Zusammenfassung
Der 79-jährige Rentner Otto verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Um in den Besitz ihres Sparbuches zu gelangen, auf dem ein hoher Geldbetrag eingezahlt war, und um ihren wertvollen Schmuck „versilbern“ zu können, hatte er — so die Feststellungen des Tatgerichts — der Mitbewohnerin Rosa im Seniorenheim „Feierabend“ bei mehreren Mahlzeiten, vom Personal unbeobachtet, Rattengift unter deren Essen gemischt, worauf diese einen qualvollen Tod erlitt. Nach 11 Jahren Aufenthalt im Strafvollzug beantragt Otto, der nach wie vor jegliche Schuld am Tod der Rosa bestreitet, bei der Anstaltsleitung seine Verlegung in den offenen Vollzug. Obwohl zwischen allen Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass von Otto keine Rückfallgefahr mehr ausgeht, lehnt der Leiter der Justizvollzugsanstalt die Genehmigung der Vollzugslockerung ab. Er begründet dies mit dein vom erkennenden Strafgericht in dessen Urteil festgestellten Vorliegen einer besonders schweren Schuld, was eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Ablauf von 15 Jahren ausschließe. Wer wie Otto durch die qualvolle Tötung eines Menschen ein so großes Maß an Schuld auf sich geladen habe, der komme allein schon deshalb für den offenen Vollzug nicht in Betracht. Die Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Schuldschwere bei vollzuglichen Entscheidungen ergebe sich insbesondere aus den Vorschriften des § 13 Abs. 3 StVollzG sowie § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Zudem setze eine erfolgreiche Vollzugszielerreichung auch eine Schuldverarbeitung durch den Verurteilten voraus.
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Laubenthal, K. (2002). Kriminelle Rentner. In: Fallsammlung zur Wahlfachgruppe Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug. Juristische ExamensKlausuren. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-07183-0_4
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