Zusammenfassung
In diesem Untersuchungsteil wird auf die Ergebnisse der Verfahren gegen Krankenhausträger und/oder Ärzte eingegangen, und zwar unter folgenden Gesichtspunkten:
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Zu welchen Anteilen waren die Klagen begründet oder unbegründet?
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In welcher Instanz wurden die Verfahren beendet?
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Aus welchen Gründen wurden die Klagen abgewiesen bzw. die Beklagten verurteilt?
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Wie hoch waren die Schadensersatzleistungen bei Urteilen und Vergleichen?
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Welche Unterschiede hatten die Ergebnisse der unterschiedlichen Instanzen?
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Auch die Vergleiche werden in den folgenden Ausführungen als “positiver Prozeßaus-gang” für die Kläger gewertet, weil die Forderung nach Schadensersatz im Wesentlichen erreicht wurde.
Darin sind 4 Fälle enthalten, bei denen nach Erhebung der Klage die Einsicht in die Krankenunterlagen gewährt wurde — somit wurden die Ziele der Klagen erreicht.
Davon wurde in 5 Fällen Einsicht in die Krankenunterlagen gefordert (die Einsicht wurde gewährt), und ein Fall wurde außergerichtlich verglichen, so daß in diesen Fällen das Ziel der Klage dem Grunde nach erreicht wurde.
Davon befanden sich am Stichtag (20.08.1988) noch acht Verfahren in der Berufung. Siehe auch Abb. 5.2.
Diese Zahlenangabe ergibt sich aus den Verurteilungen der Beklagten, den Vergleichen und den Fällen in denen das Ziel der Klage erreicht wurde (siehe auch Fußnote 1 bis 3).
Als Vergleichsjahr wurde das Jahr 1982 ausgewählt, weil es im mittleren Bereich des untersuchten Zeitraumes lag. Dieses Jahr wurde auch für alle folgenden Vergleiche als Basisjahr herangezogen. Deshalb ergeben sich bei den folgenden Zahlenvergleichen nur Richtwerte.
Alle folgenden Vergleiche der allgemeinen Verfahren am LG bzw. OLG Bremen über die Arten der Prozeßerledigung, Prozeßdauer u.a.m. sind nur mit Einschränkungen möglich, weil die Zusammensetzung der Kläger und Beklagten nicht miteinander vergleichbar ist. So sind z.B. im Vergleichsjahr 1982 bei den allgemeinen Verfahren nur in 48,1 % der Verfahren die Kläger Privatpersonen bzw. in 58,7 % die Beklagten Privatpersonen (errechnet aus: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Zivilgerichte und Strafgerichte 1982 bis 1985, Fachserie 10, Reihe 2, 1987, S. 44). Bei den untersuchten Verfahren waren in 98,7 % die Kläger Privatpersonen (siehe Abschnitt 6.1) und die Beklagten nur in 1,3 % der Verfahren (siehe Abschnitt 6.3.1), wobei die Letztgenannten noch mit der Unterstützung ihrer Arbeitgeber rechnen konnten. Allein aufgrund dieser Zusammensetzung der Kläger und Beklagten ergeben sich schon bei den untersuchten Verfahren unterschiedliche Prozeßvoraussetzun-gen, die einen Vergleich nicht zulassen würden, weil auf der Klägerseite in der Regel “Einmalprozessierer” und auf der Beklagtenseite “Prozeßroutiniers” auftraten (zu den unterschiedlichen Erfolgsaussichten dieser beiden Gruppen siehe u.a. Bender/Schumacher, Erfolgsbarrieren vor Gericht, 1980, S. 8 ff.). Diese Vergleiche sind aber erforderlich, um die ermittelten Daten größenordnungsmäßig überhaupt einordnen zu können. Anderweitige Untersuchungen mit einer ähnlichen Zusammensetzung der Kläger und Beklagten sowie einer so differenzierten Datenauswahl und Auswertung sind mir nicht bekannt — vergl. auch Abschnitt 5.5.
Errechnet aus: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Zivilgerichte und Strafgerichte 1982 bis 1985, Fachserie 10, Reihe 2, 1987, S. 46.
Bei der Prozeßerledigung durch “Urteil” ist anzumerken, daß bei allgemeinen Zivilsachen am LG Bremen 22,7 % der Verfahren durch ein streitiges Urteil und 23,0 % durch Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil beendet wurden; bei den Verfahren gegen KHT und/oder Ärzte wurde in 60,9 % der Verfahren streitige Urteile und in 0,7 % Versäumnisurteile verkündet.
Darin sind enthalten: Beschlüsse über Arreste und einstweilige Verfügungen, Verweisungen an ein anderes Gericht, Verbindung mit einem anderen Verfahren u.a.m.
Vergl. Fußnote 52.
Diese Abweichung macht aufgrund der geringen Anzahl der Verfahren bei den nichtstädtischen Krankenhäusern nur einen Fall aus.
Darin sind 3 Fälle enthalten, bei denen nach Erhebung der Klage die Einsicht in die Krankenunterlagen gewährt wurde — somit wurden die Ziele der Klagen erreicht. Vergl. auch Fußnote 1.
Darin ist 1 Fall enthalten, bei dem nach Erhebung der Klage die Einsicht in die Krankenunterlagen gewährt wurde — somit wurde das mit der Klage verfolgte Ziel erreicht. Vergl. auch Fußnote 1.
Davon wurde in 5 Fällen Einsicht in die Krankenunterlagen gefordert (die Einsicht wurde gewährt), und ein Fall wurde außergerichtlich verglichen, so daß in diesen Fällen das Ziel der Klage dem Grunde nach erreicht wurde — vergl. auch Tabelle 5.2 und 5.8.
