Zusammenfassung
Art. 10 GG und Art. 13 GG dienen gleichermaßen dem Schutz der Privatsphäre des Einzelnen. Schließlich sollen beide Grundrechte sicherstellen, dass dem Bürger ein Bereich zur eigenen Verfügung verbleibt, in dem er sich vom Staat und auch von Dritten unbeobachtet weiß. Das Gewicht dieser beiden grundrechtlichen Gewährleistungen für die Lebensführung des Einzelnen kommt auch darin zum Ausdruck, dass beide Rechte zumindest teilweise durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geschützt sind (Schutz der Wohnung und der Korrespondenz; das Fernmeldegeheimnis wird nicht erwähnt). Ihre Bedeutung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wurde schon früh erkannt. Bereits § 142 der Paulskirchenverfassung hat das Briefgeheimnis geschützt. Die Weimarer Reichsverfassung hat durch Art. 117 (vom Schutzbereich her mit Art. 10 Abs. 1 GG identisch) den Schutz auf das Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ausgedehnt. § 140 Paulskirchenverfassung und Art. 115 WRV erklärten die Wohnung für unverletzlich. Die Bedeutung des Art. 10 GG rührt historisch daher, dass die entsprechenden Dienstleistungen von der staatlich geführten Post angeboten wurden und deshalb die Gefahr bestand, dass der Staat leicht und unauffällig auf das gesprochene und geschriebene Wort des Bürgers hätte zugreifen können. Aber auch nach der Privatisierung von Post und Telekom hat sich an der Gefährdung der Privatsphäre durch den Staat nichts geändert.
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Literatur
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Epping, V. (2004). Schutz der Privatsphäre. In: Grundrechte. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-07603-3_17
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