Konkretisierung, S. 238 („Mittelstellung zum Konkreten hin”), S. 251 („Mittelstellung des Typus zwischen abstrakter Allgemeinheit und Individualität”), S. 260 („Mittelhöhe der Abstraktion im Typus”).
Max Weber, Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, S. 191 ; vgl. auch Wirtschaft und Gesellschaft, 4. Aufl., Bd. 1, S. 9 ff.
Der Gedanke des Seinsollenden, Vorbildlichen sei von diesen in rein logischem Sinne „idealen” Gedankengebilden „sorgsam fernzuhalten”, betont Weber ausdrücklich (Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, S. 192). Mit Recht bezeichnet Engisch (a.a.O., S. 253) den Idealtypus im Sinne Max Webers als „logischen Idealtypus zum Unterschied vom axiologischen Idealtypus”.
Vgl. Sonnenberger, Verkehrssitten im Schuldvertrag, S. 107.
Vgl. meine Abhandlung „Grundsätzliches zu § 138 BGB” im Juristen-Jahrbuch, Bd. 7, S. 98 ff. und oben Kapitel 3, 3 d.
So Strache, Das Denken in Standards, S. 16.
a.a.O., S. 17 f.
a.a.O., S. 94.
Vgl. J. Prölss, Beweiserleichterungen im Schadensersatzprozeß, S. 14 ff.
Peter Ulmer, Der Vertragshändler, 1969, S. 187 ff., unterscheidet Merkmale, die beim Vertragshändler stetszutreffen, und solche, die in unterschiedlicher Intensität vorliegen können. Die ersten sieht er als Begriffs-, die zweiten als Typenmerkmale an.
So auch Engisch, a.a.O., S. 269 und 272. Koller, Grundfragen einer Typuslehre im Gesellschaftsrecht (Freiburg/Schweiz, 1967), S. 63 ff. meint, lediglich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei in der Schweiz eine künstliche Schöpfung des Gesetzgebers; alle anderen Gesellschaftsformen habe der Gesetzgeber „nicht erfunden, sondern in der Rechts-Wirklichkeit gefunden und ins Gesetz übernommen”.
Vgl. Leenen, Typus und Rechtsfindung, S. 171, 179 ff.; Harm Peter Westermann, Vertragsfreiheit und Typengesetzlichkeit im Recht der Personalgesellschaften, 1970, S. 105 f.
a.a.O., S. 181.
Vgl. Ernst E. Hirsch, Das Recht als soziales Ordnungsgefüge, S. 323 ff.; Ryffel, Rechtssoziologie, S. 215 f.
Ebenso Leenen, a.a.O., S. 181.
Einige solcher im Rechtsverkehr entwickelter neuer Vertragstypen habe ich in meinem Lehrbuch des Schuldrechts, 12. Aufl., § 63 dargestellt.
Wilburg, Die Elemente des Schadensrechts, S. 26 ff.; Entwicklung eines beweglichen Systems im bürgerlichen Recht, 1950; Zusammenspiel der Kräfte im Aufbau des Schuldrechts, in AcP Bd. 163, S. 346. Dazu Bydlinski u. a. (Hrsg.), Das Bewegliche System im geltenden und künftigen Recht, 1986.
Die Elemente des Schadensrechts, S. 28.
Leenen, Typus und Rechtsfindung, S. 34.
Engisch, Die Idee der Konkretisierung, S. 242.
a.a.O., S. 47.
Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, S. 76 ff.
Bei der Bildung von Typenreihen wird nach dem Muster verfahren, daß „je stärker” bestimmte Elemente ausgeprägt sind (oder je schwächer), „desto näher” ein Typus dem einen Pol der Reihe steht. Es handelt sich dabei um eine Aussage in der Form eines „komparativen” Satzes. Zur Bedeutung solcher Sätze Otte in RTh 1, 183; JbRSozRTh 2, 30 f.
In der Festschrift für Alfred Hueck, S. 244.
Arthur Kaufmann, Analogie und „Natur der Sache”, S. 37 (= Rechtsphilosophie im Wandel, S. 310). Zu A. Kaufmann vgl. im I. Teil, Kap. 5, 3.
Vgl. Diederichsen, Das Recht zum Besitz aus Schuldverhältnissen.
Hierzu meine Schrift über Richtiges Recht, S. 33 ff., 174 ff.
Canaris, Systemdenken und Systembegriff, S. 57.
Alexy, ARSP, Beiheft 25 (1985), S. 19;
ders. Theorie der Grundrechte, 1985, S. 75 ff.; RTh 1987, S. 407;
Dreier, NJW 1986, S. 892; RTh 18 (1987), S. 379; ders. Festschr. für Maihof er, 1988, S. 87. In ähnlicher Weise kann eine Handlung nur entweder pflichtmäßig oder pflichtwidrig, aber nicht mehr oder weniger pflichtm äßig sein. Darauf weisen auch Eckhoff und Sundby in ihrer Schrift „Rechtssysteme”, 1988, S. 64 hin.
