Zusammenfassung
Bei der Regelung rechtlicher Sachverhalte gibt es eine natürliche Arbeitsteilung 300 zwischen dem materiellen Recht und dem Prozeßrecht. Das materielle Recht stellt die Haftungsgrundsätze auf, das Prozeßrecht liefert das Gerüst, in dem diese Regeln in einem gerichtlichen Verfahren auf einen tatsächlichen Sachverhalt angewandt werden. Das materielle Recht bestimmt also die Regelungsinhalte, das Prozeßrecht dient der Umsetzung des materiellen Rechts in der Praxis. Die Regeln der Beweislast werden dem materiellen Recht zugerechnet1, innerhalb dessen sie jedoch auf der die dem Prozeßrecht zugewandten Seite stehen. Für die Beweislast gilt deshalb das gleiche wie für das Prozeßrecht im Verhältnis zum materiellen Recht selbst. Das heißt vor allem, daß bloße Beweislastregelungen keine echten Veränderungen des materiellen Rechts herbeiführen. Eine Umkehr der Beweislast für Verschulden macht die Haftung noch nicht zur objektiven oder Gefährdungshaftung. Auch darf die Anwendung des materiellen Rechts nicht mit unzulässigen prozessualen Mitteln abgeschnitten werden, etwa durch die Einräumung einer angeblichen Beweismöglichkeit, die in Wirklichkeit gar nicht besteht, weil der Beweis nicht führbar ist — die sog. probatio diabolica.
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Deutsch, E. (1997). Beweis und Gutachten. In: Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08640-7_12
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