Zusammenfassung
Die Große Kreisstadt S hat eine verhältnismäßig hohe Arbeitslosigkeit. Nachdem in der bundesweiten Öffentlichkeit eine heftige Diskussion über „arbeitslose Faulenzer“ entbrannt ist, beschließt der Ortsverband der X-Partei in S, daß nun endlich gehandelt werden müsse.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Betr. Einberufung zu Sitzungen; Stellung des (Ober-)Bürgermeisters; Wortlaut des § 34 unten in Fn. 6, 7.
H.M., vgl. Würtenberger, Verwaltungsprozeßrecht, Rn. 670; Schenke, Verwaltungsprozeßrecht, Rn. 457; Hufen, § 18 Rn. 8; a.A. Dolde, Ml; Rausch, JZ 1994, 696 (699); VGH Mannheim, DÖV 1980, 573.
Vgl. Würtenberger, Verwaltungsprozeßrecht, Rn. 215; Schenke, Verwaltungsprozeßrecht, Rn. 461; Hufen, § 18 Rn. 24.
Vgl. § 36a hessGO; § 39b ndsGO; § 56 nwGO.
Vgl. VGH Kassel, DVB1. 1995, 931 f.
„Auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen.“
§ 34 Abs. 1 S. 5, 6: „Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.“ § 43 Abs. 1 : „Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.“
So insb. die frühere Rspr. des OVG Münster, vgl. OVGE 27, 258 (260 ff.).
H.M; vgl. VGH Mannheim, VB1BW 1989, 96; Hufen, §21 Rn. 11 f.; Würtenberger, Verwaltungsprozeßrecht, Rn. 675; Stern, Rn. 263 f.
A.A. Schenke, Verwaltungsprozeßrecht, Rn. 228, der die Ablehnung als Verwaltungsakt charakterisiert.
Z.B. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Rn. 426; Grundlage dieser Auffassung ist die Rspr., vgl. BVerwGE 36, 179 (181 f.); 51, 69 (75); BVenvG, NJW 1997, 2534 (2535 mwN).
Ganz h. L.; vgl. i.E. Würtenberger, Verwaltungsprozeßrecht, Rn. 674, 415 f.; Schenke, Verwaltungsprozeßrecht, Rn. 420; Hufen, § 18 Rn. 10–12; a.A. die Rspr. (siehe Fn. 11).
Die h.M. nimmt jedenfalls für den Kommunalverfassungsstreit das Erfordernis des Vorliegens einer Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO an; vgl. Schenke, Verwaltungsprozeßrecht Rn. 492; Würtenberger, Verwaltungsprozeßrecht, Rn. 426 mwN; Hufen § 18 Rn. 29.
Wortlaut in Fn. 6.
Insb. VGH München, NVwZ-RR 1990, 99.
Vgl. zu dieser Argumentation bereits oben III. mit Nachweisen in Fn 12.
Rausch JZ 1994, 696 (701 mwN); für eine analoge Anwendung des § 78 VwGO: Gern, VB1BW 1989, 449 (451 ). Wortlaut in Fn. 6. Wortlaut in Fn. 7.
„Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde werden in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten vom Bürgermeister ... als Pflichtaufgaben nach Weisung erledigt.“
Abs. 2: „Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben....“ Abs. 3: „Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; ...“; die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde sind Weisungsaufgaben nach §
„Sie (d.s. die Gemeinden, d. Bearb.) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.“
„Die Gemeinden verwalten in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.“
BVerfGE 79, 127; BVerwG, NVwZ 1991, 682; VGH Mannheim, VB1BW 1988, 217; VGH München, NVwZ-RR 1990, 497.
Das läßt sich aus allgemeinen Grundsätzen über die Sitzungsleitung bzw. aus der „Natur der Sache“ herleiten.
VGH Mannheim, NVwZ 1984, 659 (661).
Betr. Verhandlungsleitung des (Ober-)Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung; näheres siehe unten B. I.
Siehe dazu ausfuhrlich oben 1. Teil A. III.
Hier käme mangels VA nur eine allgemeine Gestaltungsklage in Frage; deren Statthaftigkeit wird überwiegend abgelehnt; für die Statthaftigkeit plädiert mit einer ausführlichen Darstellung: Stumpf, BayVBl 2000, 103— 110.
Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung B-W, § 36 Rn. 15.
Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, Rn. 263.
Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung B-W, § 36 Rn. 16.
Vgl. zum Inhalt grober Ungebühr: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung B-W, § 36 Rn. 15.
Vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung B-W, §36 Rn. 16 a.E.
Vgl. VwV zur GemO zu § 18 Nr. 4: „Ein wegen Befangenheit ... ausgeschlossenes Mitglied ... muss bei einer öffentlichen Sitzung die Sitzung verlassen; er muss sich dazu deutlich räumlich von dem Gremium entfernen, kann aber<in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes bleiben.“
Rights and permissions
Copyright information
© 2002 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Kastner, B. (2002). Sozialstadt S. In: Fallsammlung zum Verwaltungsrecht. Juristische ExamensKlausuren. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-07186-1_7
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-07186-1_7
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-540-41988-4
Online ISBN: 978-3-662-07186-1
eBook Packages: Springer Book Archive