Zusammenfassung
Jede invasive oder medikamentöse Maßnahme am Patienten bedarf dessen Zustimmung. Salus et voluntas aegroti suprema lex. Die Einwilligung in eine medizinische Maßnahme kann der Patient jedoch nur geben, wenn er über ihren Sinn und Zweck aufgeklärt worden ist. Die Aufklärung geht also der Einwilligung voraus und füllt sie ihrem Inhalt nach aus. Die Einwilligung reicht so nicht weiter als das vorhandene Wissen bzw. die geschehene Aufklärung; alles andere wäre Verzicht.
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Referenzen
BGH VersR 87, 200 — Aufklärungsgespräch über Kehlkopferweichung ; Deutsch, Theorie der Aufklärungspflicht des Arztes, VersR 81, 293.
Bismarck, Gedanken und Erinnerungen, Band II (1898), 306.
RGSt 25, 375.
Vgl. Illhardt, Medizinische Ethik (1985), 129 ff.; Wolff, Arzt und Patient (1989), 16 ff.; Rössler, Die Bedeutung der Einwilligung für die Legitimation ärztlichen Handelns — ethische Aspekte, Ethik Med 96, 59.
Siehe genauer Deutsch, Schutzbereich und Tatbestand des unerlaubten Heileingriffs im Zivilrecht, NJW 65, 1985. Nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nehmen an: Wiethölter, Arzt und Patient als Rechtsgenossen, in: Stiftung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung über Wesen und Bedeutung der freien Berufe (Hrsg.), Die Aufklärungspflicht des Arztes (1962), 71 ff.; Laufs, NJW 69, 529, beide mit der Folge, daß nicht Ersatz des materiellen Schadens, sondern nur ein Schmerzensgeld in der Genugtuungsfunktion wegen Nichtberücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts in Frage kommt; Weitnauer, Fragen der ärztlichen Verantwortlichkeit in zivilrechtlicher Sicht, DB 61, Beilage Nr. 21, 1 ff., der indes wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts auch den Ersatz des Vermögensschadens gewähren will.
So aber Giesen, Jura 81, 19; vgl. ders., International Medical Malpractice Law 1988 p ( ), Rn. 602 f. Grundsätzlich anders Tiefenbacher, Zeit zur Aufklärung, Erfahrungsheilkunde 86, 562 ff.
Schweiz. BG BGE 116 II, 519: „Aufklärung des Patienten als Vertragspflicht des Arztes“.
LG Köln NJW 95, 1621 — HIV-Antikörpertest ohne Zustimmun ; EuGH v. 5.10.1994 g 5.10.1994, European Health Law 95, 177 — heimlicher HIV-Test.
BGHZ 29, 33, 36 — Minderjähriger; BGH LM BGB § 839 (Fc) Nr. 15 — Geschäftsunfähigkeit; Arzt, Willensmängel bei der Einwilligung (1971) passim.
Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht2 (1996), Rn. 282.
Kern/Laufs, Ärztliche Aufklärungspflicht, 35; RGRK/Nüßgens 12 § 823 Anh. II, Rn. 71.
Putzo, Die Arzthaftung, Grundlagen und Folgen (1979), 44; Laufs, Arztrecht5, Rn. 222.
BGH NJW 64, 1177 (der einfache Irrtum steht der freiwilligen Zustimmung nicht im Wege); BGH LM BGB § 839 (Fc) Nr. 15 (unter dem Schock der Einweisung in g eine psychiatrische Heilstätte kann das Zureden wie Zwang wirken). OLG Nürnberg VersR 88, 299 — Penisprothese: Einwilligung unwirksam, da Täuschung über Therapie und Risiken.
Uhlenbruck, Vorab-Einwilligung und Stellvertretung bei der Einwilligung in einen Heileingriff,leingriff, MedR 92, 134; Deutsch, Der Zeitpunkt der ärztlichen Aufklärung und die antizipierte Einwilligung des Patienten, NJW 79, 1905; MK/Mertens 3, § 823, Rn. 440.
Genauer dazu Helmchen, Hrsg., Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen?(1995),51; österr. StGB-Kommentar, System und Praxis — Schmoller, § 110, Rn. 42.
