Zusammenfassung
Der rechtspolitische Hintergrund der Vorschrift — der Zentralnorm des Deliktsrechts1 — wurde im 1. Kapitel dargelegt. § 823 Abs. 1 enthält eine Absage an das Modell einer generalklauselartigen Fassung eines deliktischen Haftungstatbestandes. Schadensersatz soll der Geschädigte nur verlangen können, wenn der Schaden Folge einer Rechtsgutverletzung ist, die der Schädiger durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung begangen hat.
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Literatur
Larenz/Canaris SBT 2 § 76 I 2.
Die Grundstruktur gilt demnach für alle Anspruchsgrundlagen aus dem Recht der unerlaubten Handlungen.
Grundlegend und sehr lesenswert zum Aufbau der Verschuldenshaftung Deutsch UH Rn. 11 ff.
BGH NJW 1991, 1948.
Vgl. Larenz/Canaris SBT 2 § 76 II 1 a.
Medicus SBT Rn. 780.
Vgl. BGH NJW 1991, 1948, 1951 betr. eine HIV-Infektion: der körperliche Normalzustand des Opfers wird tiefgreifend verändert.
Kritisch zu diesem Urteil Laufs/Reiling NJW 1994, 775.
Vgl. zum Meinungsstand MüKo-Grunsky Vor § 249 Rn. 12.
BGHZ 76, 249, 256.
Vgl. etwa Schiemann JuS 1980, 709, 710.
BGH VersR 1980, 588.
Vgl. dazu Fuchs NJW 1981, 610, 611.
BVerfG NJW 1993, 1751.
BVerfG NJW 1993, 1751, 1764.
Kritisch zur Entscheidung Deutsch NJW 1993, 2361; Giesen JZ 1994, 286.
Vgl. BGH NJW 1994, 788, 790.
BGH NJW 1994, 788, 790 f. In Fortführung dieser Grundsätze hat der BGH einen Arzt zu Schadensersatz in Form von Unterhalt und Schmerzensgeld für die Mutter verurteilt, der bei der Sterilisation eines Mannes nicht ausreichend über die Notwendigkeit eines Spermiogrammes aufgeklärt hatte, vgl. BGH NJW 1995, 2407.
Vgl. allerdings BGH NJW 1995, 1609, wo eine gewisse Korrektur im Falle einer Notlagenindikation erfolgte. Vgl. im übrigen die sehr grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Problemkreis bei Picker AcP 195 (1995), 483 ff.; derselbe, Schadensersatz für das unerwünschte eigene Leben — “wrongful life”, 1995, der prinzipielle eine Haftung auf Schadensersatz für vom Arzt nicht verhinderte unerwünschte Nachkommenschaft ablehnt.
Staudinger-Schäfer § 823 Rn. 44 m.w.N.
Jauemig-Teichmann § 823 Anm. II. A. 3.
Deutsch UH Rn. 185.
Ebenso Larenz/Canaris SBT 2 § 76 II 2 b.
Deutsch UH Rn. 186 spricht von Zuordnungsverletzungen.
Eine Eigentumsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Verlust des Eigentums erst durch die Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten eintritt, vgl. BGH DB 1976, 815.
BGHZ 109, 297: K liefert B Baustoffe unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. B verwendet die Baustoffe für ein Bauvorhaben bei A, wobei in dem Werkvertrag ein Abtretungsverbot vereinbart ist.
BGHZ 118, 201, 205.
BGHZ 105, 346: K, ein Fischzüchter bezieht Fischfutter von B. Im Rahmen einer Lebensmittelkonktrolle zeigt sich, daß das Fischfutter und auch der Fischbestand mit einem Breitbandantibiotikum belastet sind. Daraufhin wird ein zeitlich begrenztes Verkaufsverbot von Fischen erlassen.
BGHZ 39, 366.
BGHZ 67, 359, 364.
Vgl. etwa Lieb JZ 1977, 342.
BGH NJW 1978, 2241, 2242 f.
BGHZ 86, 256, 260.
Im konkreten Falle konnte der BGH die Stoffgleichheit deshalb verneinen, weil der Defekt des Gaszuges bei rechtzeitiger Entdeckung ohne besonderen wirtschaftlichen Aufwand und ohne Beschädigung anderer Teile des Fahrzeugs hätte behoben werden können, so daß es nicht zu einem “Weiterfressen” gekommen wäre.
Ausdruck von Brüggemeier/Herbst JZ 1992, 802.
Ablehnend zu dieser Entscheidung Brüggemeier/Herbst JZ 1992, 802.
Kötz Rn. 65.
Esser/Weyers § 6 III.
Esser/Weyers § 6 IV 2.
S. dazu Medicus BR Rn. 650 c.
Die Klage hatte dennoch wegen mangelnden Verschuldens keinen Erfolg, s. zu dieser Entscheidung auch unten VI. 2.1. Zu einer die Grundsätze bestätigenden Entscheidung s. jetzt BGH NJW 1996, 2224 (untaugliches Schmierfett im “Leitrad” eines Schiffes).
Kötz Rn. 69.
Vgl. BGH NJW 1994, 517, 518 m.w.N.
BGH NJW-RR 1993, 793.
BGH NJW 1994, 517, 518.
BGHZ 29, 65, 70.
Zustimmend zur Entscheidung des BGH insbesondere unter dem Aspekt der Erlangung von Versicherungsschutz durch die Beteiligten Kötz Rn. 62. Zur Frage, ob ein Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb vorliegt, s. unten 1.6.2.