Canaris, a.a.O., S. 55. Hierzu auch den interessanten Hinweis von Alexy (RTh Beiheft 1, 1979, S. 63 ff.) auf einschlägige Ausführungen bei dem amerikanischen Autor Ronald Dworkin.
Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. Vgl. insbesondere S. 411 f.; 491 ff.; S.525 ff. Dazu auch Canaris, Bewegliches System und Vertrauensschutz im rechtsgeschäftlichen Verkehr, in: Bydlinski u. a., Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht, 1986, S. 103.
a.a.O., Vorwort, S. VIII.
Wilburg, Die Elemente des Schadensrechts, S. 26 ff.
In AcP 163, 346 ff.
Canaris, Systemdenken und Systembegriff, S. 78.
Anders wohl Bydlinski in „Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht” (oben Anm. 75) S. 36. Er meint, auch die Behandlung eines gewöhnlichen (nicht „beweglichen”) gesetzlichen Tatbestandes als „bewegliches System” sei möglich und dann zulässig, wenn kein anderer Weg als der einer persönlichen Eigenwertung des Beurteilers verbleibe. Die Schwäche eines der gesetzlichen Kriterien — vorausgesetzt, diese sind überhaupt abstufbar könne dann im Rahmen einer Gesamtwertung durch die besonders starke Ausprägung eines anderen ausgeglichen werden. Dadurch wird der vom Gesetzgeber erstrebte Vorteil einer eindeutigen, leicht festzustellenden Regelung aber preisgegeben. Nur wo das Gesetz „offene”, von Fall zu Fall jeweils zu konkretisierende Tatbestände gebildet hat, halte ich es für berechtigt, von einem „beweglichen System” zu sprechen.
Vgl. hierzu mein Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, 14, Aufl., § 31 Ib, sowie die Entscheidung des BGH in JZ 74, S. 184.
Vgl. Canaris, a.a.O., S. 86 ff.
In meiner Abhandlung über „Wegweiser zu richterlicher Rechtsschöpfung” in der Festschrift für Arthur Nikisch, S. 275 ff., 299 ff. habe ich sie als „Grundsätze” von den „Prinzipien” unterschieden. Meist werden jedoch die Ausdrücke „Rechtsgrundsatz” und „Rechtsprinzip” als gleichbedeutend gebraucht; so etwa schon in dem Titel des Buches von Esser über „Grundsatz und Norm”. Ich unterscheide daher jetzt offene und rechtssatzförmige Prinzipien.
Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 652.
So auch Hirschberg, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, 1981, S. 37, 58, 246.
So auch Hirschberg, a.a.O., S. 37, 246.
Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961, S. 19.
Vgl. auch Hirschberg, a.a.O., S. 150, 247 f. So wie Lerche, ArchöR 104, 415.
Zum Sinnbezug auf die Gerechtigkeit meine Schrift über Richtiges Recht, S. 40 f., 130 ff.
a.a.O., S. 316.
Auf die Rechtsprinzipien beschränken will das „innere System” Hönn, Kompensation gestörter Vertragsparität, 1982, S. 62 f.
Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, Das Rechtsgeschäft.
Canaris, Systemdenken und Systembegriff, S. 50.
Vgl. dazu meinen Aufsatz in der Festschrift für Dölle, Bd. 1, S. 169 ff., und mein Lehrbuch des Schuldrechts, 12. Aufl., Bd. II, S. 607 ff.
Vgl. mein Lehrb. des Schuldrechts, Bd. 1, 14. Aufl., S. 285.
Vgl. dazu Deutsch, Fahrlässigkeit und erforderliche Sorgfalt, 1963, S. 277 ff.
Wank, Die juristische Begriffsbildung, 1985, S. 79.
a.a.O., S. 123.
a.a.O., S. 101.
a.a.O., S. 82.
a.a.O., S. 87.
a.a.O., S. 83.
Thiele, Die Zustimmungen in der Lehre vom Rechtsgeschäft, 1966, S. 6 ff., 78 ff.
a.a.O., S. 82 ff.
a.a.O., S. 85.
a.a.O., S. 78 f.
in Festschrift für Karl Larenz zum 80. Geburtstag, 1983, S. 161 ff.
Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, S. 63.
Wenn man so will, bilden sie ein, wenngleich fragmentarisches und auf seine Konkretisierung in der jeweiligen historischen Situation angewiesenes, „Naturrecht”. Da dieser Ausdruck aber zu sehr vorbelastet ist, ziehe ich es vor, von ideell gültigen (nicht nur dem positiven Recht angehörenden und insoweit an seiner Seinsweise teilhabenden) Prinzipien richtigen Rechts zu sprechen. Zur Geltungsweise dieser Prinzipien meine Schrift über Richtiges Recht, S. 174 ff.
Vgl. dazu Canaris, a.a.O., S. 67.
Canaris,. a.a.O., S. 131.
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Larenz, K. (1991). Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08711-4_12
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