Füllmich, Der Tod im Krankenhaus (1990) passim; Uhlenbruck, MedR 92, 138. Vgl. auch Warren u. a., Informed Consent by Proxy N Engl J Med 86, 1124. g
Vgl. Rabel, Die Haftpflicht des Arztes, 29; RGRK/Nüßgens 12 § 823 Anh. II, Rn. 146; BGH NJW 88, 2310 läßt den mutmaßlichen Willen des Patienten genügen.
BGH VersR 89, 702 — Retikulumzellsarkom nur Angehörigen mitgeteilt, nicht genügend; OLG Köln VersR 87, 572 — Gefäßoperation bei geöffnetem Schädel macht Mitteilung einer Sprachstörung notwendig, Aufklärung des Ehegatten genügt nicht.
Deutsch, NJW 79, 1905 (1908 f.); Uhlenbruck, NJW 78, 566.
OLG Celle VersR 84, 444 — Gebärmutterexstirpation nach Cervixriß.
BGH VersR 87, 770 (Intraoperatiove Aufkärung nur, wenn Patient fähig zu Gespräch und eigenständiger Entscheidung ist); OLG Koblenz VersR 95, 710 — Kolondivertikel statt Blinddarmentzündung, Operationsumstellung in vermuteter Zustimmung.
OLG Hamm VersR 87, 106 — Information über Behandlungsalternativen beim Knochenbruch; BGH VersR 85, 639 — Aufklärung über Risiko der Knie-Ellenbogenlage bei Bandscheibenoperation.
Osten. OGH JB1 92, 520 — Verkürzung der Kinnpartie mit Verzerrung der Unterlippe. Anders sieht OLG München VersR 96, 223 den Vertrag als wirksam an und gibt dem Patienten nur bei vorsätzlicher oder grober Verletzung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.
OLG Stuttgart VersR 88, 695 — Knochensplitterentfernung am Rückenmark mit der Folge einer Tetraplegie.
BGH VersR 96, 233 — Aufklärung über Thromboserisiko. Zur Aufkärung Möglichkeit über die Mög lichkeit eines Kaiserschnitts bei der Risikogeburt s. OLG Düsseldorf VersR 95, 1317 u. OLG Köln VersR 96, 586.
OLG Braunschweig VersR 86, 1214 — Krampfanfall bei natürlicher Geburt.
Zur Aufklärung über Medikamentenwirkung: Osten. OGH JB1 91, 316 — Injektion von Volonpa 40 verschiebt Regelblutung, keine Aufklärungspflicht des Arztes; Songer Bowman g v. Bow man 804 P.2d 261 (Colorado Court of Appeal) — Oxsoralen durch den Hautarzt verschrieben, wurde durch ultraviolettes Licht aktiviert und führte zu Verletzungen beim Sonnenbaden; Arzt war zur Aufklärung verpflichtet. Vgl. dazu insgesamt Gaisbauer, Ärztliche Aufklärungspflicht bei medikamentöser Heilbehandlung, JB1 91, 756; Madea, Rechtliche Aspekte der Arzneimittelbehandlung — Aufklärung über Arzneimittel-Neben- und Wechselwirkungen, in: Innere Medizin & Recht (1996), 28; Deutsch, Aufklärung u. Arzneimitteltherapie, RPG 97, 19. Zur Aufklärung über die Gefahren der Impfung BGH NJW 90, 2311 (Keuchhusten — keinerlei Aufklärung). Weitergehend auch relativ unwahrscheinlich Eventualitäten einbeziehend Bütikhofer, DÄB197, A-1794, dagegen Deutsch, Aufklärung und Einwilligung vor Impfungen, VersR 98, 1053.
OLG Stuttgart VersR 87, 391 — Perikarderguß; OLG München VersR 88, 1156 — Eiteransammlung; OLG Köln VersR 96, 1021 — „erste“ Weigerung einer Darmuntersuchung; OLG Düsseldorf VersR 97, 1402 — Krampfsymptomatik.
LG Memmingen VersR 81, 585. Vgl. O’Neil, The Rise of Informed Refusal, Peperdine Law Review 81, 1067; King, Law of Medical Malpractice2, 173 ff.
BGH VersR 92, 237.
BGH VersR 81, 278 — Sterilisation; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht7, Rn 325.
BGH MedR 95, 25 — Ansteckung eines Erwachsenen durch Kind, das unter Verwendung von Lebendviren gegen Kinderlähmung geimpft wurde, Hinweis der Amtsärztin notwendig.