Medicus BR Rn. 613.
Larenz/Canaris SBT 2 § 76 II 3 c.
Medicus BR Rn. 613; Kötz Rn. 60.
MüKo § 823 Rn. 91.
Vgl. auch Esser/Weyers § 55 I 2 a, wo gesagt wird, daß mit der Ablehnung eines “Rechts am Gemeingebrauch” die Problematik nicht erledigt ist, vielmehr eine weiterreichende Diskussion darüber gefühlt werden müsse, ob ein Recht auf Freiheit der Teilhabe an der vorhandenen öffentlichen Infrastruktur anzuerkennen ist und welche Konturen ein solches Recht haben soll.
Vgl. zur Konkurrenzproblematik einschließlich der Aufbaufragen Medicus SBT Rn. 785.
Vgl. etwa Wieling, Sachenrecht, 1992, S. 164 ff.
Coester-Waltjen Jura 1992, 210; Larenz/Canaris SBT 2 § 76 II 4 a.
Z.B. bei Zahlung einer Forderungssumme an den Nichtberechtigten mit befreiender Wirkung (§ 407!).
Larenz/Canaris § 76 II 4 g. Dagegen Medicus BR Rn. 610.
Coester-Waltjen Jura 1992, 210.
BGHZ 55, 20; 114, 161.
Larenz/Canaris SBT 2 § 76 II 4 f.
S. dazu Medicus BR Rn. 607.
Vgl. zum Meinungsstand BGH WM 1976, 583.
Abgelehnt wurde ein Anspruch auf Ersatz der Scheidungskosten (BGH NJW 1956, 1149), der Kosten der Ehelichkeitsanfechtung (BGHZ 23, 215), der Unterhaltsaufwendungen für das Kind sowie Entbindungskosten (BGHZ 26, 217). Beachte aber die Möglichkeit, nach anderen Anspruchsgrundlagen Ersatz zu bekommen, vgl. BGHZ 26, 217 (Leistungskondiktion bezüglich der Entbindungskosten!), s. femer den Rückgriffsanspruch des Scheinvaters nach § 1615 b.
BGHZ 23, 279.
Zusammengefaßt in BGHZ 57, 229, 231 f.
Zum Schutzzweck s. unten 2.3.
BGH JZ 1973, 668.
Nach h.M. soll die Klage auch gegen den Ehegatten gerichtet werden können und das Urteil nach § 890 ZPO vollstreckbar sein, vgl. Gemhuber BR § 22 III 2 a.
Vgl. etwa Esser/Weyers § 55 I 2 d.
Medicus BR Rn. 619; noch weitergehender Gemhuber BR § 22 III.
Also vor allem Ersatz der Scheidungs-, Ehelichkeitsanfechtungs- und Unterhaltskosten.
Also keine Unterlassungsklage gegen den Dritten. Vollstreckungszwang gegen den Ehe-störer wäre unmittelbarer Zwang gegen den Ehegatten, was einen Verstoß gegen § 888 Abs. 2 ZPO darsteUen würde.
Fikentscher § 103 Rn. 1216.
Larenz/Canaris SBT 2 § 80 I 1.
Insbesondere v. Gierke und Kohler, vgl. Kötz Rn. 85.
Der Schutz der Persönlichkeit wurde im wesentlichen vom Strafrecht erwartet, vgl. Protokolle II 637 f.
RGZ 41, 43, 48; 69, 401, 403 f.
Zu einem instruktiven Fall s. BGH NJW 1996, 1128.
Vgl. dazu das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
Vgl. dazu die umfassende Studie von Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 1967.
Zur Vorreiterfunktion der zivilgerichtlichen Rechtsprechung vgl. Degenhardt JuS 1992, 361, 362.
Vgl. etwa BGHZ 26, 349; 30, 7; 35, 363.
Vgl. etwa Medicus SBT Rn. 816.
Vgl. Larenz/Canaris SBT 2 § 80 II.
Esser/Weyers § 55 I 1 d.
Insofern ist es richtig, wenn Larenz/Canaris SBT 2 § 80 II 4 hierbei das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf informationeUe Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerf-GE 65, 1, 41 ff.) ins Spiel bringen.
Beispiel (BGH NJW 1985, 1617): Zeigen eines für ein Sexualkundebuch bestimmten Fotos im Fernsehen.
Beispiel (BGHZ 73, 120): Veröffentlichung eines abgehörten Telefongesprächs.
Vgl. BGHZ 26, 349 (Herrenreiter); 30, 7 (Caterina Valente); 35, 363 (Ginseng-Wurzel).
Vgl. Medicus SBT Rn. 816.
Beispiel (BGHZ 24, 72): Unbefugte Weitergabe von personenbezogenen Versicherungsunterlagen an Dritte.
Vgl. etwa BGH NJW 1984, 1102; OLG München NJW 1992, 1323.
Vgl. dazu Klippel JZ 1988, 625 ff.
Deshalb hat der BGH die Verletzung des Persönlichkeitsrechts in einem Falle verneint, in dem ein Scherzartikelhersteller einen Aufkleber mit dem Firmenemblem BMW und dem Zusatz “Bums mal wieder” verwendet hatte. Der BGH meinte, da dieser Aufkleber nicht einen direkten Bezug zum Produkt des Automobilherstellers hatte, müsse dieser solche vermeintlichen oder echten Scherze hinnehmen, da sie eine konkrete Gefahr wirtschaftlicher Nachteile nicht erwarten Ueßen (BGHZ 98, 94). Vgl. zur Problematik auch BGHZ 78, 24.