Siehe auch Abschnitt 5.4.2.
Als für den Kläger “erfolgreiches Verfahren” wurde jedes Verfahren eingestuft, mit dem wesentliche Ziele der Klage erreicht wurden; unabhängig davon, ob die Beklagten verurteilt wurden, ein Vergleich geschlossen wurde oder nach der Erhebung der Klage wesentliche Ziele der Klage erreicht wurden (sofern dieses aus den Akten zu entnehmen war) und die Klage zurückgenommen wurde.
Einschließlich der Klagen wegen Einsicht in die Krankenunterlagen (2 Klagen).
Vergleiche hierzu aber auch die Endergebnisse der Verfahren — Abb. 5.2. Letztendlich waren auch in diesem Jahr über 46 % der Klagen erfolgreich.
Die Prozentangabe wurde aus den abgeschlossenen 18 Verfahren errechnet.
Siehe auch Abschnitt 5.4.2.
Bei den Ausführungen zu den erstinstanzlichen Urteilen ist zu berücksichtigen, daß gegen 47 erstinstanzliche Urteile Berufung (§§ 511 ff. ZPO) eingelegt wurde, die teilweise zur wesentlichen Veränderungen der erstinstanzlichen Urteile führte — siehe auch Abschnitt 5.2 und 5.3. In acht Fällen war das anhängige Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
In einen weiteren Fall lag noch ein für die Klägerin positives Grundurteil vor; dieses wurde hier jedoch nicht weiter berücksichtigt, weil gegen dieses Urteil keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Damit war das erstinstanzlich Verfahren nur dem Grunde nach abgeschlossen; über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wurde noch weiter verhandelt. Die Klageerhebung in diesem Verfahren erfolgte in Jahr 1978 — vergl. LG Bremen, Urteil v. 11.11.1986, Az. 1–0–1023/1978.
Vergl. hierzu auch Abschnitt 6.1 und 6.3.1.
Teilweise vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter.
Davon wurden 3 Klagen erstinstanzlich abgewiesen, und im vierten Fall erfolgte nach einem positiven Grundurteil und der Bestätigung dieses Urteils durch das OLG ein Vergleich über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes. Gegen die drei klageabweisenden Urteile wurde in zwei Fällen Berufung eingelegt, in einem Fall erfolgte vor dem OLG ein Vergleich, und ein Verfahren war am Stichtag in der Berufungsinstanz noch nicht abgeschlossen.
In einem Verfahren wurden die Beklagten zur Erstattung der Behandlungskosten verurteilt, und eine Klage wurde abgewiesen. Die in beiden Fällen durchgeführten Berufungsverfahren führten nicht zur wesentlichen Veränderung der erstinstanzlichen Urteile.
Diese Klage wurde abgewiesen.
Siehe auch Abschnitt 5.2.
Die folgende Auflistung gibt nur einen Überblick, in welchen Bereichen die “Pflichtverletzungen” lagen; sie sagt nichts über die Art der behaupteten Pflichtverletzung aus.
Die 77 erstinstanzlichen Urteile, in denen von den Klägern Pflichtverletzungen aus dem medizinischen Bereich gerügt wurden, fußten auf folgende Anspruchsbegründungen: in 26 Fällen auf einem Behandlungsfehler; in 8 Fällen auf “Sorgfaltspflichtverletzungen”, die nicht zur direkten medizinischen Behandlung gehören, aber als “Behandlungsfehler” zu qualifizieren wären, und in 42 Fällen auf einem “Behandlungsfehler und einer Aufklärungspflichtverletzung”. Zu den Erfolgsquoten der einzelnen Anspruchsbegründungen siehe Tabelle 5.3 ff. Zu den letztgenannten Fällen ist anzumerken, daß vielfach eine Aufklärungspflichtverletzung gerügt wurde, aber die Kläger nicht substantiiert darlegten, wie ihr Verhalten ausgesehen hätte, wenn ihnen das Risiko bekannt gewesen wäre — vergl. hier u.a.: BGH NJW 1984, 1397; sowie die Ausführungen in Abschnitt 2.4.2.
Hier ist zu berücksichtigen, daß nicht alle klageabweisenden Urteile in der Berufungsinstanz bestätigt wurden — vergl. Abschnitt 5.2.2.1 und 5.2.2.5.
In den drei Klageabweisungen, in denen der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Krankenhausgebäude und Einrichtungsgegenstände streitauslösend war, handelte es sich um zu glatte Fußböden und um nicht “festgestellte” Krankenhausbetten, wodurch es zu Stürzen kam. Das Landgericht hat in allen Fällen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint, weil es zu den Unfällen aufgrund der Unachtsamkeit der Klägerin kam — LG Bremen, Urteil v. 13.5.80, Az: 1–0–446/1980 -; eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden konnte -LG Bremen, Urteil v. 9.3.84, Az: 1–0–1373/1983 — oder auf die Rutschgefahr nicht hingewiesen zu werden brauchte — LG Bremen, Urteil v. 7.3.85, Az: 1–0–2871/1984 -; die eingelegte Berufung wurde nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem OLG Bremen zurückgenommen.
