Zusammenfassung
Die Musterberufsordnung leistet über diese Definition hinaus keine weitere Hilfestellung. Auch in anderen Gesetzen finden sich keine Definitionen oder Erläuterungen des Begriffs der „berufswidrigen“ Werbung.
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Literatur
Vgl. hierzu nachfolgendes Kapitel 10.2, S. 220 ff.
Vgl. hierzu Kapitel 10.3, S. 242 ff.
Vgl. hierzu Kapitel 10.4, S. 254 ff. und Kapitel 12.3.3, S. 329.
Vgl. zu den weiteren Kategorien berufswidriger Werbung Kapitel 10.5, S. 266.
Vgl. hierzu Kapitel 10.6, S. 285 ff.
OLG Köln, Urt. v. 9.3.2001 – 6 U 127/00 , NJW-RR 2002, S. 204 ff. Vgl. auch Nr. 3.3. Auslegungsgrundsätze BÄK zu §§ 27 ff. MBO vom 10.9.2002.
Vgl. hierzu Kapitel 9.2, S. 197 ff.
Vgl. das folgende Kapitel 10.2, S. 220 ff.
BVerfG, Beschl. v. 17.7.2003 – 1 BvR 2115/02 — www.bverfg.de.
BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 – 1 BvR 547/99 — www.bverfg.de.
BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000 – 1 BvR 721/99 — www.bverfg.de.
BGH, Urt. v. 9.10.1997 – 1ZR 92/95 — WRP 1998, S. 172.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.10.2001 – 27 U 6/01
OLG Koblenz, Urt. v. 30.5.2000 – 4 U 192/00
§ 3 UWG: „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse“, irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.“ Die irreführende Werbung soll künftig in § 5 UWG geregelt sein, UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03: „Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt. “
BVerfQ Beschl. v. 7.11.2002 – 1 BvR 580/02 — www.bverfg.de.
§ 27 Abs. 3 S. 2 MBO 2002.
Vgl. hierzu Kapitel 9.2.6, S. 204.
Zur Normierung des Standesrechts durch die Ärztekammern, vgl. Kapitel 3.1.1, S. 37 ff.
BGH, Urt v. 27.4.1995 – 1ZR 116/93 — GRUR 1995, S. 612. Nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 84/450 EWG ist irreführende Werbung jede Werbung, die in irgendeiner Weise — einschließlich ihrer Aufmachung — die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist. Vgl. zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, die Kriterien des § 5 Abs. 2 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03.
Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rn. 12 u. 13, vgl. hierzu auch Kapitel 6.2.1, S. 68. Angaben über geschäftliche Verhältnisse sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung, § 5 S. 2 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03, vgl. hierzu Kapitel 10.4, S. 254 ff. Meinungsäußerungen sind allerdings keine Angaben. Sie bleiben grundrechtlich gemäss Art. 5 GG durch die Meinungsfreiheit geschützt und unterliegen keinem Werbeverbot, BVerfG, Urt. v. 19.11.1985 – 1 BvR 934/82 — MedR 1986, S. 128; BGH, Urt. v. 7.6.1996 – 1 ZR 103/94 — GRUR 1996, S. 802; vgl. hierzu auch Kapitel 3.1.4, S. 23 ff. und Kapitel 9.2.5, S. 204 ff.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 5.
Baumbach/Hefermehl, Einl UWG Rn. 650.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 5.
Nr. 3.3.2 Auslegungsgrundsätze BÄK zu §§ 27 ff. MBO vom 10.9.2002.
Über die fremde geschäftliche Sphäre führt ein Arzt die Patienten oder die Allgemeinheit irre, wenn er über die Leistungen und Verhältnisse seiner Kollegen unrichtige Behauptungen aufstellt und dadurch deren Einkommen beeinträchtigt. Die Täuschung dient hier zumeist als Mittel der Herabsetzung und Behinderung des konkurrierenden Arztes, vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 7 sowie Kapitel 10.4.3.2, S. 258.
So auch § 5 Abs. 2 S. 2 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 i.V.m. Stellungnahme BRat v. 20.6.03 — BR-Drucks. 301/03: „Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. “
Vgl. zur Domain als Werbung Kapitel 8.4.4, S. 143.
Nr. 3.3.2 Auslegungsgrundsätze BÄK zu §§ 27 ff. MBO vom 10.9.2002.
Vgl. hierzu Kapitel 10.2.5, S. 237 ff.
OLG Hamm, Urt. v. 30.3.2000 – 4 U 2/00 — für die Eintragung der Begriffe „Prophylaxe, Zahntechnik direkt vom Zahnarzt“ in den Gelben Seiten und OLG Hamm, Urt. v. 13.4.2000 – 4 U 18/00 — zum Verbot der Angabe „präventive und restaurative Zahnheil-kunde“ im Briefkopf.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.1998 – 20 U 101/98 — WRP 1999, S. 700. Ebenso Stellungnahme BRat v. 20.6.2003 — BR-Drucks. 301/03 zu § 3 UWGE, wonach sicherzustellen sei, dass bereits die objektive Eignung zur Wettbewerbsverfâlschung eine Wettbewerbshandlung unzulässig mache, eine Kenntnis des Wettbewerbers von den diese Geeignetheit begründenden Tatsachen aber nicht erforderlich sei. Nach dem europäischen Irrefuhrungsbegriff des Art. 2 Nr. 2 der Irrefuhrungsrichtlinie der EG (84/450/EWG) ist unter „irreführender Werbung“ hingegen nur diejenige Werbung zu verstehen, die in irgendeiner Weise — einschließlich ihrer Aufmachung — die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist. Vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rn. 650.
BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 m.w.N — 1 BvR 547/99 — www.bverfg.de sowie BVerfG, Be-schl. v. 11.11.1999 – 1 BvR 754/98 — www.bverfg.de und BGH, Urt. v. 3.12.1998, NJW 1999, S. 2444.
Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rn. 1 u. 2 m.w.N.
Vgl. zu diesem Urteil Kapitel 10.2.3.2, S. 227; vgl. auch Kapitel 7.2.3, S. 85. Vgl. demgegenüber zur zulässigen Werbung mit dem Professorentitel eines Physikers Kapitel 10.2.3.3, S. 228.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.1998 – 20 U 101/98 — WRP 1999, S. 700 m.w.N.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.1998 – 20 U 101/98 — WRP 1999, S. 700; vgl. hierzu auch Kapitel 10.2.4.5, S. 234. Auch eine wahrheitsgemäße Angabe kann irreführend sein, wenn dadurch eine Fehlvorstellung geweckt wird, die geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs in seiner Entscheidung zu beeinflussen. Es macht jedoch einen Unterschied, ob die Täuschung lediglich auf einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht oder durch eine unrichtige Angabe verursacht wird. Selbst wenn daher ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs eine bestimmte Fehlvorstellung hat, ist deren Relevanz zu prüfen sowie die Frage, ob schützenswerte Interessen potentieller Patienten und der Allgemeinheit ein Verbot dieser wahren Angabe fordern. Diese Einschränkung gilt nach Auffassung des BGH auch im Bereich der Gesundheitswerbung, obwohl hier grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen sind; BGH, Urt. v. 27.4.1995 — I ZR 116/93 GRUR 1995, S. 612, vgl. hierzu Kapitel 10.2.3.3, S. 228.