Eingehend dazu Larenz/Canaris SBT 2 § 80 VI.
BGHZ 15, 249, 259.
BGHZ 50, 133: Der Alleinerbe des Schauspielers Gustaf Gründgens hatte gegen die Verbreitung eines von Klaus Mann geschriebenen und vom Beklagten herausgegebenen Romans geklagt, in dem die Karierre eines Schauspielers in der Zeit des Nationalsozialismus dargestellt wurde, die unverkennbare Ähnlichkeiten mit Gustaf Gründgens aufwies.
Siehe dazu unten 1.5.3.
Vgl. auch die Entscheidung BGHZ 107, 384, bei der die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines verstorbenen Künstlers durch Bilderfälschung in Frage stand.
S. dazu unten 3.
BGHZ 24, 72, 78 ff.
Esser/Weyers § 55 I 1 d.
Instruktiv hierzu BVerfG NJW 1991, 1475; BGH VersR 1988, 405. Im Schrifttum wird z.T. sehr harte Kritik an der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH geübt, weil die Gewichte der beiden Verfassungswerte einseitig zugunsten der Meinungsfreiheit verschoben worden seien und der Schutz der Persönlichkeit unzulässig vernachlässigt werde, vgl. etwa Kriele NJW 1995, 1988. Vgl. zu diesem Streitstand eingehend Hager, J. AcP 196 (1996), 168 ff.
Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil kann auf die insoweit gleichgelagerte Problematik im Rahmen des § 824 verwiesen werden, vgl. dazu unten C. II. 1.
Obwohl es hierbei um ein Problem der Rechtsfolge geht und Ausführungen hierzu erst unten III. erfolgen, werden diese Fragen wegen des engen Zusammenhangs mit dem Rechtsgut an dieser Stelle behandelt.
Vgl. BGHZ 66, 182 (Anzeigenkampagne in überregionaler Tageszeitung).
Einzelheiten hierzu bei Kötz Rn. 646 ff.
BGHZ 26, 349, 356.
BGHZ 35, 363, 367. Das BVerfG (E 34, 269) hat die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung bejaht. Das Schrifttum steht der Rechtsprechung vielfach kritisch gegenüber, vgl. etwa Soergel-Zeuner § 847 Rn. 3 ff.
Vgl. zur Problematik auch Prinz NJW 1996, 953 ff.; Rosengarten NJW 1996, 1935.
BGHZ 35, 363, 369; NJW 1971, 698, 699; NJW 1996, 985, 986; nach Zurückverweisung an das OLG Hamburg wurden der Klägerin nunmehr insgesamt 180.000,-DM zugesprochen, vgl. NJW 1996, 2870, 2871.
In diesem Sinne auch Larenz/Canaris SBT 2 § 80 I 6.
Vgl. BGHZ 80, 311, 319 zu Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
Verneinend zu Recht RGZ 58, 24, 27 f.
In der Folge wird der Einfachheit halber abgekürzt vom Recht am Gewerbebetrieb gesprochen.
Kötz Rn. 77; Larenz/Canaris SBT 2 § 81 I 1 a.
BGHZ 3, 270.
Umfassend zur Rechtsprechung aus neuerer Zeit Schmidt JuS 1993, 985 ff.
Vgl. etwa Medicus BR Rn. 614. Eine umfassende und grundsätzliche Kritik haben zuletzt Larenz/Canaris SBT 2 § 81 II vorgelegt. Die Argumente sind gewichtig und überzeugend. Für die Annahme eines absoluten Rechtes fehle es an der Zuweisungsund Ausschlußfunktion. Anhand der von der Rechtsprechung anerkannten und entwickelten Hauptgruppen wird festgestellt, daß kein Bedürfnis für ein Recht am Gewerbebetrieb bestehe. Deshalb wird zu einer Rückkehr zum BGB-Modell aufgefordert und eine Lösung über § 826 angestrebt (§ 81 IV 1).
Vgl. Kötz Rn. 84.
BGHZ 36, 252, 256 f.; 69, 128, 138: “Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bildet allerdings einen ‘Auffangtatbestand’, der nur zur Anwendung kommen soll, wenn andere Schutzvorschriften nicht durchgreifen”.
So zutreffend Larenz/Canaris SBT 2 § 81 IIV a.
Vgl. MüKo-Mertens § 823 Rn. 487 mit Rechtsprechungsnachweisen.
Vgl. zur Begründung BGHZ 69, 128, 138 f.
Bezüglich des Sachverhalts dieser Entscheidung s. oben 1.3.3.
Hierin sieht der BGH die Grundhaltung der herrschenden Rechtsprechung, “eine übermäßige Ausweitung des Schutzes des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu vermeiden, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwiderlaufen würde” (BGHZ 29, 65, 73).
BGHZ 55, 153 (Fleetfall); BGHZ 86, 152, (Elbe-Seiten-Kanal), s. dazu oben 1.3.
Ausführlich und kritisch hierzu Medicus BR Rn. 613.