Bei allen 53 klageabweisenden Urteilen wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt — davon in 43 Fällen durch Einholung von Sachverständigengutachten und teilweise auch Zeugenvernehmungen (27 Fälle); in 10 Fällen wurde nur eine Zeugenvernehmung durchgeführt. Bei den letztgenannten Fällen konnte für das Gericht schon nach der Zeugenvernehmung festgestellt werden, daß die haftungsausfüllende Pflichtverletzung nicht bestanden hat. In diesen Fällen waren die Ansprüche bereits verjährt, die reinen medizinischen Leistungen standen nicht im Vordergrund der behaupteten Pflichtverletzung oder spielten gar keine Rolle (Verkehrssicherungspflicht); z.B. wurde in einem Fall behauptet, daß keine Einwilligung zur Behandlung eines minderjährigen Patienten erteilt wurde; nach der Zeugenvernehmung stand aber für das Gericht fest, daß dieses unzutreffend war — LG Bremen, Urteil v. 17.12.85, Az. 1–0–336/1985.
In einem Fall begehrten die Hinterbliebenen des Patienten die Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet seien (der Zeitraum zwischen dem streitauslösendem Ereignis und der Klageerhebung betrug über 10 Jahre) — dieser Fall befand sich am Stichtag noch in der Berufungsinstanz. Im anderen Fall wurde nur ein immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld — § 852) gefordert, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war — LG Bremen, Urteil vom 26.07.83, Az. 1–0–4176/1981.
Vergl. Abschnitt 2.2.1 und 2.6.
Das letzte Urteil, wo die Trägerin der städtischen Krankenhäuser den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt hat, wurde am 15.11.77 verkündet (und danach auch rechtskräftig), fällt aber aufgrund der Klageerhebung im Jahr 1976 nicht mehr in den Untersuchungszeitraum (Az: 1–0–735/1976).
In einem dieser Fälle richtete sich die Klage auch gegen einen nicht an der fehlerhaften Behandlung beteiligten Arzt.
Diese Begründungen wurden in der Berufungsinstanz nicht immer bestätigt — vergl. Abschnitt 5.2.2.2 ff.
Z.B. Keine hinreichende Aufklärung über das Risiko der Nekrosenbildung nach Reduktionsplastiken; keine Aufklärung über das Risiko der Accessoriusparese bei Lymphdrüsen-probeexcision; keine Aufklärung über weniger eingreifender und risikoärmerer Behandlungsmethoden (Sacral-Injektion) u.a.m.
Zum Begriff des “Behandlungsfehlers” siehe Abschnitt 2.1.2.1.1.
Z.B. unzureichende Auswertung von Röntgenbildern; falsche Lagerung bei der Operation; Meßfehler bei Hüftgelenkoperation; Nachoperationen wurden zum falschen Zeitpunkt durchgeführt; unzureichende Diagnostik zur Abklärung einer Hodentorsion; fehlerhafte Diagnosen und unzureichende Beobachtung des Krankheitsverlaufs am Wochenende, u.a.m. Auch in diesen Unterpunkt sind Pflichtverletzungen enthalten, die durch eine andere Organisation des Krankenhausdienstes u.U. vermieden worden wären. Da dieses aber auch in den Urteilen vielfach nicht weiter ausdifferenziert wurde, wird auch hier nur diese “Grobeinteilung” vorgenommen.
Entweichen eines Patienten aus einer geschlossenen Abteilung aufgrund unzureichender ,,“berwachungsleistungen”, LG Bremen Urt. v. 23.11.82, Az: 1–0–3758/1981 — dieses Urteil wurde durch das OLG bestätigt; Unzureichende Information der Röntgenassistentin über eine Sehschwäche der Patientin — vergl. Fußnote 98.
Stichwort: Markraumbohrer, LG Bremen Urt. v. 4.12.84, Az: 1–0–1181/1983. In diesem Fall wurde die Haftung der beklagten Krankenhausträgerin bejaht, weil sie (bzw. der Klinikdirektor) ihrer Pflicht für ein ausreichendes Kontrollsystem über ihre technischen Geräte Sorge zu tragen, schuldhaft nicht nachgekommen war.
In den 5 Fällen, bei denen der Streit um die Einsicht in die Krankenunterlagen bestand, wurde keine Beweisaufnahme durchgeführt.
In 23 Verfahren wurden Sachverständigengutachten eingeholt und teilweise auch noch Zeugen vernommen, und in 4 Fällen wurden nur Zeugen vernommen.
Vergl. Rechtsprechungsnachweise im Abschnitt 2.4.
BVerfG NJW 1979, 1925.
Die Urteile wurden in den Jahren 1978 (1), 1984 (1), 1985 (1) und 1986 (2) verkündet -vergl. auch Abschnitt 7.5.4. In dem hier noch nicht berücksichtigten Grundurteil — siehe Fußnote 23 — wurde auch ein “grober” Behandlungsfehler festgestellt. Gegen drei der o.g. Urteile wurde Berufung eingelegt; in einem Fall wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt; in einem Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen und im dritten Fall war das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Folgende Maßnahmen wurden beispielsweise als “grobe” Behandlungsfehler eingestuft: Verabreichung eines mit sehr hohen Hepatitisrisikos behafteten Gerinnungsproteins (Fibrinogen) bei fehlender Indikation; Nichterkennen einer Osteomyelitis; unzureichende Kontrolluntersuchungen (am Wochenende), u.a.m.
Dieses Verfahren war am Stichtag in der Berufungsinstanz noch nicht abgeschlossen. In diesem Fall bestand ein Streit über einen Behandlungsfehler bei der Geburt eines Kindes. Aufgrund des Fehlens der Narkose- und CTG-Protokolle konnten die von den Ärzten eingeleiteten Maßnahmen nicht lückenlos rekonstruiert werden, LG Bremen, Az. 1–0–1841/1985.
Dieses Urteil wurde jedoch vom OLG aufgehoben und die Klage abgewiesen — siehe Fußnote 97.