Die Aussage vermittle allenfalls den Eindruck, dass aufgrund des Könnens und der langjährigen Erfahrung der behandelnden Ärzte sowie aufgrund einer optimalen Organisation der Behandlungsabläufe möglichst wenig Sitzungen anfielen. Dass dieser Inhalt der Werbeaussage jedoch unrichtig sei, habe die gegen das Institut klagende Zahnärztekammer nicht dargelegt. Eine weitergehende Aussage, etwa des Inhalts, dass das Institut auch im Falle von sich ergebenden Komplikationen oder bei einer ungewöhnlichen Häufung der erforderlichen Maßnahmen immer mit einer — absolut gesehen — geringen Zahl von Sitzungen auskomme, lasse sich der beanstandeten Aussage nicht entnehmen; BGH, Urt. v. 8.6.2000 – 1 ZR 269/97 — WRP 2001, S. 28 ff. („Dentalästhetica“).
EuGH, Urt. v. 16.7.1998 Rs.C-210/96-EuZW 1998, S. 526. In diesem Fall ging es um die Frage der irreführenden Bezeichnung beim Verkauf von Eiern. Der EuGH verweist in seiner Entscheidung jedoch auf eine Vielzahl seiner früheren Entscheidungen und dokumentiert so, dass er hiermit ein grundsätzliches Profil eines verständigen und informierten Verbrauchers zeichnet.
EuGH, Urt. v. 16.7.1998 — Rs. C-210/96 — EuZW 1998, S. 528. Zur Einholung demoskopischer Gutachten durch Meinungsforschungs-Institute über die Frage, ob eine einheitlich missbilligende Standesauffassung existiere, vgl. Gleißner-Klein, S. 43 ff.
So zuletzt noch BGH, Urt. v. 10.12.1998-IZR 137/96-aufgehoben durch BVerfQBe-schl. v. 7.8.2000 – 1 BvR 254/99 — www.bverfg.de; s. auch Barth, S. 416 m.w.N. Auch heute noch Doepner, § 11 Nr. 4 HWG Rn. 6, der hinsichtlich der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung auf eine oberflächliche und flüchtige Betrachtungsweise der Werbung abstellt. Dem kann nicht gefolgt werden.
Vgl. auch Anmerkung von Leible zum Urteil des EuGH in EuZW 1998, S. 528. Ausführliche Darstellung des Streitstandes zur „Verbraucherleitbilddiskussion“ bei Doep-ner, § 3 HWGRn. 20 u. 21.
BGH, Urt. v. 9.10.1997 – 1ZR 92/95 — WRP 1998, S. 172.
Zur Führung von Professorentiteln vgl. auch Kapitel 7.2.3, S. 85 ff. Zu den jeweiligen Voraussetzungen des Führens von akademischen Graden und Titeln vgl. Zimmerling.
Einen ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1989 zu entscheiden: Ein niedergelassener Arzt für kosmetische Chirurgie trat unter der Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ auf, nachdem ihm eine Universität in Guatemala die Bezeichnung eines „Profesor Extraordinario de Cirurgia Plastica“ verliehen hatte. Die Führung des Professorentitels im geschäftlichen und beruflichen Verkehr wurde dem Arzt untersagt, da mit der Verleihung der Professorenbezeichnung durch die ausländische Universität keines der herkömmlichen Merkmale fur ein deutsches Professorenamt erfüllt war, BGH, Urt. v. 16.2.1989 – 1ZR 76/87 — GRUR 1989, S. 445; vgl. auch Piper, S. 456.
Das OLG München hatte in der zweiten Instanz hingegen einen Wettbewerbsverstoß verneint! Pikanterweise hatte der Bundesgerichtshof diesem Arzt bereits fünf Jahre zuvor wegen Irreführung verboten, sich im geschäftlichen Verkehr als Professor zu bezeichnen. In diesem Urteil wird angesichts widersprüchlicher Aussagen des Arztes auch dessen gesamtes Vorbringen sehr in Zweifel gezogen; BGH, Urt. v. 9.4.1992 — I ZR 240/90 GRUR 1992, S. 525. In diesem Fall des wiederholten und bewussten Rechtsverstoßes kommt sogar der Straftatbestand des § 4 UWG in Betracht, vgl. hierzu Kapitel 13.1.6, S. 343.
OLG Hamburg, Urt. v. 13.8.1987 – 3 U 95/87 — GRUR 1988, S. 141.
KG Berlin, Urt. v. 22.3.2002 – 5 U 8811/00 — NJW-RR 2003, S. 64 ff.; Hans. OLG, Urt. v. 20.2.2002 – 5 U 1000/01-.
Vgl. hierzu bereits Kapitel 8.3.4.5, S. 136.
BGH, Urt. v. 27.4.1995 – 1ZR 116/93 — GRUR 1995, S. 612.
OLG München, Urt. v. 23.6.1994 – 6 U 6594/93 — MDR 1995, S. 602.
Der Arzt hatte ferner erklärt, dass er für seine Leistungen den Nobelpreis erwarte, vgl. hierzu Kapitel 10.3.7.1, S. 249.
BVerfQ Beschl. v. 23.7.2001 – 1 BvR 872/00 — www.bverfg.de, vgl. hierzu auch Kapitel 7.4, S. 91 ff.
LandesberufsG f. Heilberufe beim OVG NRW, Urt. v. 12.3.2003 – 6t A 689/01 .T
OLG Schlesw.-Holst, Urt. v. 3.4.2001 – 6 U 89/2000 — MedR 2001, S. 579 ff.
BerufsG f. Heilberufe in Schleswig, Urt. v. 23.8.2000 — BG 10/99
VG Düsseldorf, Urt. v. 4.4.2000 – 3 K 6673/98 . Im übrigen ist dieses Urteil hinsichtlich des Verbots der Bezeichnung „Reproduktionsmedizin“ abzulehnen. Keine Täuschungsgefahr sah das Bayerische Oberlandesgericht demgegenüber in dem Vereinsnamen „Ärztetag für Medizin ohne Nebenwirkungen“, BayObLG, Beschl. v. 27.2.1992 – 3 Z 205/91 — NJW 1992, S. 2362. Diese Entscheidung ist fragwürdig, da der Begriff „Deutscher Ärztetag“ für die gesamtdeutsche Ärztevertretung steht (vgl. hierzu Kapitel 4.1, S. 37) und daher durchaus eine Irreführungsgefahr in Betracht kommt.