Kötz Rn. 82 spricht von einer Leerformel; kritisch ebenfalls Schmidt JuS 1993, 985, 988, der zu Recht daraufhin weist, daß die Grenze schadensersatzpflichtiger Handlungen durch Typenbildung und nicht durch strenge Begrifflichkeit gefunden werden muß.
Siehe dazu unten 3.
Medicus SBT Rn. 748.
Zu Einzelheiten dieser Abgrenzung s. unten C. II. 1.
Vgl. auch die Entscheidungen BGH NJW 1989, 1923 und BGHZ 90, 113 f.
Vgl. Schmidt JuS 1993, 985, 989. Eingehend zu dieser Fallgruppe Brüggemeier Rn. 344 ff.
Vgl. dazu oben 1.6.1. Auch der BGH hat zum Ausdruck gebracht, daß gerade wegen der Besonderheiten der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt worden ist, vgl. BGHZ 38, 200, 205.
BAGE 41, 209, 222.
Vgl. etwa Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 1992, § 40 IV.
Vgl. dazu BAG NJW 1989, 57: Im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks werden von Streikposten Personal- und Kundeneingänge sowie die Warenannahme versperrt.
Zur Zurechnung als zentraler Kategorie des Haftungsrechts vgl. 1. Kap. A. I.
Bezüglich der einzelnen Elemente der Zurechenbarkeit der Rechtsgutverletzung vgl. Jauernig-Teichmann § 823 II Anm. B.
Deutsch UH Rn. 31: “Haftung bedeutet Zurechnung eines Geschehens zum Willen einer Person. Der Wille einer Person prägt sich regelmäßig in ihrem Verhalten aus. Das Verhalten bildet damit den Urgrund der Haftung und ist allgemeines Tatbestandsmerkmal”.
Wenn der BGH für den Handlungsbegriff als wesentlich die willensmäßige Beherrsch-barkeit ansieht, zeigt sich, daß der Handlungsbegriff nicht onto logisch, sondern auf juristische Bedürfnisse abgestimmt ist (Jauernig-Teichmann § 823 II Anm. B 1 a).
Im Rahmen des § 823 Abs. 1 spielt diese Problematik insbesondere bei den Verkehrs-sicherungspflichten eine zentrale Rolle, s. dazu unten IV. Bezüglich weiterer Einzelheiten der Unterlassung wird auf die Lehrbücher zum Schuldrecht Allgemeiner Teil verwiesen vgl. etwa Esser-Schmidt 2 § 25 III 2.
Zur Adäquanztheorie s. etwa Medicus SAT Rn. 597 f. (dort auch zur Frage, ob die Adäquanztheorie nicht möglicherweise entbehrlich ist).
BGHZ 7, 198, 204.
BGHZ 3, 261, 266. Kritisch hierzu Medicus SAT Rn. 598.
BGHZ 30, 154, 157; Brox SAT Rn. 330. Streitig ist, ob das Adäquanzerfordemis weiterhin im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität beachtet werden soll oder ob es auf den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu beschranken ist, vgl. dazu BGHZ 57, 25, 27 mit Literaturnachweisen (der BGH hat die Frage offengelassen).
S. dazu unten B. II.
Vgl. insbesondere von Caemmerer, Das Problem des Kausalzusammenhangs im Privatrecht 1956 = Gesammelte Schriften (1968) I, S. 395 ff.; ders. NJW 1956, 569 f.
Der der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Sachverhalt betraf allerdings Fragen des Schadensumfangs, s. dazu unten III. 3.
Esser/Weyers § 55 IV.
Stoll, Kausalzusammenhang und Normzweck im Deliktsrecht, 1968, S. 47. Damit wird ein Element des verhaltensorientierten § 823 Abs. 2 in die Auslegung des § 823 Abs, 1 hineingetragen (Erman-Schiemann § 823 Rn. 2).
So Medicus SAT Rn. 599.
Vielmehr werden “gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer” verlangt, vgl. BGH NJW 1989, 2317, 2318. Im Ergebnis ähnlich Larenz/Canaris SBT 2 § 76 II 1 e; Kotz Rn. 51 f.
Zu der Auffassung, daß die Lehre vom Schutzzweck der verletzten Norm den richtigen dogmatischen Rahmen bildet, s. auch Kötz Rn. 163 m.w. Schrifttumsnachweisen.
BGHZ 93, 351.
Vgl. hierzu Medicus BR Rn. 653 ff.; Strauch VersR 1992, 932 ff.
Medicus BR Rn. 653.
Die wesentlichen Prüfungselemente werden im nachfolgenden Zitat durch Kursivdruck hervorgehoben.
BGH NJW 1993, 2234.
Eine solche gesteigerte Gefahrenlage hat der BGH etwa verneint, wenn ein Feuerwehrmann nach Beendigung der Löscharbeiten eines vom Beklagten schuldhaft verursachten Brandes mit dem Fuß umknickt und sich dabei verletzt, vgl. BGH NJW 1993, 2234.
Vgl. BGHZ 101, 215.
Zum Verschulden allgemein siehe unten 4.
Wegen Fehlens dieser Voraussetzungen hat der BGH den Anspruch von Polizeibeamten, die den Fahrer eines Kraftfahrzeugs verfolgt haben, das wegen starker Geräuschentwicklung und eines defekten Rücklichts aufgefallen war, verfolgt hatten und dabei zu Schaden gekommen waren. Es konnte nämlich nicht nachgewiesen werden, daß der Fahrer gewußt hatte oder fahrlässig nicht gewußt hatte, daß er von der Polizei (es handelte sich um ein Zivilfahrzeug) verfolgt werde. Anders dagegen BGH JZ 1967, 639: Dort war der Schadensersatzanspruch eines Polizisten bejaht worden, weil der Schädiger absichtlich floh, da er keine Fahrerlaubnis besaß.
