Zusammenfassung
Innerhalb des schuldrechtlichen Systems sind unerlaubte Handlungen neben den Verträgen die Hauptquelle bei der Begründung von Rechtsverhältnissen1. Die Regelungsaufgabe, die dem Rechtsgebiet der unerlaubten Handlungen zufällt, besteht in der Entscheidung darüber, wer letztlich einen Schaden zu tragen hat (Problem der Schadenstragung). Man kann sich eine Rechtsordnung vorstellen, die von der Überzeugung geleitet ist, dass jeder, der einen Schaden erleidet, mit diesem Schaden selber fertig werden muss (Schaden als Unglück oder Schicksalsschlag). Dies mag man als unbefriedigend betrachten, wenn das Verhalten eines anderen für den Eintritt des Schadens ursächlich war.
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Literatur
Vgl. hierzu Coing, Bemerkungen zum Überkommenen Zivilrechtsystem, in: Coing, Gesammelte Aufsätze, Bd. 1, 1982, S. 299: “Die Rechtsverhältnisse - und damit die subjektiven Privatrechte im einzelnen - werden geschaffen und verändert in erster Linie durch Handlungen der Subjekte des Privatrechts, und zwar (hier erscheint erneut der Gedanke der Freiheit als Grundlage des ganzen) vor allem dadurch, dass Privatrechtssubjekte ihre Lebensbeziehungen durch Rechtsgeschäfte selbst gestalten (Prinzip der Privatautonomie) und dadurch, dass das Gesetz demjenigen, der in schuldhafter Weise bestehende Rechte anderer verletzt, Ersatzpflichten auferlegt. Rechtsgeschäfte einerseits, schuldhafte unerlaubte Handlungen andererseits erscheinen damit als die eigentlich bewegenden Kräfte in der Gestaltung der Rechtsverhältnisse”.
Deutsch UH Rn. 2: “Zurechnung oder Zurechenbarkeit sind die allgemeinen Bezeichnungen für den rechtlichen Grund, um erlittenen Schaden auf einen anderen abzuwälzen”.
Unger, Handeln auf eigene Gefahr, Ein Beitrag zur Lehre vom Schadensersatz, 3. Aufl. 1904, S. 1.
S. zu solchen Auffassungen Benöhr, Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis 1978, 8.
Ktitz Rn. 24 ff.
Esser/Weyers § 53 1.
Deutsch UH Rn. 6.
Vgl. zu diesem Gesetz eingehend Ogorek, Untersuchungen zur Entwicklung der Gefährdungshaftung im 19. Jahrhundert, 1975.
Vgl. Kötz Rn. 32.
Vgl. etwa Mimelin, Die Gründe der Schadenzurechnung und die Stellung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zur objektiven Schadensersatzpflicht, 1896, S. 14: „Wenn man sagt, das tätige Prinzip habe die Folgen seiner Tat zu tragen, so wird doch die Frage erlaubt sein warum? damit sich jeder möglichst hüte, aktiv zu werden, damit die Welt dem Quietismus verfalle, damit der Grundsatz durchgeführt werde: Ruhe ist die erste Bürgerpflicht?’
Vgl. zur Entstehungsgeschichte der deliktsrechtlichen Vorschriften Jacobs/Schubert (Hg.), Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse III, 1983, S. 872 ff. S. ferner Benöhr, Die Redaktion der Paragraphen 823 und 826 BGB, in: Zimmermann (Hrsg.) Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, 1999, S. 499 ff.
Vgl. zu den Nachteilen und Auswirkungen Medicus SBT Rn. 740, 741.
S. dazu Medicus SBT Rn. 742, 743.
Vgl. hierzu Larenz/Canaris SBT 2 § 75 I 3 c.
Larenz/Canaris SBT 2 § 75 I 3.
Larenz/Canaris SBT 2 § 75 I 1.; S. im Übrigen zu den Zwecken des Haftungsrechts Deutsch, Haftungsrecht, Erster Band: Allgemeine Lehren, 1976, S. 68 ff.
Ebenso Kötz Rn. 35.