OLG Düsseldorf VersR 95, 542 — Aufklärung über die Restfolgen des Risikos nach Sterilisationseingriff.
OLG Düsseldorf VersR 85, 458 — „freier“ Psychologe; OLG Hamm MDR 94, 1184 — wissenschaftlich nicht anerkannte teure Krebstherapie.
LG Hanau NJW 89, 2335.
Baden, „Wirtschaftliche Aufklärungspflichten“ in der Medizin, NJW 88, 746.
Taupitz, Aufklärung über Behandlungsfehler: Rechtspflicht gegenüber dem Patienten oder ärztliche Ehrenpflicht?, NJW 92, 713.
BGH VersR 85, 361 — Entfernung der Gebärmutter, Durchtrennung des rechten Harnleiters; OLG Oldenburg VersR 97, 987 — Bandscheibenoperation mit Querschnittslähmung; OLG Oldenburg VersR 97, 1493 — Arthrotomie mit Beinlähmung.
Insoweit zutreffend die abweichende Meinung in BVerfGE 52, 131 (171 ff.); differenzierend RGRK/Nüßgens 12§ 823 Anh. II, Rn. 112.
Grundsätzlich abweichend das Urteil des House of Lords in Sidaway v. Board of Governors [1985] 2 W.L.R. 480: Die Aufklärung als Gegenstand der Sorgfalt beziehe sich grundsätzlich nur auf den typischen Patienten.
BGH VersR 96, 195 = LM BGB, § 823, Nr. 60 m. Anm. Deutsch — Nichtaufklärung über Risiko der Querschnittslähmung vor einer Myelographie, jedoch Eintritt neurogener Schädigungen an der Schulter führen zur Haftung, wobei sogar der Zurechnungszusammenhang gegeben sein soll.
Zum Rechtstatsächlichen vgl. Kaiser u. Konermann, Aufklärung von AngiographiePatienten, Radiologe (1988), 28: 517 ff.
Röding u. Gürtler, Zur Aufklärungspflicht des Chirurgen, Zent. Bl. Chir. 113 (1988), 65, 67.
Östen. OGH JB1 95, 453 — operative Entfernung der Gallenblase mit versehentlicher Durchtrennung der Gallenwege als seltenes, aber operationstypisches Risiko aufklärungspflichtig.
BGH NJW 81, 633 — hohes Mißerfolgsrisiko bei Operation einer Hornschwielenbildung; OLG Stuttgart VersR 81, 691 — extrem ungünstige Prognose bei Operation zur Entlastung des eingeengten Halsmarks.
OLG Hamm VersR 98, 322 (Arzt braucht nicht über das Risiko einer Schilddrüsenreaktion bei Infusion eines jodhaltigen Kontrastmittels aufzuklären); vgl. Kern, Aufklärungspflicht und wissender Patient, MedR 86, 176.
BGH VersR 85, 361.
BGH VersR 87, 200 — Kehlkopferweichung als Folge des Bestrahlungsrisikos; BGH VersR 89, 478 — Querschnittslähmung nach Knochensplitterentfernung am Rückenmark.
BGH MedR 95, 25 — Nichtaufklärung über Ansteckungsgefahr nach Poliom elitisim - fung. y p
OLG Stuttgart VersR 93, 839 — Atemdepressive Wirkung bei Vergabe eines Schmerzmittels; OLG Stuttgart VersR 86, 1198 — Schwere Hirnschädigung nach DPT Impfung.
OLG Karlsruhe VersR 88, 1134 — Patientin wurde 1957 die Diagnose Osteosarkom mitgeteilt und erst 1980 das alsbald festgestellte Gegenteil (schweres Verschulden, Schmerzensgeld DM 80 000,—). Vgl. dazu Brehm, Der Anspruch auf Widerruf einer ärztlichen Diagnose, FS Hermann Lange (1992), 397.
A. A. OLG Celle NJW 82, 706, das dieses Recht Privatpatienten vorbehält. Jedoch kann auch der Kassenpatient aus medizinischem Kontakt nach Treu und Glauben erwarten, daß ihm ein Arztwechsel mitgeteilt wird. Die hier OLG Hamburg MDR 98, 906.