Das erste Urteil im Untersuchungszeitraum (verkündet März 1979) des Landgerichtes zu dieser Problematik wurde noch mit dem Einsichtsrecht in Urkunden (§ 810 BGB) begründet, weil nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 1978, 2337) der Arzt zur ordnungsgemäßen Führung von Krankenunterlagen verpflichtet sei, so daß es nicht zweifelhaft sein könne, “daß die zur Erfüllung dieser Rechenschaftspflicht hergestellten Krankenunterlagen Urkunden LS.d. § 810 BGB sind” (LG Bremen, Urteil v. 6–3.79, Az: 1–0–2628/1978, S. 4). Das OLG Bremen hat dieses Urteil weitgehend bestätigt (OLG Brmen, NJW 1980, 644), und der BGH hat aufgrund dieses Sachverhaltes die Dokumentationspflicht als vertragliche Nebenpflicht statuiert (BGH NJW 1983,328). Einzelheiten zum Umfang der Einsicht in die Krankenunterlagen siehe in den oben angegebenen Urteilen. In einem weiteren Urteil wurde der Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Krankenunterlagen durch einen Arzt anerkannt, und im vierten Urteil hat das Landgericht Bremen den Umfang der Rechenschaftspflicht des Arztes nach § 259 I BGB definiert, weil dem Arzt nach der Rechtsprechung des OLG (Urteil v. 31.7.79, Az. 1 U 47/79 (b)) die Rechtspflicht obliegt, ordnungsgemäße Krankenunterlagen zu führen (ausführlicher siehe im Urteil v. 20.5.1980 Az. 1–0–947/1980). Danach gab es nur noch ein Versäumnisurteil zum Thema “Einsicht in Krankenunterlagen” — LG Bremen, Urteil v. 10.11.83, Az. 8–0–2826/1983.
Aufgrund der Auflagen des Datenschutzbeauftragten handelt es sich bei den folgenden Zahlenangaben um “gerundete” DM-Beträge — siehe auch Erhebungsbogen (Anhang).
Aufgrund der Möglichkeit der Verurteilung zu unterschiedlichen Schadensersatzleistungen liegt die Anzahl der Einzelposten über der Anzahl der gesamten Fälle.
LG Bremen Urteil v. 17.12.1982, Az. 3–0–291/1979.
In diesem Fall forderte die Krankenkasse den Ersatz von Heilbehandlungskosten; LG Bremen Urteil v. 23.11.1982, Az. 1–0–3758/1981.
In einem Fall wurde im Berufungsverfahren clie Klage noch um den Feststellungsantrag erweitert (zur Zulässigkeit vergl. § 528 ZPO) — der Klageerweiterung wurde stattgegeben. In den übrigen erstinstanzlich durch ein Urteil beendeten Verfahren wurden diese Anträge nicht gestellt — vergl. auch Abschnitt 4.1 und 8.4.
Vergl. auch Abschnitt 2.2.1 und 5.1.2.1.1.
Die Verurteilungen aufgrund dieser Pflichtverletzung waren auf den gesamten Zeitraum verteilt. Eine bestimmte “Steigerung” oder Abnahme kann aufgrund der vorhanden Daten nicht festgestellt werden.
Einzelne Stichworte zu den fehlerhaften Behandlungen: Narkosezwischenfall, fehlerhafte Behandlung von Durchblutungsstörungen, Diagnosefehler (Nichterkennen einer Blinddarmentzündung), Meßfehler bei einer Hüftgelenksoperation, unzureichende Versorgung der Mutter nach der Geburt des Kindes u.a.m. — vergl. auch Fußnote 42.
Siehe Fußnote 44.
Siehe Fußnote 43.
Sie wurden aber auch nur im geringeren Umfang geltend gemacht — siehe Tabelle 4.12. Der Anteil der Verurteilungen auf diesem Grunde entspricht annähernd auch dem Anteil der Anspruchsbegründungen.
Hier ist der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, daß in einem Fall die beklagte Krankenhausträgerin aufgrund von “unhygienischen Verhältnissen” im Berufungsverfahren zu Schadensersatz verurteilt wurde. In der ersten Instanz war diese Klage abgewiesen worden — vergl. Fußnote 93.
Bei dem Einsatz technischer Mittel bestehen hohe Sorgfaltsanforderungen an den Arzt und Krankenhausträger; vergl. hierzu u.a. BGH NJW 1978, 584; Abschnitt 2.1.2.1.1.
BGH NJW 1982, 699; BGH NJW 1971,241.
Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 18 und 36 ff.
Vergl. Fußnote 47 und Fußnote 48.
Vergl. u.a. BGH NJW1956, 1835.
Dieses Urteil wurde im Jahr 1987 verkündet und war am Stichtag noch nicht rechtskräftig — vergl. Fußnote 50.
BGH NJW 1978,2337.
Vergl. auch Abschnitt 2.1.2.13 und 2.4.1.
Siehe aber auch Fußnote 76.
Siehe Fußnote 97. Daß der Anscheinsbeweis in Arzthaftungsprozessen nur eine untergeordnete Rolle spielt, wird u.a. von Giesen, Wandlungen des Arztrechts, 1984, S. 105; Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 1986, S. 90, dargelegt.