Ausnahme: Gefahrdungshaftung. Für diese spielt die Rechtswidrigkeit keine Rolle, vgl. dazu unten 10. Kap.
Diese Lehre entspricht der ganz h.M. Im Gegensatz hierzu steht die sog. Lehre vom Handlungsunrecht (vgl. dazu Kötz Rn. 98 ff.). Die Befürworter dieser Ansicht lehnen die Indizierung der Rechtswidrigkeit durch den Verletzungserfolg ab, wenn der Schädiger nicht vorsätzlich gehandelt hat. Nicht vorsätzliches Verhalten, das zu einer Rechtsgutverletzung geführt habe, sei erst dann rechtswidrig, wenn die allgemein geforderte Sorgfalt nicht beachtet wurde. Der Sorgfaltspflichtverstoß ist also ein Merkmal der Rechtswidrigkeit, so daß nach dieser Lehre die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden muß (vgl. Esser/Weyers § 55 II 3 b — d). Da die praktische Bedeutung des Meinungsstreites äußerst gering ist (vgl. dazu Kötz Rn. 99; Larenz/Canaris SBT 2 § 75 II 5), wird der Meinungsstreit im Rahmen dieses Lehrbuchs nicht weiter verfolgt.
Vgl. dazu oben 1.5.3 und 1.6.3.
Vgl. dazu insbesondere die Problematik der Verkehresicherungspflichten (unten IV.) und der Produzentenhaftung (dazu unten VI.).
Bezüglich der Einzelheiten zu diesen Rechtfertigungsgründen wird auf die Lehrbuchliteratur zum Allgemeinen Teil und zum Schuldrecht Allgemeiner Teil verwiesen.
Ausnahme: Billigkeitshaftung, s. dazu unten 4. Kap.
Vgl. dazu Motive II, 732.
Jauemig-Teichmann § 828 Anm. 2.
Vgl. dazu eingehend BGH NJW 1970, 1038, 1039 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BGH NJW 1984, 1958, wonach die Richtigkeit dieser Auffassung und die damit gegebene Abweichung zum Strafrecht damit zusammenhange, daß es dem Zivilrecht starker darauf ankomme, dem Geschädigten das Schadensrisiko abzunehmen.
Vgl. dazu unten 4.2.
BGH NJW 1984, 1958; OLG Köln MDR 1993, 739.
BGH VersR 1970, 467.
OLg Celle JZ 1990, 294.
Vgl. Canaris JZ 1987, 993, 1001; JZ 1990, 679 ff.; kritisch hierzu Medicus AcP 192 (1992), 65 ff., der das Problem eher dem VoUstreckungsschutzrecht überantworten will.
Nach Deutsch UH Rn. 138.
Vgl. Weasels, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 22. Aufl. 1992, § 10 III 4.
Ihn trifft gewissermaßen die Verkehrspflicht, einen solchen Zustand zu vermeiden, vgl. Erman-Schiemann § 827 Rn. 3.
Kurz und prägnant hierzu Medicus SAT Rn. 309.
Deutsch UH Rn. 123.
Vgl. zum Meinungsstreit Deutsch JZ 1984, 993 ff.
Deutsch UH Rn. 121.
Brüggemeier Rn. 113; Kötz Rn. 118.
BGH NJW 1984, 1958; BGHZ 80, 186.
Vgl. BGH NJW 1986, 2757, 2758: “Die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert entweder die der inneren Sorgfalt oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt”; ebenso Deutsch UH Rn. 121.
Zu einem ähnlich gelagerten FaU s. BGH NJW 1995, 2631.
Vgl. oben 4.1.1.
BGHZ 39, 281, 283.
BGH NJW 1970, 1038, 1039.
Bezüglich dieser Vorschriften wird auf die Literatur zum allgemeinen Schadensersatzrecht verwiesen.
S. dazu unten 7. Kap.
Erman-Schiemann § 842 Rn. 1.
Erman-Schiemann § 843 Rn. 1.
Vgl. dazu unten 11. Kap.
Jauernig-Tcichmann § 843 Anm. 4.
Jauernig-Teichmann vor §§ 249 – 253 Anm. V 3 a.
Bezüglich der Einzelheiten hierzu und zu den typischen Fallgestaltungen vgl. die Literatur zum Schadensersatzrecht.
Die beiden Begriffe werden meist synonym benutzt. Für eine begriffliche Trennung aber Deutsch UH Rn. 108.
Siehe oben Fn. 153.
Zu einer ähnlichen Argumentation siehe BGHZ 107, 364: Kommt es im Anschluß an einen Verkehrsunfall mit Sachschaden anschließend zu einem Streit über das Verschulden zwischen den Beteiligten und erleidet einer deshalb einen Schlaganfall, so soll dieser Schaden nicht in den Schutzbereich der Norm fallen (str., vgl. zur Entscheidung Lipp JuS 1991, 809 ff.).
Zur Notwendigkeit dieser doppelten Prüfung s. Deutsch UH Rn. 56.