Medicus SAT Rn. 581: „Geftirdert wird die Bedeutung des Schadensersatzrechts durch eine - wohl mit der Ausbreitung des Sozialstaatsgedankens zusammenhängende - Mentalitätsänderung: Sie hat die Grenze zwischen Unglück und Unrecht in dem Sinn verschoben, dass Schäden immer seltener als Unglück hingenommen werden. Vielmehr erscheint ein Schaden regelmäßig als ausgleichsbedürftig, und ein Mittel dazu ist die Annahme eines ersatzpflichtigen Unrechts“.
Vgl. von Bar AcP 181 (1981), 326 Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadensausgleichssystemen, 1984, Rn. 109.
AcP 178 (1978), 229.
S. dazu unten 2. Kap. A. II. 1. 3. 3.
Vgl. RGRK-Steffen § 823 Rn. 9, 11.
S. im einzelnen dazu unten 2. Kap. A. II. 1. 1.
Deutsch, 25 Jahre Karlsruher Forum, S. 97. Zur entwicklungsgeschichtlichen Bedeutung des Personenschadensrechts s. Fuchs, Zivilrecht und Sozialrecht, 1992, S. 171 ff
S. dazu unten 2. Kap. A. II. 1. 6.
S. dazu unten 2. Kap. A. II. 1. 5.
Eingehend hierzu Medicus SAT Rn. 308 if. und Rn. 340.
S. dazu unten 2. Kap. A. N.
S. dazu unten 2. Kap. A. V.
Mit Esser können wir deshalb von der Zweispurigkeit des Haftpflichtrechts sprechen, vgl. dazu den gleichnamigen Aufsatz des Autors in JZ 1953, 129 ff.
Esser, Grundlagen und Entwicklung der Gefährdungshaftung, 1941, S. 89.
S. dazu unten 10. Kap.
Vgl. Deutsch, HR S. 364 f.
Vgl. Deutsch HR S. 69.
Kötz, Sozialer Wandel im Unfallrecht, 1976, S. 28.
Zum Gedanken der Prävention im Haftungsrecht s. insbesondere Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 2.
Aufl. 1995, S. 101 ff.
Medicus SAT Rn. 582.
Kötz, Sozialer Wandel im Unfallrecht, 1974, S. 28.
So die Formulierung von Weyers, Unfallschäden, 1971, S. 41. Vgl. dazu etwa Fuchs AcP 191 (1991), 318 ff Weggefallen ist lediglich die Vorschrift des § 835. In § 847 wurde die eingeschränkte Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs aufgegeben.
So aber Brttggemeier, Prinzipien des Haftungsrechts, 1999, S. 1.
Dies erkennt auch Brtiggemeier, Prinzipien des Haftungsrechts, 1999, S. 1 an, wenn er schreibt: „Mit einem erstaunlichen Anpassungs-und Innovationsprozess hat das Haftungsrecht in Deutschland auf die grundlegenden politischen, Ökonomischen und sozialen Veränderungen des 20. Jahrhunderts reagiert.“
Vgl. dazu etwa von Bar, Deliktsrecht, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, hrsg. vom Bundesminister der Justiz, Band II, 1981, S. 1681 tII
Vgl. BT-Drucks. 13/10435.
Vgl. dazu Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, Stand 4. August 2000.
Vgl. von Bar, Empfehlen sich gesetzgeberische Maßnahmen zur rechtlichen Bewältigung der Haftung für Massenschäden? Gutachten A zum 62. Deutschen Juristentag, 1998.
Zu einer Darstellung des Deliktsrechts auf rechtsvergleichender Grundlage s. das Werk von Braggemeier, Prinzipien des Haftungsrechts, 1999.
Vgl. Hartkamp/Hesselink/Hondios/Joustra/du Perron (Hrsg.), Towards a European Civil Code, 2. Aufl. 1998.
Vgl. dazu von Bar, Das deutsche Deliktsrecht in gemeineuropäischer Perspektive, 1999. Vgl. auch das umfangreiche Werk dieses Autors, Gemeineuropäisches Deliktsrecht I, 1996, und I I, 1999.
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Fuchs, M. (2001). Grundlagen und Entwicklungstendenzen des Deliktsrechts. In: Deliktsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06504-4_1
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