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Erbliche Augenleiden

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Grundriß der Augenheilkunde
  • 22 Accesses

Zusammenfassung

Von den zahlreichen erblichen Augenleiden wurden in diesem Buch nur die wichtigsten besprochen, von denen einige hier noch einmal genannt werden. Die übertriebenen und falsch angewandten Gesetze des 3. Reiches zur Verhütung erbkranken Nachwuchses brachten den vernünftigen Grundgedanken in Mißkredit, eine Lenkung durch ärztlichen Rat, nicht durch Zwang, zu erreichen. Der Augenarzt wie der Hausarzt müssen aber wissen, wann man Personen mit Erbleiden abrät, eigene Kinder zu haben. Hierbei wird man mit berücksichtigen, wie stark ausgeprägt die Funktionsstörung ist: Die eben geschilderten Spaltbildungen können sich als gerade eben sichtbare Kerbe der Iris bei voller Funktion manifestieren oder alle Übergänge bis zu schwerster Entstellung und Funktionseinbuße zeigen. Entscheidend für den Rat an Erkrankte sind der Erbgang und die Sehschwäche, die als Folge des Erbleidens entstehen kann. Man schätzt, daß etwa 1/3 der Blindheitsfälle mit Erbleiden zusammenhängen (Franceschetti). Dominante Leiden werden auf 50% der Kinder vererbt. Bleibt ein Nachkomme über das Manifestations-alter der Krankheit hinaus phänotypisch gesund, so kann er unbedenklich Kinder haben. Bei rezessiven Leiden ist die Ehe unter Verwandten (selbst bei entfernter Verwandtschaft) gefährlich, da die Manifestationsgefahr größer ist als bei Heirat Nicht-Verwandter. Bei geschlechtsgebundenen Leiden sollten die Befallenen und ihre Töchter keine Nachkommen haben, da die Töchter Konduktorinnen sind.

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© 1972 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Leydhecker, W. (1972). Erbliche Augenleiden. In: Grundriß der Augenheilkunde . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-07607-1_26

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