BGHZ 88, 248 — Lymphknotenexstirpation durch Anfänger. Vgl. dazu RGRK/Nüßgens 12 § 823 Anh. II, Rn. 135 f., der die Aufklärung hinsichtlich des Anfängerstatus bei nicht vollständiger Überwachung für notwendig hält, was dem Patienten bei zufällig schlechtem Ausgang einen sicheren Ersatzanspruch gewährt.
BGH NJW 80, 633, 635.
Vgl. zum Rechtstatsächlichen Höfer/Streicher, DMW 80, 694, 697; Kaiser u. Konermann, Radiologe (1988) 28: 517 ff.
So BGH NJW 94, 793 u. OLG Köln VersR 92, 754. Anders OLG München VersR 93, 752 (keine weiteren Fragen) m. krit. Anm. Schlund.
OLG Düsseldorf arztrecht 88, 98 — Siebbeinradikaloperation (Aufklärungsformular war vom Patienten nicht unterschrieben worden, unerheblich).
Gounalakis, Formularmäßige ärztliche Aufklärung im Lichte des AGB-Gesetzes, NJW 90, 752. Wenig überzeugend OLG Oldenburg VersR 94, 1425, wonach Erklärungen in einem Aufklärungsformular den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen zugänglich sind. Hier hatte die Patientin behauptet, sie sei mit der Entfernung der Gebärmutter nur bei Krebsbefall einverstanden gewesen. Diese Einschränkung hatte sich aber in der von ihr anzukreuzenden Dokumentation über die Aufklärung nicht niedergeschlagen.
So aber OLG Celle NJW 79, 1251 — wiederholte Bruchoperation, m. abl. Anm. Wachsmuth; OLG Stuttgart NJW 79, 2355. Einschränkend OLG Saarbrücken VersR 88, 95 — keine Bedenkzeit bei akutem Bauch als Notfall.
OLG Hamm NJW 93, 1538 (Aufklärung unmittelbar vor einer Kontrastmitteluntersuchung rechtzeitig); OLG Oldenburg VersR 94, 221 (Aufklärung am Vortag einer Begradigung der Nasenscheidewand überfordert den Patienten nicht); OLG Hamm VersR 95, 1440 (gebotene Aufklärung über erhöhtes Operationsrisiko bei Rezidivschilddrüsenoperation mit Teilparese des linken Stimmbandes am Vorabend zulässig, wenn früher eine umfassende Aufklärung erfolgt ist). Anders OLG Köln MedR 92, 40 (Aufklärung am Vortage einer Schilddrüüsenreduktion verspätet, aber offensichtlich vermuteter Kunstfehler); Vgl. auch Rohde, Der Zeitpunkt der Aufklärung vor ambulanten Operationen, VersR 95, 391; Wertenbruch, Der Zeitpunkt der Patientenaufklärung, MedR 95, 306; Rademacher, Juristische Vorstellungen zum Zeitpunkt des ärztlichen Aufklärungsgesprächs, in: Madea (Hrsg.), Innere Medizin & Recht (1996), 185.
Vgl. Deutsch, Der Zeitpunkt der ärztlichen Aufklärung und die antezipierte Einwilligung des Patienten, NJW 79, 1905; MK/Mertens 3, § 823 Rn. 440; Uhlenbruck, MedR 92, 134.
Aber selbst wenn der Patient ein Formular unterzeichnet, beweist das nicht notwendigerweise eine Aufklärung, OLG München VersR 88, 525 (Mißerfolgsquote von 20 %). Nach BGH VersR 85, 361 ist die Unterschrift unter ein Aufklärungsformular lediglich ein Indiz und ersetzt nicht das Aufklärungsgespräch.
Niebling, Ärztliche Formularaufklärung und AGB-Gesetz, MDR 82, 193; Wolf/Horn/ Lindacher, AGBG2, § 9 Rn. K30; Jungbecker, Die formularmäßige OP-Aufklärung und -einwilligung, MedR 90, 173; Gounalakis, Formularmäßige ärztliche Aufklärung im Lichte des AGB-Gesetzes, NJW 90, 752; OLG München VersR 88, 1136 versucht die konkreten Formulare durch die Annahme zu retten, daß die Unterschrift des Patienten die Vermutung der Echtheit der Urkunde beinhalte und deshalb wegen Beweisvorsprungs die Parteivernehmung des Arztes rechtfertige. OLG München VersR 93, 752 lastet dem Patienten an, daß die Möglichkeit zu weiteren Fragen nicht genutzt habe. Dazu kritisch Schlund, a. a. O.