Vgl. auch Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rn. 387.
LG Hamburg, Urt. v. 10.4.2001–312 O 17/01-NJW-RR 2001, S. 1551.
BerufsG f. Heilberufe beim VG Greifswald, Urt. v. 12.2.2002 — BG 8/99-.
Vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht eine Eigenbezeichnung als „Spezialist“ für zulässig erklärt hatte und die Kritik dazu in Kapitel 7.6.6.1, S. 115 ff.
OLG Hamm, Urt. v. 14.1.1992 – 4 U 279/91 — WRP 1992, S. 576.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.1998 – 20 U 101/98 — WRP 1999, S. 700.
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.8.1974 – 6 U 39/74 — NJW 1975, S. 599.
Das Gericht behandelt zwar den Einwand, dass die Einführung der offiziellen Bezeichnung „Praxis-Klinik“ geplant sei. Im vorliegenden Fall lautete die Bezeichnung allerdings lediglich „Klinik“, so dass der Einwand nicht griff.
KG Berlin, Urt. v. 30.10.2001 – 5 U 153/01
Vgl. hierzu auch Kapitel 11.2.2, S. 313 ff.
LG Hamburg, Urt. v.10.4.2001 – 312 O 17/01 NJW-RR 2001, S. 1551. Vgl. zu diesem Urteil auch Kapitel 8.2.2.2, S. 128 und Kapitel 10.2.4.2, S. 232 ff.
Vgl. hierzu Kapitel 4.3.2, S. 47.
OLG Köln, Urt. v. 4.5.2001 – 6 U 201/00 NJW-RR 2001, S. 1570 ff. Ähnlich OLG Hamm, Urt. v. 30.3.2000 – 4 U 2/00 — bzgl. der Eintragung der Begriffe „Prophylaxe, Zahntechnik direkt vom Zahnarzt“ in den Gelben Seiten und OLG Hamm, Urt. v. 13.4.2000 – 4 U 18/00 — zum Verbot der Angabe „präventive und restaurative Zahnheilkunde“ im Briefkopf: Hinweise auf allgemeine Behandlungsmethoden und apparative Ausstattungen sind unzulässig, insbesondere, wenn sie eine besondere Qualifikation für einen bestimmten Bereich vorspiegeln.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.7.2000 – 20 U 27/00 Viel weiter demgegenüber OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.10.2001 – 27 U 6/01 , wonach zwei Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen unter der Rubrik „Schwerpunkte“ auch „Englisch und Griechisch“ sowie Selbstverständlichkeiten wie etwa „Prophylaxe“ und „Zahnmedizin“ nennen durften.
Zur Unzulässigkeit dieser fachsprachlichen Bezeichnung auch nach dem HWG vgl. Kapitel 10.6.10.10, S. 303.
LG Hamburg, Urt. v. 2.5.2000 – 312 115/00 — NJW-RR 2001, S. 259 ff.
OLG Nürnberg, Urt. v. 12.2.1997 – 3 U 2096/96 — MedR 1998, S. 133.
Demgegenüber hielt es das Oberlandesgericht Hamm unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig, im Briefkopf den Zusatz „Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde“ zu führen, Urt. v. 14.9.2000 – 4 U 57/00 — NJW 2001, S. 2809 ff.
VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2001 – 9 S 2320/00
Vgl. etwa § 4 MBO; § 30 Abs. 1 HeilbKG Bad-Württ.
BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 – 1 BvR 2265/00 — www.bverfg.de.
BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 – 1 BvR 2265/00 — www.bverfg.de.
Manche Fortbildungen mit attraktivem Angebot oder interessanten Referenten werden allerdings in zulässiger Weise von der Industrie unterstützt oder selbst angeboten.
Pressemitteilung der Bundesärztekammer, www.bundesaerztekammer.de. Das Fortbildungszertifikat wird auf Antrag ausgestellt, wenn der Arzt nach einheitlichen Bewertungskriterien innerhalb von 3 Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer akademischen Stunde von 45 Minuten.
BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 – 1 BvR 547/99 — www.bverfg.de. Vgl. zu diesem Urteil unter dem Aspekt der Anpreisung ausfuhrlich auch Kapitel 10.3.6, S. 247.
§ 27 Abs. 3 S. 2 MBO 2002. Auch Anwälten ist Anpreisung verboten, sie dürfen nur „sachlich“ werben.
Nr. 3.3.1. Auslegungsgrundsätze BÄK zu §§ 27 ff. MBO vom 10.9.2002.
OLG Koblenz, Urt. v. 13.2.1997 – 6 U 1500/96 — WRP 1997, S. 478.
Vgl. etwa LandesberufsG f. Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.6.1998 — LBGH A 13038/97.OVG
Doepner, § 1 HWG Rn. 12.
Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rn. 57 ff.
Baumbach/Hefermehl § 3 UWG Rn. 68.
Baumbach/Hefermehl § 3 UWG Rn. 69.
Der Komparativ dient, anders als der Superlativ, schon seinem Wesen nach vornehmlich dem Vergleich mit anderen Erzeugnissen, kann aber nach Lage des Falles, insbesondere bei Übertreibung auch eine Alleinstellung bedeuten, vgl. Baumbach/Hefermehl § 3 UWG Rn. 70.
Baumbach/Hefermehl § 3 UWG Rn. 73.
Vgl. zu diesen Urteilen nachfolgendes Kapitel 10.3.7, S. 249 ff.
Vgl. zur wettbewerbswidrigen Werbung durch dritte „Störer“ Kapitel 9.2.7, S. 206 ff.
Baumbach/Hefermehl § 3 UWG Rn. 73.
Vgl. hierzu Kapitel 10.2.2.1, S. 223.
Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rn. 57. Der frühere Werberat, der nach dem Krieg aufgehoben wurde, hatte noch versucht, die anpreisende Werbung zu unterbinden: „Die Werbung soll geschmackvoll und ansprechend gehalten sein. Sie darf nicht in marktschreierischer Weise oder durch Übertreibung verlocken, sondern soll in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervorheben. “ Vgl. hierzu umfassend Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rn. 57 ff.
Vgl. auch das Schaubild in Kapitel 2.1.5, S. 9.
Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rn. 75.
Nicht irreführend ist demgegenüber „Kaffee ohne Coffein gleicht einem Auto ohne Benzin “ (Werbung gegen Kaffee Hag), vgl. Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rn. 66, 67.
Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rn. 77.
§ 27 Abs. 3 S. 2 MBO 2002.
Vgl. hierzu Kapitel 6.1.1, S. 65 ff.
BVerfG, Beschl. v. 18.2.2002 – 1 BvR 1644/01 — www.bverfg.de.
BVerfGE 94, S. 372 ff. (393). Danach war die zu beurteilende Anzeigenkampagne einer Apotheke nicht als berufswidrig übertrieben bewertet worden.