Deutsch hat geäußert, man könne mit Fug die letzten 30 Jahre als Zeitalter des Schutzbereichs der Norm im Haftungsrecht bezeichnen, vgl. JZ 1992, 97.
RGZ 52, 373, 376.
S. dazu unten 3. Kap. F.
RGZ 54, 53, 58.
RGZ 54, 53, 57.
Vgl. etwa Palandt-Thomas § 823 Rn. 64 ff.
S. oben 1. Kap. B. I.
Deutsch/von Bar MDR 1979, 536: “Das Lebensgefuhl von Menschen, die sich an den Wohlstand gewöhnt haben, strebt nach einer Idealordnung totaler Gefahrlosigkeit und davon kann die Rechtsentwicklung nicht unbeeinflußt bleiben”.
Vgl. dazu von Bar JuS 1988, 169.
Larenz/Canaris SBT 2 § 76 III 1 d.
Von Bar JuS 1988, 169, 171; Deutsch UH Rn. 254 und 276.
BGH NJW 1987, 2671, 2672; Larenz/Canaris SBT 2 § 76 III 2 b.
Esser/Weyers § 55 II 3 e.
Larenz/Canaris SBT § 76 III 2 c.
In diesem Sinne mit ausführlicher Begründung Medicus BR Rn. 642 ff.
Vgl. BGH NJW 1975, 108.
So die Formulierung von Brox SBT Rn. 461.
Kötz Rn. 234.
Vgl. BGH VersR 1978, 739; 762, 763.
Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH NJW 1995, 2631: Die beklagte Deutsche Bahn darf sich nicht darauf verlassen, daß sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Konkret reichten Blitzpfleile zur Warnung vor den Gefahren der Oberleitung nicht aus! 2m Verschulden in diesem FaU s. oben A. IV. 4.2.
Larenz/Canaris SBT 2 § 76 III 3.
Larenz/Canaris SBT 2 § 76 III 3 a.
Vgl. auch BGH NJW 1973, 615: Abgabe eines Unkrautvemichtungsmittels an Minderjährige.
So etwa Deutsch Rn. 254.
Vgl. dazu von Bar JuS 1988, 169, 170.
Etwa Kaufmann oder Gastwirt, der in den gemieteten Räumen einen allgemeinen Verkehr für sein Geschäft eröffnet hat, BGH NJW 1961, 455.
BGH NJW 1976, 47; Deutsch Rn. 273.
BGH NJW 1976, 47; Larenz/Canaris SBT 2 § 76 III 5 c. Im Hinblick auf diese rechtlichen Erfordernisse ist es wenig glücklich, in diesen Fällen von einer Delegation der Verkehrssicherungspflicht zu sprechen (so aber BGH NJW-RR 1989, 394, 395).
Vgl. zur Problematik Kötz Rn. 239; MüKo-Mertens § 823 Rn. 197.
Vgl. dazu Jauernig, Zivilprozeßrecht, 24. Aufl. 1993, § 50 III und IV.
BGH VersR 1990, 205, 206.
Vgl. dazu BGH NJW 1983, 998; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 24. Aufl. 1993, § 49 V 2; Baur/Grunsky, Zivilprozeßrecht, 8. Aufl. 1994, Rn. 179.
Vgl. dazu Jauemig, Zivilprozeßrecht, 24. Aufl. 1993, § 50 V.
BGHZ 100, 214, 216.
Siehe zu diesem Beispiel Medicus SBT Rn. 846.
S. dazu unten VI. 2.2.
Vgl. dazu etwa Schmid NJW 1994, 767, 771 ff.
BGH NJW 1988, 2949.
OLG Oldenburg NJW 1988, 1531.
StoU AcP 176 (1976), 161 hat von einer Haftungsverlagerung mit beweisrechtlichen Mitteln gesprochen.
S. dazu unten 3. Kap. B. II. 4.
Vgl. dazu statt vieler Simitis, Grundfragen der Produzentenhaftung, 1965, insbesondere S. 27 ff.; sehr lesenswert auch BGHZ 51, 91, 93 ff.
BGHZ 51, 91, 101.
Kötz Rn. 445.
BGH NJW 1990, 906, 907.
Kötz Rn. 452.
Eingehend zu dieser Entscheidung Fahrenhorst JuS 1994, 288 ff. Zu einer weiteren Präzisierung der ErfuUung der Instruktionspflicht in Kariesfällen vgl. BGH JZ 1995, 901 m. Anm. Brüggemeier.
Eine Ausnahme bildet die Haftung nach dem AMG, vgl. dazu unten 10. Kap. X.
S. oben 2.1.
Vgl. BGH NJW 1996, 2507, 2508, wo betont wird, daß der Geschädigte nicht nur von dem Beweis des Verschuldens, sondern auch von dem Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet ist, wenn er nachgewiesen hat, daß sein Schaden durch einen objektiven Mangel des Produkts ausgelöst worden ist.
Medicus SBT Rn. 102.
S. dazu oben II. 4.2.
BGHZ 80, 186, 196 f.
Das Problem hat eine ausdrückliche Lösung im ProdHG (s. dazu unten 10. Kap. IX.) erfahren. § 1 Abs. 4 S. 2 i.V. mit. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHG spricht die Vermutung aus, daß der Fehler bereits vorlag, als der Hersteller es in den Verkehr brachte. Der Hersteller kann dann den Gegenbeweis antreten. Bei § 823 I BGB fehlt eine solche Regelung.