BGHZ 105, 45.
LG Göttingen VersR 90, 1101 (Ehefrau als Vertreter bei Gehirnoperation).
OLG München VersR 94, 1488 (sprachkundige Krankenschwester als Übersetzerin).
OLG Frankfurt VersR 94, 986 (Sterilisation einer gut Deutsch sprechenden Türkin); OLG München VersR 95, 95 (Mitteilung des konkreten Risikospektrums an Ausländer); OLG Nürnberg VersR 96, 1372 (Blasenverletzung bei Hysterektomie, Ausländerin versteht Deutsch).
Die Philippika von Rabel, Die Haftpflicht des Arztes, 32, gegen den „nächsten Angehörigen“ geht in ihrer Allgemeinheit fehl. Selbstverständlich ist der nächste Angehörige nicht Vertreter, aber er ist Auskunftsperson über den Willen des Patienten.
Als Anhaltspunkt kann das Feuerbestattungsgesetz von 1934 (RGB1 1934 I 380) dienen.
Vgl. Deutsch/Geiger, Medizinischer Behandlungsvertrag, in: Gutachten u. Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts (1982), 1049 (1105 f. m. w. N.).
Östen.. OGH JB1 83, 373 m. Anm. Holzer; RGRK/Nüßgens 12, § 823 Anh. II, Rn. 141 ff.; Deutsch, Haftungsfreistellung von Arzt oder Klinik und Verzicht auf Aufklärung durch Unterschrift des Patienten, NJW 83, 1351.
Thomas Mann war selbst Destinatär wohltätiger Illusionierung im Hinblick auf sein Lungenleiden gewesen. — Vgl. Laufs, Grundlagen und Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht, in: Jung/Schreiber, Arzt und Patient zwischen Therapie und Recht, 74.
Wachsmuth, Über die ärztliche Verantwortung, Georgia-Augusta 79, 8; Vgl. Buchborn, Internist 81, 162 (166): Der Basler Chirurg Nissen habe 10 000 Krebsoperationen ausgeführt, jedoch nicht mehr als 10 Patienten die Diagnose mitgeteilt.
Zur Formulierung siehe BGHZ 29, 182 ff.; weitergehend Deutsch, NJW 80, 1305 (1306); Kleinewefers, VersR 81, 99 (101); MK/Mertens 3, § 823, Rn. 436; Buchborn, Internist 81, 162. Vgl. dazu generell Tobias u. Souhami, Fully informed consent can be needlessly cruel, BMJ 93, 1199; Roßner, Begrenzung der Aufklärungspflicht des Arztes ... (1998).
Rabel, Die Haftpflicht des Arztes, 36; Linzbach, Informed Consent, 71; King, Law of Medical Malpractice2, 168 f.; Schaffer, Die Aufklärungspflicht des Arztes bei invasiven medizinischen Maßnahmen, VersR 93, 1463. Anders für eine Karotisangiographie OLG Hamm VersR 89, 807. Wie hier Kassationsgericht Zürich, BlZürchRspr 96, 201, 206; Österr. OGH JB1 83, 373.
Noch weitergehend Tarasoff v. The Regents of the University of California, 551 P.2d 334 (Cal. 1976): Den klinischen Psychologen trifft die Pflicht zur Warnung einer dritten Person, der gegenüber der Patient während der Behandlung eine Morddrohung ausgestoßen hat, wenigstens wenn der Patient entlassen wird.
Vgl. Brüggemeier, Deliktsrecht (1986), S. 434; Schreiber, Ärztliche Aufklärung, in: Madea (Hrsg.), Innere Medizin u. Recht (1996), 18 f.
Spann/Liebhardt/Penning, Übermaßaufklärung, FS Weißauer (1986), 143 ff.; MK/Mertens 3, § 823 Rn. 435; Deutsch, NJW 80, 1305, 1308.
RGZ 68, 431 — Wirbelsäulenverkrümmung an einem 6-jährigen Patienten, Eltern nicht gefragt, Irrtum des Chefarztes, Beweislast beim Arzt; RG-Warn. 1911, Nr. 431 — Entfernung der Prostata, streitig ob eingewilligt, Beweislast trägt Klinik; BGH VersR 85, 361 — Durchtrennung des Harnleiters bei Entfernung der Gebärmutter, Beweis für Aufklärung obliegt dem Arzt; jetzt auch Östern. OGH JB1 94, 336 — Prostataoperation mit Folge von Harninkontinenz; Laufs, Zur Beweislast im Arzthaftpflichtprozeß, Der medizinische Sachverständige 1977, 2.