So früher § 27 Abs. 2 MBO 2000, s. hierzu Kapitel 12.2, S. 318 ff.
BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 – 1 BvR 2265/00 — www.bverfg.de.
Auch die Aussage ,J)ie Kanzlei hat es sich zur wichtigsten Aufgabe gemacht, die wirtschaftlichen Interessen der Mandanten optimal zu wahren und durchzusetzen’”, müsse im Gesamtkontext unter Berücksichtigung des Verständnisses der Rechtssuchenden interpretiert werden. Nicht jegliche Werbung mit beruflicher Motivation sei berufswidrig. Diese Auffassung unterscheide nicht in der gebotenen Weise zwischen Pflichten oder wünschenswerten Eigenschaften und der Zusicherung des Rechtsanwalts, diesen Anforderungen auch zu genügen, BVerfG, Beschl. v. 28.3.2003 – 1 BvR 189/03 www.bverfg.de.
BVerfG, Beschl. v. 17.7.2003 – 1 BvR 2115/02 — www.bverfg.de.
BVerfG, Beschl. v. 28.3.2003 – 1 BvR 189/03 — www.bverfg.de.
BVerfG, Beschl. v. 28.3.2003 – 1 BvR 189/03 — www.bverfg.de.
BGH, Urt. v. 15.5.2003 – 1ZR 217/00 — www.bundesgerichtshof.de.
LandesberufsG bei dem OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.6.1998 — LBGH A 13038/ 97.0VG-.
Vgl. hierzu Kapitel 10.6.10.6, S. 300.
BGH, Urt. v. 26.11.1998 — I ZR 179/96 — WRP 1999, S. 501. Die Aussagen seien gezielte, anpreisende Werbung, da sie sich nicht auf rein sachliche Informationen über die Technik und den Ablauf von Implantatbehandlungen beschränkten. Die Methode der Zahnbehandlung werde mit schlagwortartigen Werbesprüchen herausgestellt. Bedeutend sei, dass diese Behandlungen vorwiegend ambulant erbracht würden und ein stationärer Aufenthalt nur im Ausnahmefall notwendig werde.
BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 – 1 BvR 547/99 — www.bverfg.de = NJW 2000, S. 2734 ff.
Möglicherweise enthalte das Faltblatt noch zu wenig Aufklärung über die Risiken der Behandlungsmethode. Dies wäre aber vor allem bei Arzthaftungsprozessen von Belang. Der Teil der Aufklärung, der sich darauf bezieht, dass nicht jede Behandlung „klinisch“ sein muss, sei jedenfalls nicht zu beanstanden; denn ohne diesen Inhalt wäre die Information unrichtig.
OLG München, Urt. v. 23.6.1994 – 6 U 6594/93 — MDR 1995, S. 602. Vgl. die Besprechung dieses Falles für eine weitere Aussage des Arztes auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung Kapitel 10.2.3.4, S. 229.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 10.
OLG Schlesw.-Holst, Urt. v. 3.4.2001 – 6 U 89/2000 — MedR 2001, S. 579 ff.
S. zum Verbot der herabsetzenden vergleichenden Werbung Kapitel 10.4.3.2, S. 258 ff.
Vgl. hierzu auch Kapitel 10.2.3.7, S. 230 ff.
LandesberufsG f. Heilberufe beim OVG NRW, Urt. v. 12.3.2003 – 6t A 689/01 .T
BVerfQ Beschl. v. 19.11.1985 – 1 BvR 934/82-MedR 1986, S. 128.
BGH, Urt. v. 30.4.1997 – 1ZR 196/94 — GRUR 1997, S. 912.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.4.2000 – 6 W 53/00 — WRP 2001, S. 65.
KG Berlin, Beschl. v. 24.8.2001 – 5 W 53/01 , vgl. hierzu auch Kapitel 9.2.7, S. 206.
LandesberufsQ OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2003 — LBGH A 11762/02-OVG, Vorinstanz: BerufsG f. Heilberufe beim VG Mainz, Urt. v. 11.9.2002 — Kf 346/0l.MZ
§ 2 Abs. 1 UWG in der Fassung von 14.9.2000. Die Vorschrift soll künftig wortgleich in § 6 UWG normiert sein, vgl. UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03
Baumbach/Hefermehl, § 2 UWG Rn. 2.
Eine vergleichende Werbung ist demgegenüber dann grundsätzlich zu verneinen, wenn die beanstandete Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich eine Bezugnahme auf Mitbewerber nicht aufdrängt, sondern diese sich nur dadurch reflexartig ergibt, dass mit jeder Hervorhebung eigener Vorzüge in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass nicht alle Mitbewerber die gleichen Vorzüge zu bieten haben, BGH, Urt. v. 25.3.1999 – 1ZR 77/97 — WM 1999, S. 2262 zu der Werbeaussage: Jedes verordnete B.-Generikum unterstützt langfristig die innovative Arzneimittel-Forschung, weil zukünftig ein Teil des Gewinns in diesen Bereich zurückfliesst... .“
Plass, NJW 2000, S. 3161 ff., m.w.N.
Plass, NJW 2000, S. 3161 ff., m.w.N.
Vgl. hierzu Kapitel 9.2.4.1, S. 200.
Diesem grundsätzlichen Verbot hatte die Rechtsprechung allerdings schon früh einen allgemeinen Ausnahmegrundsatz gegenübergestellt: Ein Vergleich der eigenen Waren oder Leistungen mit denjenigen des Mitbewerbers wurde dann als zulässig angesehen, wenn hinreichender Anlass dazu bestand und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemässen sachlichen Erörterung hielten, BGH, Urt. v. 5.2.1998 — I ZR 211/95 — BGHZ 138, S. 55 ff. (58 m.w.N.) zur früheren Rechtsprechung. Im Schrifttum ging die Tendenz im Interesse einer besseren Markttransparenz und Information schon bisher zu einer weiteren Lockerung, vgl. Köhler/Piper § 1 UWG Rn. 129.
Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung. Zur Begründungserwägung dieser Richtlinie heißt es wie folgt: „Mit der Vollendung des Binnenmarktes wird das Angebot immer vielfältiger. Da die Verbraucher aus dem Binnenmarkt größtmöglichen Vorteil ziehen können und sollen und die Werbung ein sehr wichtiges Instrument ist, mit dem überall in der Gemeinschaft wirksam Märkte für Erzeugnisse und Dienstleistungen erschlossen werden können, sollten die wesentlichsten Vorschriften für Form und Inhalt der Werbung einheitlich sein und die Bedingungen für vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden. Unter diesen Umständen wird dies dazu beitragen, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen. Vergleichende Werbung kann ferner den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher fördern.“(Zweite Begründungserwägung zur Richtlinie 97/55 — vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 8.4.2003 C-44/01).