Es wurden noch drei weitere Vergleiche geschlossen. Der eine erfolgte erst nach einem positiven rechtskräftigen Grundurteil der ersten Instanz, ein weiterer nach der Bestätigung des erstinstanzlichen Grundurteils durch die Berufungsinstanz und ein dritter nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung an das Landgericht -siehe Fußnote 93. Im ersten Fall entstand aufgrund einer medizinischen nicht indizierten Infusion eines Gerinnungspräparates eine Hepatitis Non-A-Non-B; die Beklagte verpflichtet sich nach dieser Feststellung im Urteil im Rahmen eines Vergleichs, ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 5.000,00 zu zahlen (ein Feststellungsantrag für den Ersatz zukünftiger Schäden wurde nicht gestellt, obwohl der Kläger nach eigenem Vortrag weiter an den Folgen der Hepatitis zu leiden hatte, vergl. Urteil des LG Bremen v. 1.07.1986, Az. 1260/1984 — siehe auch Abschnitt 4.1). Im zweiten Fall verpflichteten sich die Beklagten, aufgrund eines festgestellten Behandlungsfehlers der zum Tod des Patienten führte, im Rahmen eines Vergleichs an die Klägerin (Ehefrau) zur einmaligen Zahlung von DM 60.000,00 für die Abgeltung des entgangenen Unterhaltes und verschiedener sonstiger Kosten einschließlich der Beerdigungskosten.
Hierin ist ein Fall enthalten, bei dem die Hinterbliebenen Schadensersatz forderten. In diesem Fall wurde von der Klägerin ein Behandlungsfehler behauptet und eine unzureichende Dokumentation der Patientendaten gerügt — es fehlte eine EKG-Aufzeichnung, an der sich hätte feststellen lassen, ob die eingeleiteten Maßnahmen zur Rettung des Patienten ausreichend waren. In diesem Fall wurde von den-Beklagten zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche ein Betrag von DM 45.000,00 gezahlt.
Vergl. hierzu auch die Tabellen 5.3 ff.
Nach der Klageerhebung wurde die Einsicht in die Krankenunterlagen gewährt.
Ob von diesen Klagerücknahmen noch einige Fälle außergerichtlich reguliert wurden, konnte aus den ausgewerteten Akten nicht entnommen werden.
In einem Fall wurden jedoch die Haftungsgründe erweitert und der immaterielle Schadensersatz erhöht — vergl. Abschnitt 5.2.2.3.
In einem Fall war im erstinstanzlichen Urteil die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes noch nicht beziffert, und im zweiten Fall wurde die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes reduziert.
Die Anzahl der eingelegten Berufungen übersteigt die Anzahl der Berufungsverfahren, weil in einem Fall beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung eingelegt haben.
Hierin ist ein Fall enthalten, bei dem sich dem Grunde nach nichts verändert hat, sondern nur die Höhe des immateriellen Schadensersatzes wesentlich heraufgesetzt wurde — in diesem Fall legten beide Parteien Berufung ein (vergl. Abschnitt 5.2.2.3.).
Davon wurde in einem Fall im Rahmen eines Vergleichs in der zweiten Instanz die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes reduziert, in den übrigen drei Fällen wurde eine Haftung der Beklagten verneint.
In zwei Fällen wurde aber die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes geändert — siehe oben.
Bei diesen 9 Verurteilungen wurde in 6 Fällen festgestellt, daß die Beklagten auch zum Ersatz der zukünftigen Schäden verpflichtet sind, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.
In den übrigen Fällen wurden die Beklagten zum Ersatz des materiellen Schaden, der Haftung dem Grunde nach oder zur Einsichtsgewährung in die Krankenunterlagen verurteilt.
Hierin sind nicht die Fälle enthalten, bei denen die Vergleiche nach einem Grundurteil der zweiten Instanz geschlossen wurden.
Davon wurde in einem Fall die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt auch bezügl. der zukünftigen Schäden, und es wurde ein Teilvergleich über die Höhe des immateriellen Schadensersatzes geschlossen — vergl. auch Fußnote 92.
LG Bremen Az: 1–0–2975/1981 = OLG Bremen Az: 1-U-14/1984 (b). Das Landgericht Bremen qualifizierte in seinem Urteil v. 11.12.1984 nur die fehlerhafte Überwachung der Frakturheilung als Behandlungsfehler und stellte ansonsten keine weiteren Behandlungsfehler fest. Den Beweis für die Ursächlichkeit dieses Behandlungsfehlers für den eingetreten Körperschaden konnte der Kläger nicht erbringen, so daß die Klage abzuweisen war. Das OLG sah nach erneuter Beweisaufnahme die Auswahl der Operationsmethode wie auch die danach folgende Beobachtung der Heilung als fehlerhaft an und kam zu dem Ergebnis, daß der Beklagte bereits wegen der schadensursächlichen fehlerhaften Auswahl der Behandlungsmethode zur Haftung verpflichtet sei, verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 20.000,00 und stellte fest, daß die Beklagte sämtliche materiellen Schäden ersetzen müssen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.
Landgericht Bremen Az: 1–0–730/1982 = OLG Bremen Az: l-U-121/1983. Hier kam das Landgericht in seinem Urteil v. 12.7.1983 zu dem Ergebnis, daß weder ein Behandlungsfehler noch eine Aufklärungspflichtverletzung vorlag, weil ein medizinischer Fehler bei der Operation, der zur Lähmung des Klägers am ganzen Körper führen könne, nicht erkennbar sei. Die Aufklärung über dieses Risiko sei ausreichend gewesen, weil der Kläger auf eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hingewiesen worden sei (ohne Operation bestand auch das Risiko der Totallähmung, aber erst in einigen Jahren). Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sah das OLG nach erneuter Beweisaufnahme die Aufklärung nicht als ausreichend an, weil bei diesem hohen Operationsrisiko (bei ca. 4% der Verschlechterung der Lähmungserscheinung) oder wenn gar, wie in diesem Fall, mit dem Tod gerechnet werden müsse, der allgemeine Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausreichend sei; daß eine weitergehende Aufklärung erfolgte, konnte die Beklagte nicht beweisen. Aufgrund dieser Aufklärungspflichtverletzung verurteilte das OLG die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 80.000,00. Der weitergehende Feststellungsantrag des Klägers — bezüglich der Folgeschäden — wurde abgelehnt, weil in den ersten vier Jahren die AOK die angefallenen Kosten übernommen hatte. Für den Zeitraum danach wurde dem Kläger keine Kostenerstattung zugebilligt, weil die durch die Operation eingetretene Lähmung auch ohne Operation spätestens nach drei Jahren eingetreten wäre.