Baumgärtel, Das Wechselspiel der Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozeß, Gedächtnisschrift Bruns (1980), 93 (105 f.). Wenn er freilich auf die Verletzung der Aufklärungspflicht die Beweislastverteilung der Erfüllungsregelung des § 362 BGB anwendet, so kann dies wohl nur für den reinen Diagnosevertrag, die „ second opinion“, gelten. Aufklärung und Einholung der Einwilligung sind im übrigen nicht Hauptpflichten des Arztes.
OLG Hamm VersR 95, 661 (ständige und ausnahmslose Übung); OLG Frankfurt arztrecht 95, 174 (angebliche Unrichtigkeit des Aufklärungsvermerks).
Österr. OGH JB1 92, 391; Nüßgens, Zur hypothetischen Einwilligung des Patienten, FS Nirk (1992), 745, 749 f.
Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei der Nichtaufklärung wurde abgelehnt von v. Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 54 (1962), 30 ff.; Deutsch, NJW 65, 1985; dafür Nüßgens, Festschrift Hauß (1978), 287; MK/Mertens 3 § 823 Rn. 454; RGRK/Steffen12, § 823 Rn. 101.
Zustimmend RGRK/Nüßgens 12, § 823 Anh. II, Rn. 160; Genauer Giesen, JZ
, 238 u. Deutsch, NJW 84, 1395. Anders Osten. OGH JB1 90, 459: Beweislast beim Arzt, der Patient hätte auch bei Aufklärung die Zustimmung erteilt. 85 BGH NJW 94, 2414.
Dazu RGRK/Nüβgens 12, § 823 Anh. II, Rn. 161.
OLG Koblenz NJW 86, 1547; vgl. Schlosshauer/Selbach, Zurechnungszusammenhang g und Selbstbestimmung bei ärztlicher Aufklärung, NJW 85, 660; Jungnickel u. Meinel, Aufklärungsdefizit und verwirklichtes Risiko, MDR 88, 456; Steffen, Patientenaufklärung: Zurechnungszusammenhang und Schadensberechnung, RPG 97, 95.
Zur Funktion der Normzwecklehre vgl. Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht2 (1996), Rn. 305.
Ablehnend Hauß, VersR 89, 517 f.; zustimmend Deutsch, Aufklärungspflicht und Zurechnungszuammenhang, NJW 89, 2313.
BGHSt NJW 78, 1206 — umfassende Zahnextraktion ohne medizinische Indikation; Österr. OGH JB1 92, 520 — Verkürzung der Kinnpartie ohne genügende Aufklärung: wegen fehlerhafter Einwilligung auch Vertrag hinfällig.
Staudinger/Schäfer 12 ,§ 823, Rn. 469; MK/Mertens 3 ,§ 823 Rn. 419.
Deutsch, Schutzbereich und Tatbestand des unerlaubten Heileingriffs im Zivilrecht, NJW 65, 1985.
Z. B. Weitnauer, Fragen der ärztlichen Verantwortlichkeit in zivilrechtlicher Sicht, DB 61, Beilage 21, S. 1; Hart, Autonomiesicherung im Arzthaftungsrecht, FS Heinrichs (1998), 291, 308 ff., der wohl ein besonderes Persönlichkeitsrecht annimmt, also den Anspruch nicht von einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts abhängig machen will.
Wiethölter, Arzt und Patient als Rechtsgenossen, in: Stiftung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung über Wesen u. Bedeutung der freien Berufe (Hrsg.), Die Aufklärungspflicht des Arztes (1962), 71 ff.; Laufs, NJW 79, 1230.
OLG Jena MDR 98, 536 — Perforation des Uterus nach „verhaltener Fehlgeburt“. Zu den Funktionen der Genugtuung vgl. Deutsch, Fahrlässigkeit und erforderliche Sorgfalt2 (1995), 336 ff.