Lässt sich Richlinienkonformität mittels einfacher Auslegung im nationalen Recht herstellen, so ist der Richter jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis befugt, sein bisheriges Auslegungsergebnis zu korrigieren und den geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, BGH, Urt. v. 5.2.1998 – 1ZR 211/95 — BGHZ 138, S. 55 ff. (59) mit Verweis auf Lorenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 314, 352 ff.
Abgedruckt in BGBl I 2000, 1374. Der Inhalt der Richtlinie wurde durch eine Neufassung der §§ 2 und 3 UWG in nationales Recht umgesetzt.
Die Vorschrift ist künftig § 6 UWG vorgesehen, vgl. UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03-.
Im Sinne des § 1 UWG; vgl. hierzu ausführlich Plass, NJW 2000, S. 3161 ff., m.w.N. sowie kritisch Borck.
Enthält die vergleichende Werbung ein Werturteil, eine Ein- oder Wertschätzung, dann ist sie nicht nachprüfbar und damit unzulässig. In diesem Sinne entschied das OLG Köln (Urt. v. 26.2.1999 – 6 U 120/98 — GRUR 2000, S. 78), dass eine Umfrage unter Zahnärzten dann wettbewerbswidrig ist, wenn durch suggestive oder wertende Fragen festgestellt werden soll, welche private Krankenversicherung die zahnärztlichen Leistungen am schlechtesten erstattet. Die Umfrage war von frei praktizierenden Zahnärzten ohne Kassenzulassung, die sich zu einem privatrechtlichen Verein organisiert hatten, durchgeführt worden.
Zum Vergleich der Aufenthaltsdauer zwischen einer Belegklinik und einem Anstaltskrankenhaus: BGH, Urt. v. 31.10.2002 – 1ZR 60/00 — www.bundesgerichtshof.de.
Der herabsetzende Vergleich beinhaltet unangemessen abfällige, abwertende oder unsachliche vergleichende Äußerungen, so z.B. „Billige Composite Rackets muten wir Ihnen nicht zu“, BGH, Urt. v. 5.2.1998 – 1 ZR 211/95 — WRP 1998, S. 718. Das Verbot des herabsetzenden Vergleichs hat die Pharmaindustrie in ihrem Werbe- und Verhaltenskodex weiter konkretisiert, vgl. § 7 des Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. i.d.F. v. 23.2.1999, abgedruckt in Doepner, Anhang X.
BGH, Urt. v. 15.10.1998-IZR69/96-NJW-CoR1999,S. 111.
Vgl. zu den genannten Tatbestandsmerkmalen des § 2 Abs. 2 UWG näher Baumbach/He-fermehl § 2 UWG Rn. 5 ff.
Nach § 4 Nr. 7 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03 — ist es als unlauter anzusehen, wenn die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden. Nach § 4 Nr. 8 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03 — ist es ferner unlauter, wenn über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Handelt es sich demgegenüber über vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.
Nr. 3.3.3 Auslegungsgrundsätze BÄK zu §§ 27 ff. MBO vom 10.9.2002.
Baumbach/Hefermehl § 1 UWG Rn. 430.
Wer die Person eines Mitbewerbers und dessen Unternehmen herabsetzt, sucht seine einseitige Auffassung als maßgeblich hinzustellen und so den Kunden gefühlsmäßig gegen den Mitbewerber einzunehmen. Zum Vergleich stehen aber nur die beiderseitigen Angebote, deren Vorzüge vornehmlich in der Güte und im Preis der Ware oder Leistung zum Ausdruck kommen, nicht aber die persönlichen Angelegenheiten. In der persönlichen Herabsetzung des Mitbewerbers liegt eine Behinderung seiner geschäftlichen Entfaltung. In erhöhtem Maße ist zu befürchten, dass der Kunde unsachlich beeinflusst wird. Eine persönliche, insbesondere eine mit pauschalen Ausdrücken beleidigende Werbung ist daher grundsätzlich wettbewerbswidrig, mögen auch die Angaben über die Person des Mitbewerbers und sein Unternehmen sachlich richtig sein, vgl. Baumbach/Hefermehl, § lUWGRn.431m.w.N.
So auch Baumbach/Hefermehl § 1 UWG Rn. 431 ff. und 380 ff.
§ 27 Abs. 3 S. 2 MBO 2002.
Dritte Begründungserwägung zur Richtlinie 97/55 — vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 8.4.2003 C-44/01-.
Art. 7 I Richtlinie 84/450/EWG i.d.F. der Änderungen durch die Richtlinie 97/55/EG
Achtzehnte Begründungserwägung zur Richtlinie 97/55 — vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 8.4.2003 C-44/01-.
Art. 7 V Richtlinie 84/450/EWG i.d.F. der Änderungen durch die Richtlinie 97/55/EG.
Schulte hält das grundsätzliche Verbot der vergleichenden Werbung bei Freiberuflern fur nichtig, konstatiert jedoch angesichts der schwierigen Mess- und Beweisbarkeit von Vergleichen die darin liegende Problematik, S. 122.
Angesichts des in § 29 MBO standesrechtlich verankerten Kollegialitätsgebotes hält Gaidzik diese Einschränkung derzeit noch fur annehmbar. Für Kliniken ist demgegenüber der objektive und nachprüfbare Vergleich nach dem Sozialgesetzbuch sogar vorgeschrieben, vgl. hierzu Kapitel 12.2.3, S. 320.
BGH, Urt. v. 30.4.1997 – 1ZR 196/94 — GRUR 1997, S. 912.Vgl. auch das am selben Tage ergangene Urteil über die 500 besten Anwälte Deutschlands — I ZR 154/95 GRUR 1997, S. 914.
ßje Unterlassungsklage richtete sich gegen das Magazin Focus, nicht gegen die namentlich genannten Ärzte.
ßje Losung dieses Problems ist nach Meinung von Barth sogar „nobelpreiswürdig“, vgl. MedR 1999, S. 79, Anmerkung zum Urteil des OLG München v. 12.11.1998.
BGH, Urt. v. 30.4.1997 – 1ZR 196/94 — GRUR 1997, S. 912.
Vgl. hierzu Kapitel 8.8.2.2, S. 169.
Bayerisches LandesberufsG f. Heilberufe beim Bayerischen Obersten Landesgericht, Beschl. v. 27.11.2002 — LBG-Ä 8/02
BerufsG f. Heilberufe beim VG Greifswald, Urt. v. 4.12.2001 — BG 2/99
OLG München, Urt. v. 11.1.2001 – 29 U 5555/00 — GRUR 2001, S. 762, ähnlich OLG Köln, Urt. v. 26.2.1999 – 6 U 120/98 — GRUR 2000, S. 78 ff. zu einer „Zahnarzt-Umfrage“ über die Regulierungspraxis deutscher Krankenversicherer, da die Fragen keine zuverlässige und ausreichende Grundlage für eine objektiv repräsentative Befragung darstellten.
