Zusammenfassung
Wie jedes Immaterialgüterrecht so gewährt auch das Patentrecht dem Patentinhaber ein Monopol. Der Patentinhaber kann im Rahmen der ihm vom Gesetzgeber gewährten Rechte jedermann von der Nutzung seiner Erfindung ausschließen, die Erfindung selber verwerten bzw. Dritten die Möglichkeit zur Verwertung einräumen. Es ist daher selbstverständlich, daß der Patentinhaber sich dieses Recht erst „verdienen“ muß. Neben dem Merkmal, daß das Patent sozialverträglich und im Hinblick auf das Kartellrecht auch „wirtschaftsverträglich“ sein muß (siehe § 20 GWB), muß es auch für die Gemeinschaft lohnend sein, dem Anmelder dieses Monopol zu gewähren. Der Staat vergibt Patente auf Erfindungen, d. h. gewährt und sichert Monopolstellungen, weil er dadurch den Erfinder zur Preisgabe seines neuen Wissens veranlassen möchte. Es soll also ein Tauschverhältnis herbeigeführt werden zwischen dem Staat bzw. der Allgemeinheit und dem Erfinder; der Erfinder gibt sein bislang in der Gemeinschaft noch nicht bekanntes neues technisches Wissen preis und der Staat gewährt dafür eine langjährige Vorzugsstellung. Die Voraussetzungen, die an eine Patenterteilung gestellt werden, ergeben sich aus § 1 Abs. 1 PatG, dort heißt es: „Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“.
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Ensthaler, J. (1998). Begründungen für die Patenterteilung. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-07490-9_11
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