Landgericht Bremen Az: 1–0–736/1981 = OLG Bremen Az: 1-U-39/1982 (c). Hier kam das Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger einen Behandlungsfehler bei der Unfallversorgung des Daumengrundgliedes, welches durch Spießung reponiert und mit einem dicken Kirschner-Draht fixiert wurde, nicht nachweisen konnte. Bei der gewählten Behandlungsart habe es sich nach Auffassung des Gerichts um eine vertretbare Behandlungsmethode gehandelt, obwohl nach der Beweisaufnahme noch Zweifel bestanden, ob diese Methode unter Zugrundelegung aller Umstände angezeigt war. Nach erneuter Beweisaufnahme kam der erkennende Senat des OLG Bremen zu einer anderen Auffassung, und die Beklagten wurden dem Grunde nach zur Schadensersatzpflicht verurteilt (einschl. zum Ersatz von zukünftigen Schäden, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind). Die Höhe des Schmerzensgeldes (DM 5.000,00) wurde in einem Teilvergleich festgelegt.
Landgericht Bremen Az: 1–0–3520/1981 = OLG Bremen Az: l-U-170/1983. Hier kam das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Infektion (Kindbettfieber) zwar im Krankenhaus erworben wurde, aber kein schuldhaftes Verhalten des Klinikpersonals dafür ursächlich sei. Das OLG kommt nach einer erneuten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die hygienischen Verhältnisse in der Klinik den allgemein zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wurden und deshalb die Beklagte beweisen müsse, daß diese mangelhaften hygienischen Verhältnisse nicht ursächlich für die Erkrankung waren. Da dieser Beweis von der Beklagten nicht geführt wurde, änderte das OLG das Urteil der ersten Instanz ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie zu Ersatz der zukünftigen Schäden. Zur Feststellung des zu leistenden Schadensersatzes wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, wo sich die Parteien im Wege eines Vergleichs auf ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 18.500,00 einigten.
Eine Klage wurde in der ersten und zweiten Instanz abgewiesen und in der Revision aufgehoben und zurückverwiesen. Dieses Verfahren wurde durch ein Versäumnisurteil beendet, weil der Kläger nicht mehr anwaltlich vertreten wurde — vergl, auch Abschnitt 5.3.
Auf eventuelle Abänderungen der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen, ebenso nicht auf die Fälle, in denen das Berufungsgerieht den Anspruch anerkannt hat, aber mit einer anderen rechtlichen Begründung — vergl. hierzu Abschnitt 5.2.2.4.
Den Urteilen (LG Bremen, Urteil v. 26.5.81, Az: 1–0–2187/1979; OLG Bremen, Urteil v. 23.8.83 Az. l-U-93/81 (b)) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin stimmte einer Operation zur Entfernung der Gebärmutter zu. Während der Operation wurde der rechte tumorverdächtige Eierstock gleich mit entfernt (obwohl es zu diesem Zeitpunkt nicht “notwendig” war), wobei der rechte Harnleiter verletzt wurde, was aber intraoperativ nicht erkannt wurde. Die Harnleiterverletzung führte zu einer Nachoperation mit Entfernung der rechten Niere (weitere Einzelheiten siehe in den Urteilen). Das Landgericht stellte in seinem Urteil fest, daß zwar eine kunstfehlerhafte Operation nicht zu beweisen sei, aber für die Entfernung des rechten Eierstockes keine Einwilligung vorgelegen habe. Daraus ergebe sich, daß die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet seien. Das OLG Bremen änderte nach erneuter Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichtes ab und wies die Klage mit der Begründung zurück, daß weder ein Behandlungsfehler noch eine Aufklärungspflichtverletzung vorlagen, weil ein vernünftiger Patient bei Kenntnis dieser Sachlage (tumorverdächtiger Eierstock) und bei Kenntnis der Risiken (Verletzung des Harnleiters) der weitergehenden Operation zugestimmt hätte. Die Klägerin habe nicht überzeugend dargelegt, daß sie bei Kenntnis der Risiken die Einwilligung in die weitergehende Operation versagt hätte. Ein Behandlungsfehler sei aufgrund der Beweisaufnahme auszuschließen.
Diesen Urteilen (LG Bremen, Urteil v. 16.10.84, Az: 1–0–1603/1983; OLG Bremen, Urteil v. 30.7.85, Az: l-U-185/84 (b)) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Klägerin wurde der stark vergrößerte Uterus entfernt, wobei es zu einer unbemerkten Ligatur des linken Ureter kam, in dessen Folge drei Nachoperationen zur urologischen Korrektur notwendig waren (weitere Einzelheiten siehe in den Urteilen). Die Klägerin trug vor, daß die Operation fehlerhaft vorbereitet und durchgeführt worden sei. Des weiteren sei sie über das Risiko einer Ligatur der Ureteren nicht aufgeklärt worden, obwohl das Risiko zwischen 0,5 und 1% liege. Das LG kam aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Verletzung des linken Ureters nur durch ein “Versehen” des Beklagten zu 2) verursacht worden sein könne. Das OLG Bremen kam nach erneuter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß weder das Nichtdarstellen des Harnleiters fehlerhaft noch bei der durchgeführte Operation Sorgfaltspflichtverletzungen zu erkennen seien und deshalb die Klage abzuweisen war. Die Verletzung der Ureteren wurde als allgemeines Operationsrisiko eingestuft.In beiden Urteilen wird auf die Aufklärungspflichtverletzung nicht mehr näher eingegangen. Vermutlich aus dem Grunde, weil sie nicht weiter substantiiert vorgetragen wurde. Zur Subtantiierungspflicht des Patienten bei Aufklärungspflichtverletzungen — siehe Rechtsprechungshinweise im Abschnitt 2.4.2.