Zur Beschreibung und Zulässigkeit des verkürzten Versorgungsweges vgl. Kapitel 8.9.5.3, S. 185.
£ur berufswidrigen Ausnutzung von Vertrauen und Autorität vgl. Kapitel 10.5.4, S. 276.
LandesberufsG für Heilberufe beim OVG Münster, Urt. v. 12.8.1994 – 1 A 2038/91 NJW 1994, S. 2432.
§2IINr.2UWG.
Vgl. hierzu Kapitel 10.1.1, S. 217.
UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03 . Das Verbot der unzumutbaren Belästigung kommt allerdings nur zum Tragen, wenn gleichzeitig die übrigen Voraussetzungen unlauterer Handlungen im Sinne des § 3 UWGE-BReg. erfüllt sind. Voraussetzung ist daher das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung.
Begründung zu § 7 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03 — i.V.m. Stellungnahme BRat v. 20.6.2003.
Hierunter fällt beispielsweise die Werbewurfsendung, wenn der Empfänger durch einen Aufkleber am Briefkasten deutlich gemacht hat, dass er eine solche Werbung nicht wünscht, vgl. Begründung zu § 7 Nr. 1 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03
Vgl. hierzu das nachfolgende Kapitel 10.5.1.2, S. 268.
Vgl. hierzu das nachfolgende Kapitel 10.5.1.3, S. 269.
Dieses Transparenzgebot soll die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Werbenden erleichtern. Der Adressat muss jederzeit die Möglichkeit haben, die Einstellung der Nachrichten zu verlangen, vgl. Begründung zu § 7 Nr. 4 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 BR-Drucks. 301/03 § 7 Abs. 3 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03 — sieht für die elektronische Werbung folgende Ausnahmen vor: „Hat ein Unternehmer die elektronische Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten, kann er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen, es sei denn, der Kunde hat diese Nutzung untersagt. Die Nutzung ist außerdem nur zulässig, wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Nutzung klar und deutlich daraufhingewiesen wird, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach Basistarifen entstehen.“
Dieser wird veranlasst, das Gespräch zunächst anzunehmen, und wegen der Ungewissheit über den Zweck des Anrufs meist genötigt, sich auf das Gespräch einzulassen (z.B. eine Werbung zur Kenntnis zu nehmen), bevor er sich entscheiden kann, das Gespräch fortzusetzen oder nicht. Gerade weil sich der Anrufer gegen das Eindringen in seine Privatsphäre nicht von vornherein wehren kann, ist schon das Anrufen als solches wegen Belästigung anstössig, selbst wenn sich der Anrufer höflich verhält, Baumbach/Hefer-mehl, § 1 UWG Rn. 67 m.w.N.; Jaeger-Lenz, S. 61.
BGH, Urt. v. 25.10.1995 – 1ZR 255/93 — GRUR 1996, S. 208 ff. So auch vorgesehen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03
Sogenannte „short messages“, die als Text auf dem Display des Handy erscheinen.
So heute ausdrücklich vorgesehen in § 7 Abs. 2 Nr 3 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03. Zuvor schon LG Berlin, Urt. v. 14.1.2003 – 15 0 420/02 — CR 2003, S. 339.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03.
BGH, Urt. v. 25.10.1995 – 1 ZR 255/93 — GRUR 1996, S. 208 ff. m.w.N.; ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 27.11.1997 – 1 U 101/97 NJW 1998, S. 3208.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 69 b m.w.N.
So schon BGH, Urt. v. 25.10.1995 – 1 ZR 255/93 — GRUR 1996, S. 208 ff: „Das Telefax-System dient dazu, den anfallenden Schriftverkehr zu rationalisieren, Geschäftspartner schnell und zuverlässig zu erreichen und für Mitteilungen ohne Verzögerungen erreichbar zu sein, ohne auf einen schriftlichen Beleg über die jeweilige Mitteilung verzichten zu müssen. Da die Anlage zur gleichen Zeit nur jeweils ein Schreiben empfangen oder absenden kann, hat der Anschlussinhaber ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die deren bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigt.“
BGH, Urt. v. 25.10.1995 – 1ZR 255/93 — GRUR 1996, S. 208 ff.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03 ; ebenso LG Berlin, Beschl. v. 14.5.1998 – 16 0 301/98 NJW 1998, S. 3208; AG Brakel, Urt. v. 11.2.1998 – 7 C 748/97 — NJW 1998, S. 3209. Vgl. zur Werbung per E-Mail ausführlich Leistner/Pothmann.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 70 a-c, m.w.N.; Koch, S. 285, Schulte, S. 148 ff.
BGH,Urt.v.25.10.1995-IZR255/93-GRUR1996,S.208ff.Ebenso§7Abs.2Nr.2 – 4 UWGE-BReg. v. 9.5.2003 — BR-Drucks. 301/03
Zur Zulässigkeit von sog. „Recall-Systemen“ vgl. Kapitel 8.9.3, S. 179 ff.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 27.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 27 m.w.N. Bei der getarnten Werbung sind die Gerichte in hohem Maße aufwertende Einschätzungen und Prognosen der Folgen einer solchen Werbung angewiesen. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der sachlichen Unterrichtung, der Werbewirkung und deren Übermaß beziehungsweise Einseitigkeit, vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 – 1 bvR 580/02 — www.bverfg.de.
Nach den Landespresse-Gesetzen müssen die Verleger von periodischen Druckschriften (oder die für den Anzeigenteil Verantwortlichen) eine Veröffentlichung als „Anzeige“ kenntlich machen, sofern sie dafür ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich haben versprechen lassen (es sei denn, die Anzeige ist schon durch ihre Anordnung und Gestaltung als solche zu erkennen), vgl. etwa § 10 Pressegesetz Baden-Württemberg. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Diese Standesauffassung hat in den Richtlinien des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft ihren Ausdruck gefunden, vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 30.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 31 m.w.N. Eine etwaige Haftung der Presse wegen wettbewerbswidriger Werbung zu Gunsten Dritter hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auf eine tatsächliche Gefährdung des Leistungswettbewerbs begrenzt: „Allein das Interesse der Printmedien an der Aquisi-tion von Anzeigenaufträgen reicht für eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs nicht aus. Anzeigenfinanzierte Medien sind regelmäßig darauf angewiesen, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren. Die Bewertung als sittenwidrig erfordert die Feststellung zusätzlicher Umstände. Diese sind etwa gegeben, wenn durch Vortäuschung einer neutralen redaktionellen Leistung ein werbender, auf die Akquisition gerichteter Inhalt verborgen wird. “ BVerfQ Beschl. v. 7.11.2002 – 1 BvR 580/02 — www.bverfg.de. Ebenso BerufsG f. Heilberufe in Schleswig, Urt. v. 25.9.2002 — BG 19/00 , vgl. hierzu nachfolgendes Kapitel 10.5.2.4, S. 273.