Brüggemeier, Deliktsrecht (1986), Rn. 699 ff. beschränkt den Ersatzanspruch auf Schäden, „ auf die sich die Aufklärungspflicht gegenständlich und umfangmäßig bezogen hätte“. Vgl. auch RGRKINüßgens 12, § 823, Anh. II, Rn. 65.
Anders hat der Österr. OGH JB1 92, 520, 521 die Regeln der Vorteilsausgleichung angewandt und trotz nicht vollständiger Reduktion der Kinnpartie wegen eines zum Teil besseren Aussehens nur Schadensersatz in Höhe der Hälfte des Entgelts gewährt.
Dienstanweisung über die Aufklärung und Einwilligung von Patienten vor einem Eingriff vom 1. Juli 1988, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 13. Wahlperiode, Drucks. 13/3842, S. 13 ff. (jetzt in neuerer Fassung); Deutsche Krankenhausgesellschaft, Richtlinien zur Aufklärung der Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen, neueste Aufl.; BAK, Empfehlungen zur Patientenaufklärung DAB190 A, 1279 ff. Zum Ganzen Kirchhoff, Aufklärung und Dienstanweisungen, RPG 97, 101.
OLG München VersR 88, 525, 526. Dagegen verlangt OLG Karlsruhe VersR 89, 1053 für die Entlastung der Klinik gemäß § 831 BGB „geeignete Anordnungen, daß die Aufklärung in dem erforderlichen Umfang nicht versäumt wird“.
OLG Bamberg arztrecht 89, 9.
OLG München VersR 88, 1136.
BGH VersR 85, 361 (faire und reale Chance); OLG Hamm VersR 95, 661 (ständige u. ausnahmslose Übung).
BGH VersR 82, 74 — Refobacin bei Urosepsis, keine Aufklärung über Gleichgewichtsstörungen; OLG Schleswig VersR 82, 379 — Operation einer Dupuytren-Kontraktur, keine Aufklärung über Sudeck-Syndrom; LG Koblenz VersR 94, 1349 — keine Aufklärung über brusterhaltende Therapie im Jahre 1986, da sich dieses alternative Behandlungsverfahren erst in der Erprobung befand; OLG Düsseldorf VersR 96, 377 — Transfusion 1984, Möglichkeit der HIV-Infektion noch nicht bekannt; OLG Zweibrücken VersR 97, 1103 — wegen möglicher Schulterdistoktie keine Aufklärung über Kaiserschnitt.
OLG Oldenburg VersR 92, 1005 — Dauer der Phimosebehandlung, Frage an den operierenden Arzt.
OLG Hamm VersR 94, 815 — Armplexuslähmung nach Strahlentherapie: kein Anspruch auf hälftigen Ersatz gegen den Gynäkologen.
OLG Karlsruhe VersR 89, 808 — Extraktion von Zähnen unter Leitungsanästhesie mit Nervläsion, Patient litt unter erheblichen Schmerzen; OLG Köln VersR 88, 1136 — Abszeßrisiko äußerst gering, Patient litt unter starken Schmerzen; OLG Koblenz VersR 88, 1135 — Leitungsanästhesie durch den Zahnarzt, früher immer zugestimmt, auch jetzt bei der Mitteilung von Risiken war Zustimmung anzunehmen; OLG Koblenz VersR 89, 1299 — Brustamputation 1982 als sicherster Behandlung zugestimmt; OLG Oldenburg VersR 93, 580 — Spinalanästhesie, Hinweis auf Möglichkeit einer dauerhaften Lähmung reicht aus, wenn Patient keine weiteren Fragen stellt; Osten. OGH JB1 95, 245 — Verletzung des nervus radialis bei Ellbogenoperation, Beweislast des Arztes, daß Patient auch bei ausreichender Aufklärung Zustimmung erteilt hätte.
OLG Zweibrücken VersR 87, 108 — Armplexuslähmung nach Kobaltbestrahlung, keine Gründe genannt; BGH VersR 86, 183 — erheblich Nebenhöhlenbeschwerden gegenüber geringfügigen Gefahren der Operation, keine Gründe für die Ablehnung angegeben.
OLG Bremen NJW 91, 2969.
BGH MedR 95, 28 (fehlender Hinweis auf die Ansteckungsgefahr eines mit Lebendviren gegen Poliomyelitis geimpften Kindes, welches die Vorinstanzen verneint hatten). Zum Kommissionsprivileg Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht2 (1996), Rn. 412.
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