Mittlerweile ist das Verfahren rechtskräftig zugunsten des Klägers abgeschlossen worden, vgl. BGH VersR 1993, 845.
S. dazu oben V. 2.2.
BGH VeraR 1993, 367, 368.
Mittlerweile liegt ein weiteres Urteil zu Schäden aus einer explodierten Mineralwasserflasche vor (BGH NJW 1995, 2162. Das Urteil bringt zur Produzentenhaftung keine neuen Gesichtspunkte, wohl aber zur Haftung aus § 1 ProdHG, so daß die Entscheidung im 10. Kap. B IX. 2.5 behandelt wird).
Vgl. BGHZ 67, 359, 361 Schwimmerschalter, s. zu dieser Entscheidung oben II. 1.3.2.
Vgl. BGHZ 116, 60, 72 f. — Nuckelflasche.
Kritisch zu dieser Entscheidung zu Recht Kötz Rn. 458, da der Geschädigte sich im Verhältnis zum Hersteller in einer wesentlich größeren Beweisnot befindet.
BGHZ 116, 60, 73.
Dies hat der BGH in der Schwimmerschalterentscheidung ausdrücklich klargestellt, vgl. BGHZ 67, 359, 363.
Offengelassen in BGHZ 51, 91, 107.
BGH ZIP 1992, 410, 413.
BGH JZ 1976, 524 m. abl. Anm. Lieb = NJW 1975, 1827.
Vgl. etwa Medicus BR Rn. 650 a.
Kössmann NJW 1984, 1664.
Vgl. dazu Fuchs JZ 1994, 533, 538 ff.
Ein gängiges Beispiel hierfür ist das EinsteUen von Skibindungen, s. dazu MüKo-Mertens § 823 Rn. 290.
BGH JZ 1995, 902, 904.
BGH NJW 1994, 517.
Vgl. dazu unten 10. Kap. IX. 2.4.
Vgl. dazu BGHZ 92, 143 (Kupolofenfall). Zu dieser Entscheidung J. Hager Jura 1991, 30 ff.
Medicus SBT Rn. 822.
So Larenz/Canaris SBT 2 § 77 I 1 a.
BGH NJW 1973, 1541; BGHZ 66, 388, 390.
Deutsch UH Rn. 213.
Vgl. im folgenden BGHZ 66, 388, 389 ff.
Vgl. BGH NJW 1992, 241, 242.
Zustimmend zur Entscheidung des BGH Medicus BR Rn. 621.
Zuletzt BGHZ 116, 7, 14. Kritisch zu diesem Argument der “Subsidiarität des Anspruchs aus § 823 Abs. 2” Larenz/Canaris SBT 2 § 77 II 3.
Zur Problematik des § 64 GmbHG s. auch Medicus BR Rn. 622.
Vgl. BGH NJW 1985, 134.
Vgl. zu dieser Frage Medicus BR Rn. 621.
BGH NJW 1984, 432, 433; NJW 1994, 945, 946.
Vgl. BGHZ 116, 104, 114 f.: Der BGH lehnte die Indizwirkung bei § 8 LMBG, der das Herstellen und Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel verbietet, ab, weil konkrete Verhaltensanweisungen in dieser Vorschrift nicht enthalten sind.
Siehe dazu oben A.II. 1.5.1
Medicus SBT Rn. 801.
Larenz/Canaris SBT 2 § 79 I 1 a.
Siehe oben A. II. 1.5 und 1.6.
RGZ 101, 335, 337; BGH NJW 1993, 930, 931.
Larenz/Canaris SBT 2 § 79 I 2 a.
RGZ 101, 335, 337; BGHZ 3, 270, 274.
Larenz/Canaris SBT 2 § 79 I 2 a.
Zu dieser Interessenkonstellation Erman-Schiemann § 824 Rn. 2.
Sehr treffend hierzu RGRK-Steffen § 824 Rn. 12: “Die Tatsachen-Aussage ist haftungsrechtlich hervorgehoben, weil sie fur den Kredit des Betroffenen gefährlicher ist als das Wert-Urteil und weil die grundsätzliche Gleichwertigkeit von Bewahrungsinteresse des Unternehmens und Kritikerfreiheit diese Haftungsbeschränkung nötig macht. Die unwahre Tatsachen-Aussage gefährdet den wirtschaftlichen Ruf des Betroffenen mehr als das ungerechte Werturteil. Sie nimmt in Anspruch, daß das Behauptete objektiv kontrollierbar (beweisbar) ist, und man sich ihm daher anvertrauen kann. Demgegenüber gibt sich das Werturteil als bloße subjektive Stellungnahme des Kritikers zu erkennen; es stellt sich selbst unter einen Irrtums-Vorbehalt der persönlichen Überzeugung”.
Vgl. dazu den instruktiven Fall BGH NJW 1994, 2614 (Bericht eines Nachrichtenmagazins über einen Börsenjournalisten mit der Bemerkung, er habe schon zweimal pleite gemacht).
BGHZ 65, 325. Zum Sachverhalt siehe oben A. II. 1.6.3.
Die Eigenständigkeit und damit den Tatsachencharakter eines Testberichts hat der BGH in einem Falle bejaht (vgl. BGH NJW 1989, 1923), in dem Lautsprecherboxen getestet wurden. Anhand von Abbildungen wurden Lautsprecherklemmen und -kabel als zu klein kritisiert, obwohl die klägerische Firma schon vor dem Testbericht solche Boxen nicht mehr an den Hander auslieferte, sondern Modelle mit dickeren Kabeln und Klemmen herstellte.