Im Bereich der Heilmittelwerbung können redaktionelle Hinweise in Zeitungs- und Zeitschriftenberichten gegen § 11 HWG verstoßen, wenn sie als Wirtschaftswerbung erscheinen. Das ist der Fall, wenn ein Heilmittel oder Heilverfahren in dem Bericht ohne sachlichen Anlass erwähnt, übermäßig herausgestellt oder pauschal gelobt wird. Trifft das nicht zu, so steht die sachliche Unterrichtung im Vordergrund und eine unvermeidlich damit verbundene Werbewirkung ist nur eine Nebenfolge, die im Interesse der Informationsfreiheit der Presse hinzunehmen ist, Baumbach/Hefermehl, § 1 UWGRn. 34.
OLG Nürnberg, Urt. v. 15.1.2002 – 3 U 2999/01 — WRP 2002, S. 585 m.w.N.
Vgl. hierzu auch das Urteil des LG Berlin, Kapitel 10.6.10.12, S. 304. Ein Arzt, der auf eigene Initiative durch eine Pressemappe, ergänzende Gespräche und Überlassung von Fotos zu Presseberichten beiträgt, die sich in Frauenzeitschriften als getarnte Werbung fur den Arzt herausstellen, kann daher auf Unterlassung verklagt werden, OLG München, Urt. v. 14.10.1999 – 29 U 2352/99 — GRUR 2000, S. 1100.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 34 m.w.N.
OLG Nürnberg, Urt. v. 15.1.2002 – 3 U 2999/01 — WRP 2002, S. 585.
Vgl. zu diesem Urteil des Bundesgerichtshofes Kapitel 10.3.7.5, S. 252.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 36 und Rn. 31.
BerufsG f. Heilberufe in Schleswig, Urt. v. 25.9.2002 — BG 19/00
LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 24.7.2003 – 32 O 43/03
Beklagte ist das „Schönheitszentrum“, welches von der Ehefrau des behandelnden Arztes geführt wurde.
BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000 – 1 BvR 721/99 — www.bverfg.de. Vgl. zur berufswidrigen Kommerzialisierung des Arztberufes Kapitel 5.2.3, S. 58 ff. Vgl. zur Schönheitsmedizin und Werbung auch Kapitel 11, S. 307 ff.
OLG Rostock, Urt. v. 6.2.2002 – 2 U 33/01
Vgl. hierzu Kapitel 6.1.1, S. 65 ff.
Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 189; ebenso Schulte S. 161.
OLG München, Urt. v. 11.1.2001 – 29 U 5555/00 — GRUR 2001, S. 762.
VG Münster5 Urt v 20.5.1998 – 6 K 3821/97 — MedR 1999, S. 146 (rechtskräftig).
Das Verwaltungsgericht wurde zuständig, weil der Arzt vor der Realisierung dieser Maßnahme die Erlaubnis der zuständigen Ärztekammer einholen wollte. Diese hielt die geplante Werbung für Dritte mit dem ärztlichen Berufsrecht fur unvereinbar. Daher erhob der Arzt Klage beim Verwaltungsgericht auf Feststellung der Zulässigkeit der geplanten Maßnahme. Zu konzedieren ist hierbei, dass der Arzt die Frage der Zulässigkeit dieser Werbeform zuvor gerichtlich klären Hess und das überzeugende Urteil des Verwaltungsgerichts durch Nichteinlegung einer Berufung angenommen und damit akzeptiert hat.
Das Gericht fuhrt weiter zutreffend aus, dass sich diese Werbung in wesentlicher Hinsicht von der Werbung in den Printmedien unterscheide, die in Wartezimmern ausliegen. Werbung in Zeitschriften sei dadurch gekennzeichnet, dass sie eine unbegrenzte Vielzahl von Personen anspreche und eine Vielzahl von Produkten betreffe. Auf Art, Auswahl und Inhalt derartiger Werbung habe ein Arzt keinen Einfluss. Mithin sei es für den Patienten offensichtlich, dass es nicht der Arzt sei, der zum Kauf der angepriesenen Produkte aufrufe, wenn er die Zeitschriften auslege. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich die Patienten der geplanten Werbung des Arztes nicht entziehen könnten und der Arzt — anders als bei Auslegung von Printmedien, für die er eine Vergütung zu zahlen hat — bei der von ihm beabsichtigten Werbung selbst eine Vergütung erhalte. Dass der Arzt diese Vergütung wieder zur Finanzierung der Gesundheits- und Praxisinformationen verwenden wolle, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Vergütung zeige schliesslich, dass sich die Hersteller der angepriesenen Produkte eine Absatzsteigerung dadurch versprechen, dass in Praxisräumen unter Ausnutzung des „good will“ des Arztes geworben werde. Auch nach Nr. 3.3.4 Auslegungsgrundsätze BÄK zu §§ 27 ff. MBO vom 10 9 2002 ist die produktbezogene Werbung durch oder tur Dritte im ärztlichen Wartezimmer verboten.
Bverfc BeschL v- 17.4.2000 – 1 BvR 721/99 — www.bverfg de
Baumbach/Heferhl § 1 UWG Rn. 185 ff.
BVerfG BeschL v- 6.2.2002 – 1 BvR 952/90 — www.bverfg de TÏWG85 ff2‘2002“ 1 BvR952/9°-™bverfg-d
Hervorhebung durch die Verfasserin.
BVerfG, Beschl. v. 6.2.2002 – 1 BvR 952/90 — www.bverfg.de.
Hier. Werbung für Jierfreundliche Modë\ vgl. Fn. 1054.
BVerfQ Beschl. v. 6.2.2002 – 1 BvR 952/90 — www.bverfg.de.
Insofern reicht auch nicht die Festeilung, dass die streitige Werbung vom Verbraucher als anstößig empfunden werde (vgl. etwa die Benetton-Werbung), ohne diese Aussage auf Anhaltspunkte einer dadurch bewirkten tatsächlichen Gefährdung des Leistungswettbewerbs aufzubauen, BVerfQ Beschl. v. 6.2.2002 – 1 BvR 952/90
Ygj grundlegend Bedeutung und Schutzbereich der Meinungsfreiheit bei gewerblichen Werbemaßnahmen die Grundsatzentscheidung BVerfQ Urt. v. 12.12.2000 – 1 BvR 1762/95 — (Benetton-Werbung) www.bverfg.de; diese Rechtsprechung weiterführend BVerfQ Beschl. v. 6.2.2002 – 1 BvR 952/90 — (Werbung durch Augenoptikunter-nehmen und Werbung für „tierfreundliche Mode“); BVerfQ Beschl. v. 7.11.2002 – 1 BvR 580/02 (Anwaltsliste durch Verlag), jeweils www.bverfg.de; BVerfQ Beschl. v. 19.11.1985–1 BvR 934/82 — MedR 1986, S. 128.
