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Allgemeine Charakteristik der Jurisprudenz

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Methodenlehre der Rechtswissenschaft

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

  • 2826 Accesses

Zusammenfassung

Mit dem Recht befassen sich heute eine Reihe verschiedener Disziplinen: die Rechtsphilosophie, die Rechtstheorie, die Rechtssoziologie, die Rechtsgeschichte, die Rechtsvergleichung und die Jurisprudenz („Rechtsdogmatik“), um nur die wichtigsten zu nennen. Sie sehen das Recht jeweils unter einem anderen Aspekt, daher auf verschiedene Weise. Das wäre nicht möglich, wenn nicht das Recht ein überaus komplexes Phänomen wäre, das sich auf verschiedenen Ebenen des Seins, in jeweils verschiedenen Zusammenhängen zeigt. Wie die Sprache, die Literatur, die Kunst, aber auch der Staat oder die technische Zivilisation, gehört es dem weiten Bereich menschlicher Hervorbringungen an; es ist ein Bestandteil der Welt, die gerade dem Menschen und nur ihm zugehörig ist; in diesem Sinne gehört es nicht zur „Natur”. Es hat ferner einen nahen Bezug zum sozialen Dasein des Menschen: es ist, nach allgemeiner Meinung, ein Inbegriff von Regeln, nach denen die Menschen ihr Verhalten untereinander einrichten, und an denen sie es messen lassen. Es ist eine Bedingung für alle höher entwickelten Gesellschaftsformen, indem es ermöglicht, Konflikten vorzubeugen oder sie in friedlicher Weise beizulegen. Dem dienen vor allen das Gerichtswesen und Vollstreckungsmöglichkeiten. Diese haben ihrerseits eine bestimmte Verfassung der Gesellschaft, ihre Organisation als einer Rechtsgemeinschaft, zur Voraussetzung. Rechtsverfassung und Gesellschaftsverfassung bedingen sich wechselseitig. Das Recht tritt als ein soziales Phänomen in den Blick, wenn wir nach seiner Rolle im Ablauf sozialer Prozesse, den gesellschaftlichen Bedingungen seiner Entstehung und Durchsetzung, seiner Effizienz, nach der „Macht“ oder der „Ohnmacht“ des Rechts fragen. In dieser Blickrichtung ist es Gegenstand der Rechtssoziologie.

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Literatur

  1. So der Titel einer 1977 erschienenen Schrift von G. HAVERKATE.

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  2. Zur Unentbehrlichkeit methodischen Rechtsdenkens und zu seinen Grenzen treffend BYDLINSKI in AcP 1988, S. 447 ff.

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  3. So — in bezug auf seine Kritik an der Rechtslehre HANS KELSENS — FRIEDRICH MÜLLER, Normstruktur und Normativität, 1966, S. 19.

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  4. Diese Einsicht ist mit vorbildlicher Klarheit und großer Ausführlichkeit vor allem von FRANZ BYDLINSKI entfaltet worden, vgl. Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 177 ff.

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  5. So der Titel einer 1977 erschienenen Schrift von G. HAVERKATE.

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  6. Zur Unentbehrlichkeit methodischen Rechtsdenkens und zu seinen Grenzen treffend BYDLINSKI in AcP 1988, S. 447 ff.

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  7. So — in bezug auf seine Kritik an der Rechtslehre HANS KELSENS — FRIEDRICH MÜLLER, Normstruktur und Normativität, 1966, S. 19.

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  8. Diese Einsicht ist mit vorbildlicher Klarheit und großer Ausführlichkeit vor allem von FRANZ BYDLINSKI entfaltet worden, vgl. Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 177 ff.

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  9. So der Titel einer 1977 erschienenen Schrift von G. HAVERKATE.

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  10. Zur Unentbehrlichkeit methodischen Rechtsdenkens und zu seinen Grenzen treffend BYDLINSKI in AcP 1988, S. 447 ff.

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  11. So — in bezug auf seine Kritik an der Rechtslehre HANS KELSENS — FRIEDRICH MÜLLER, Normstruktur und Normativität, 1966, S. 19.

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  12. Diese Einsicht ist mit vorbildlicher Klarheit und großer Ausführlichkeit vor allem von FRANZ BYDLINSKI entfaltet worden, vgl. Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 177 ff.

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© 1995 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Larenz, K., Canaris, CW. (1995). Allgemeine Charakteristik der Jurisprudenz. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08709-1_3

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