Jauernig-Teichmann § 824 Anm. 2 a.
So Larenz/Canaris SBT 2 § 79 I 2 d, die deswegen eine Trennungslösung befürworten, nach der zwischen den Tatsachen- und den Wertungselementen einer Äußerung zu differenzieren ist.
BGH NJW 1987, 1403.
BGH NJW 1963, 1871.
BGH NJW 1992, 1312, 1313 (was im konkreten Falle aber zu verneinen war).
BGHZ 90, 113, 117: Bejaht für die Bundesbahn.
BGHZ 90, 113, 119 ff. Im konkreten Falle ging es um Behauptungen einer als Verein organisierten Bürgerinitiative gegen Pläne der Bundesbahn zum Neubau einer Schnellverbindung. Daß aufgrund dieser Behauptungen Kommunen oder Bürger gegen das Vorhaben vorgingen, seien Gefährdungen, denen § 824 nicht begegnen will (str., vgl. Erman-Schiemann § 824 Rn. 6).
Prot. II 638.
Vgl. Soergel-Zeuner § 823 Rn. 228.
Larenz/Canaris SBT 2 § 79 I 4 d.
Denn wenn Rechtswidrigkeit zu bejahen ist, lediglich ein Entschuldigungsgrund vorliegt, ist dennoch ein Unterlassungsanspruch gegeben. Dieses Ergebnis läßt sich aber auch auf der Basis der h.M. erreichen, vgl. dazu Erman-Schiemann § 824 Rn. 10.
Vgl. Erman-Schiemann § 824 Rn. 11; BGH NJW 1987, 1403.
Vgl. RGRK-Steffen § 824 Rn. 9.
Medicus SBT § 143. S. auch oben 1. Kap. A. II.
Esser/Weyers § 56 II 1.
Larenz/Canaris SBT 2 § 78 I 2 a.
Larenz/Canaris SBT 2 § 78 I 2 b.
S. dazu oben 1. Kap. A. II.
So Larenz/Canaris SBT 2 § 78 I 2 c.
Medicus SBT Rn. 842: “Der Anwendungsbereich des § 826 reicht ebenso weit wie die menschliche Bosheit”.
Larenz/Canaris SBT 2 § 78 II 3.
Nach Erman-Schiemann § 826 Rn. 16.
Vgl. Jauernig-Teichmann § 826 Anm. 2 a.
Vgl. Larenz/Canaris SBT 2 § 78 II 1 a.
So Brüggemeier Rn. 844.
Larenz/Canaris SBT 2 § 78 II 1 a.
S. dazu unten III.
Erman-Schicmann § 826 Rn. 5.
BGH NJW 1988, 1967.
Vgl. Erman-Schiemann § 826 Rn. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen.
Jauemig-Teichmann § 826 Anm. 3.
Medicus BR Rn. 623.
Kotz Rn. 188.
Medicus SBT Rn. 838.
BGH NJW 1991, 634 f.
Esser/Weyers § 56 II 2.
Erman-Schiemann § 826 Rn. 38 äußert deshalb, daß es bei dieser Fallgruppe häufig nicht so sehr um den Schutz Betroffener vor Verstößen gegen das sozialethische Minimum gehe als um die Sicherung der Funktion bestimmter für die moderne Gesellschaft wesentlicher Institutionen wie die Verläßlichkeit von Dienstzeugnissen oder Bilanztestaten.
BGH NJW 70, 2291.
BGH WM 1976, 476, 498.
BGH NJW 1991, 3282, 3283.
Zur selbständigen Bedeutung des § 826 in diesen Fällen vgl. Medicus BR Rn. 626.
Vgl. hierzu Erman-Schiemann § 826 Rn. 31.
Vgl. dazu den instruktiven FaU BGH NJW 1987, 2371.
BGH NJW-RR 1988, 1181.
Vgl. dazu Medicus BR Rn. 625.
BGH NJW 1994, 128, 129.
Ausführlich dazu Jauemig, Zivilprozeßrecht, 24. Aufl. 1993, § 64 2.
Grundlegend BGHZ 50, 115.
BGH NJW 1988, 972.
Sollte in diesem Falle auch ein Tatbestand des § 580 Nr. 1–5 ZPO gegeben sein, so schließt die Möglichkeit einer Restitutionsklage den Anspruch aus § 826 nicht aus (str.), in diesem Sinne BGHZ 50, 115, 118 f.
Z.B. Zwangsvollstreckung in Kenntnis der nachträglichen Leistungsunfahigkeit des Unterhaltsschuldners, vgl. BGH NJW 1983, 2317.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen solche Ratenkreditverträge nach § 138 sittenwidrig sind, vgl. Palandt-Heinrichs § 138 Rn. 25 ff.
Es genügt, wenn der Titelgläubiger von der Unrichtigkeit im Rahmen der Klage aus § 826 erfahrt.
Vgl. BGHZ 101, 380; NJW 1991, 30 mit Anm. Vollkommen
Vgl. Jauemig-Teichmann § 826 I b.
BGHZ 13, 28.
BGH NJW 1989, 2389.
Vgl. BGHZ 130, 314.
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Fuchs, M. (1997). Grundtatbestände der Verschuldenshaftung. In: Deliktsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06505-1_2
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