Diesen Urteilen (LG Bremen, Urteil v. 15.12.1987, Az. 1–0–2271/1987; OLG Bremen, Urteil v. 5.7.1988, Az. 1-U-11/1988(b)) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die unter starken Sehstörungen leidende Klägerin stürzte bei dem Versuch, ohne Hilfestellung von einem ca. 80 cm hohen Röntgentisch zu steigen. Die Klägerin stützte ihren geltend gemachten immateriellen Schadensersatz auf eine Verletzung der Sorgfaltspflichten, die dadurch begangen worden seien, daß ihr beim Heruntersteigen vom Röntgentisch keine Hilfestellung gewährt worden sei. Das Landgericht Bremen kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, daß die Klägerin aufgrund der eingeschränkten Sehfähigkeit dringend eine Hilfestellung bedurft hätte, worauf die Röntgenassistentin hätte hingewiesen werden müssen. Das Unterlassen dieser gebotenen Information stelle eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, den sich die beklagte Krankenhausträgerin als Organisationsverschulden zurechnen lassen müsse. Das OLG Bremen kam in seinem o.g. Urteil — ohne weitere Beweisaufnahme — zu dem Ergebnis, daß die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe, weil die Röntgenassistentin auf die Sehschwäche nicht hingewiesen zu werden brauchte, da sich die Sehstörungen nur beim Hinabsehen auswirkten und die Patientin sich ansonsten im Krankenhaus frei bewegen konnte. Des weiteren sei es für die Klägerin auch möglich gewesen, um eine Hilfestellung zu bitten. 99. Vergl. auch Abschnitt 5.2.
Vergl. auch Abschnitt 7.5.2.
Vergl. OLG Bremen, Urteil v. 23.10.1984, Az. l-U-167/1983 (c) = 1–0–3147/1982.
Vergl. OLG Bremen, Urteil v. 17.07.1979, Az. l-U-119/1978 (a) = 1–0–1810/1977.
Teilweise wurde die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nicht beziffert, sondern im Wege des Vergleiches festgelegt, nachdem die Haftung dem Grunde nach feststand.
Entweder durch Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils oder durch Abänderung dieser Urteile — siehe auch die obigen Ausführungen. In zwei Fällen wurde die Klage jedoch teilweise abgewiesen. In einem Fall gegen den mitbeklagten verbeamteten Chefarzt (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) — erstinstanzliche wurde er als Gesamtschuldner mitverurteilt; und imzweiten Fall wurde die mit der Klage auch geforderte Schmerzensgeldrente abgewiesen -erstinstanzlich wurde die Klage insgesamt abgewiesen.
Davon wurde in zwei Fällen die erstinstanzlich schon festgestellte Aufklärungspflichtverletzung bestätigt; in einem Fall wurde erstinstanzlich die Klage abgewiesen und in der zweiten Instanz eine Aufklärungspflichtverletzung festgestellt (vergl. Fußnote 91). Im letzten Fall wurde erstinstanzlich die Haftung mit einem Behandlungsfehler, in der zweiten Instanz mit einer Aufklärungspflichtverletzung begründet (vergl. Fußnote 102). Von diesen Urteilen wurden jeweils zwei in den Jahren 1979 und 1985 verkündet.
Vergl. Fußnote 101.
Darunter waren zwei Fälle, in denen erstinstanzlich die Klage abgewiesen wurde, und in den anderen vier Fällen wurde auch erstinstanzlich ein Behandlungsfehler festgestellt.
In diesem Fall wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt, vergl. Fußnote 43.
Vergl. Fußnote 93.
rl In einem Fall wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt, und im zweiten Fall wurde dieser erst nach erneuter Beweisaufnahme festgestellt — vergl. Fußnote 93.
Siehe auch Abschnitt 5.2.2.2 und 5.2.2.3.
In dem erstinstanzlichen Urteilen wurde in zwei Fällen die Klage im wesentlichen stattgegeben und in zwei Fällen abgewiesen — vergl. auch Abschnitt 5.2.
Es wurde darüber hinaus noch ein Teilvergleich geschlossen — siehe Fußnote 89 und 92.
Ein Antrag auf Feststellung des Ersatzes der zukünftigen Schäden wurde nicht gestellt.
Vergl. auch Abschnitt 5.2.
Vergl. auch Abschnitt 7.5.2. In einem Fall wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, und im anderen Fall wurde ein Zeuge vernommen.
Diese Erhöhung der immateriellen Schadensersatzleistungen entstand im wesentlichen durch die Fälle, in denen erstinstanzlich die Klage abgewiesen wurde und in der zweiten Instanz eine Verurteilung erfolgte, und aufgrund des einen Falles, in dem die immateriellen Schadensersatzleistung wesentlich erhöht wurden — siehe oben.
Eine Gegenüberstellung der immateriellen Schadensersatzleistungen bei den Vergleichen findet aufgrund der geringen Anzahl der in der zweiten Instanz direkt abgeschlossenen Vergleiche nicht statt — siehe Abschnitt 5.2.2.5.
Vergl aber auch Abschnitt 5.5.
BGH, Beschluß v. 11.12.1979, VI ZR 24/80 — OLG Bremen l-U-7/79 (a) = LG Bremen 1–0–1143/1977.
BGH, Urteil v. 23.11.1982, VI ZR 222/79 = NJW 1983, 328; vergl. auch Fußnote 52.
BGH, Urteil v. 7.7.1987, VI ZR 146/86 = NJW 1987, 2926. Diese Klage wurde letztendlich durch ein Versäumnisurteil abgewiesen — OLG Bremen, Urteil v. 6.11.1987, Az. 4-U-88/1985.
Darin sind 5 Fälle enthalten, in denen die Krankenhausträger zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen verurteilt wurden.
Vergl. hierzu Abschnitt 4.1.1 und Tabelle 5.7.
Hier ist die Möglichkeit nicht berücksichtigt, daß aufgrund von Geldentwertung die Schmerzensgelder nach den Preisindex für die Gesamtlebenshaltungskosten angepaßt worden sein können.
Ohne Berücksichtigung, ob sie im Rahmen eines Vergleichs oder Urteils zugesprochen wurden.
Ohne die pauschalierten Zahlungen zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche.
Vergl. hierzu Abschnitt 3, Fußnote 11.
Z.B. Steigende oder abfallende Erfolgsquoten für die Kläger.
Siehe auch Fußnote 141.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Untersuchungszeitraum nicht dem Behandlungszeitraum entspricht (vergl. Abschnitt 7.2). So ist es sehr wahrscheinlich, daß noch Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, die aufgrund einer Behandlung im Zeitraum 1977 bis 1987 entstanden sind. Es waren aber auch Verfahren vorhanden, bei denen die Behandlung vor dem Jahr 1977 lag, so daß sich dieses annähernd ausgleichen wird.
Insgesamt waren es 159 Verfahren, davon 14 wegen- Einsicht in die Krankenunterlagen und 5 aufgrund “sonstiger Pflichtverletzungen”.
Diese Schlichtungsstelle ist auch für Bremen zuständig.
Zahlenangaben nach den Berechnungen von Matthies, Schiedsinstanzen im Bereich der Arzthaftung: Soll und Haben, 1983, S. 137.
Zahlenangaben nach den Berechnungen von Eberhardt, Selbstverständnis, Anspruch und Verfahrenspraxis der ärztlichen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, 1988, S. 330.
Franzki/Franzki, Waffengleichheit im Arzthaftungsprozeß, NJW 1975, 2225 (2226).
Ohne Berücksichtigung der Anspruchsbegründung, aber nur Verfahren gegen Krankenhausträger/Ärzte.
Diese Zahlenangabe befindet sich nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Abschnitt 5.2.1, weil dort nur auf den Erfolg der Berufung abgestellt wurde und nicht auf den Erfolg der gesamten anhängigen Verfahrens (auch die Beklagten haben vielfach erfolglose Berufungen eingelegt).
Weyers, Gutachten zum 52. Deutschen Juristentag, a.a.O., Bd. 1, S. A 38.
Weyers, Gutachten zum 52. Deutschen Juristentag, a.a.O., Bd. 1, S. A 39,40.
Es kann aber auch nicht die Annahme von Laufs — Die Entwicklung des Arztrechts 1989/90, NJW 1990, 1505 — bestätigt werden, daß aufgrund der (teilweise vorgeschalteten) Schlichtungstellenverfahren und der sich an der Justiz ©rentierende Arbeit der Haftpflichtversicherer sich die Erfolgsquote für die Patienten bei den Gerichtsverfahren verringerte.
Siehe auch Abschnitt 2.6.
Vergl. Abschnitt 5.5.
Vergl. hierzu Abschnitt 2.1.2.1.1; 2.4.1 und 2.6.
Vergl. Fußnote 44.
Vergl. u.a. Fußnote 43 und Fußnote 93.
BVerfG NJW 1979, 1925.
Vergl. auch Abschnitt 2.4.1. und 2.6.
BGH NJW 1983, 328 — vergl. auch Abschnitt 2.1.2.1.3.
Vergl. Fußnote 52.
Nach der BGH-Rechtsprechung vom 23.11.82, NJW 1983, 328, wurden in 7 Fällen (4,5 % der Gesamtklagen) die Einsicht in die Krankenunterlagen erst nach der Klageerhebung gewährt. Auch im Jahr des Untersuchungszeitraumes (1987) mußten deshalb noch Klagen eingereicht werden — vergl. Tabelle 4.1.
BGH NJW 1978, 2337 (2338).
Vergl. Abschnitt 2.1.2.1.3.
Vergl. Abschnitt 2.4.1 — mit entsprechenden Rechtsprechungshinweisen des BGH, in denen der Umfang dieser Pflicht und die beweisrechtlichen Konsequenzen bei dieser Pflichtverletzung definiert wurden.
Diese Urteil war am Stichtag der Auswertung noch nicht rechtskräftig, vergl. Fußnote 50.
Vergl. Fußnote 76.
Vergl. Abschnitt 2.4.1.
Die erstinstanzliche Verurteilung wurde in der zweiten Instanz wieder aufgehoben, und die Klage wurde abgewiesen — siehe Fußnote 97.
Siehe Abschnitt 2.6.
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Seehafer, W. (1991). Die Ergebnisse der Verfahren gegen die Träger der Krankenhäuser und / oder Ärzte. In: Der Arzthaftungsprozeß in der Praxis. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06512-9_5
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