Vgl vorhergehendes Kapitel 10.5.5.1, S. 281.
Vgl. hierzu Kapitel 6.1.1, S. 65 ff.
Ständige Rechtsprechung, vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 35 m.w.N.
Nr. 3.3.4 Auslegungsgrundsätze BÄK zu §§ 27 ff. MBO vom 10.9.2002.
Vgl. hierzu die gegenteilige Auffassung der Autorin unter Kapitel 8.3.2, S. 130 ff.
Vgl. hierzu Kapitel 8.2, S. 123.
Dieses Verbot ist mit der aktuellen Rechtsprechung kaum vereinbar. Demgegenüber sei die Abgabe von Kugelschreibern und sonstigen Mitgaben von geringem Wert (z.B. Kalendern mit Namens-/ Praxisaufdruck, Plastikhüllen für Chipkarten) innerhalb der Arztpraxis gestattet.
Vgl. hierzu Kapitel 10.5.4.2, S. 278.
Vgl. hierzu Kapitel 10.2.4, S. 232 ff.
Vgl. hierzu Kapitel 10.5.3.1, S. 274.
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. 1,3068), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (BGBl. 1,3586) in Umsetzung der Richtlinie 55/97/EG und der Richtlinie 28/92/EG.
Im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes (in das HWG neu eingeführt durch die letzte Gesetzesänderung), vgl. Fußnote 1080. Zur Werbung fur Medizinprodukte vgl. Kapitel 8.10.4, S. 189.
§ 1 Abs. 1 und 2 HWG.
§ 27 Abs 3 S 2 MB0 2002
§ 27 Abs 3 S j 1 Vm § 27 Abs 3 AS 3 MBO
Zum Werbekodex der Pharmaindustrie v. 23.2.1999, vgl. Doepner, Anhang X.
Doepner, § 12 HWG Rn. 37 m.w.N.
Amtliche Begründung, s. Doepner, Einl. Rn. 39. Das Heilmittelwerbegesetz bezweckt ferner einen Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung der Abnehmerschaft, d.h. vor allem der privaten Verbraucher.
BVerfGE 94, S. 372 ff. (391), vgl. hierzu auch Kapitel 9.3.2, S. 210 ff. Durch eine Freigabe der Werbung fur sämtliche Krankenanstalten würde die Beraterbzw. Überweisungsfunktion des Facharztes oder Hausarztes, der im persönlichen Kontakt zu dem Patienten steht und dessen Krankengeschichte kennt, ausgehöhlt. Der schwer erkrankte Patient oder dessen Angehörige, die sich normalerweise an den Arzt ihres Vertrauens zwecks Beratung und Überweisung wenden, wären unter solchen Umständen viel eher geneigt, sich selbst der Auswahl der nach ihrem Laienverständnis angezeigten, sich besonders wohlfeil anbietenden Krankenanstalten zuzuwenden. Der häufig in medizinischen Fragen wenig informierte Laie ist aber regelmäßig überfordert, wenn es um die zweckmäßige Auswahl einer für ihn in Betracht kommenden Krankenanstalt geht. Umso größer ist die Gefahr, dass Unwissenheit und mangelnde Erfahrung, Gut- bzw. Leichtgläubigkeit, ausgeprägte Angst und blinder Glaube an die Autorität der medizinischen Wissenschaft werblich ausgebeutet werden, vgl. hierzu weitergehend Doepner, § 12 HWG Rn. 37 m.w.N.
Doepner, § 1 HWG Rn. 11 m.w.N. Nicht unter den Werbebegriff des HWG fällt demgegenüber die reine Unternehmenswerbung, vgl. Doepner, § 1 HWG Rn. 12. Zum Werbebegriff vgl. auch Kapitel 2.1, S. 5 ff.
Doepner, § 1 HWG Rn. 12 m.w.N.
BGH, Urt. v. 27.4.1995 – 1 ZR 116/93 — GRUR 1995, S. 612 (Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie); Doepner, § 1 HWG Rn. 12 m.w.N. Verneint beispielsweise durch OLG Koblenz, Urt. v. 7.5.2002 – 4 U 1902/01, vgl. hierzu Kapitel 10.6.7, S. 292.
Doepner, § 1 HWG Rn. 13 m.w.N.
Vgl. hierzu weiter Doepner, § 2 HWG.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, da im Rahmen dieses Buches nicht auf alle Verbote des HWG eingegangen werden kann.
Vgl. hierzu die Urteile in den Kapiteln 10.6.10.1 ff., S. 297 ff.
Vgl. hierzu die Anzeige ,JCrebs ist heilbar 1 im nachfolgenden Kapitel 10.6.6.2, S. 290.
Vgl. hierzu auch Kapitel 10.2.2, S. 221 und Kapitel 10.2.3.3, S. 228.
Doepner, § 3 HWG Rn. 8.
Rhein-Neckar-Zeitung Heidelberg vom 5. Februar 2003, S. 28. Die Namen wurden von der Verfasserin abgekürzt.
Vgl. hierzu OLG München „Klinik der Hoffnung“ v. 14.10.1999 – 29 U 2352/99 , welches zu Recht einem Arzt und Klinikbetreiber die Darstellung von Krankengeschichten angeblich unheilbar Krebskranker untersagte. Ebenso OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.12.2001–4 U 68/01-.
Vgl. hierzu Kapitel 5.2.3, S. 58 ff.
BVerfQ BeschL v-4/7–2000 — 1 BvR 547/11 — www.bverfg.de. Wer gegen das Irreführungsverbot verstößt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu ei-
em Jahro der mit Geldstrafe bestraft werden, § 14 HWG Ärzte selbst können im Falle solcher Werbung eine wettbewerbliche Unterlassungsver-fugung beantragen, da ein Verstoß gegen das HWG zugleich wettbewerbswidrig ist und die Arzte als Mitbewerber des Dr. R. eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu befurchten haben, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, vgl. zur Klagebefugnis Kapitel 13.1.2,
Vgl. Kapitel 10.6.10.1, S. 297.
OLG Koblenz, Urt. v. 7.5.2002 – 4 U 1902/01 . Es fehle in subjektiver Hinsicht an einer Absicht, den fremden Absatz des Unternehmens zu fördern.
Zur unzulässigen Publikumswerbung bei bösartigen Tumorerkrankungen vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.12.2001 – 4 U 68/01
Doepner, § 12 HWG Rn. 25. Dieses Werbeverbot gilt jedoch nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten. Die genannten Einrichtungen unterliegen einem traditionell bedingten Werbeprivileg, weil die in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten durchgeführten und angewandten Verfahren und Behandlungen regelmäßig von Ärzten veranlasst und auch von Heilkundigen überwacht werden. Im übrigen werden die dort angewendeten Heilmittel zumeist nicht mehr zur Beseitigung von akuten und gefährlichen Krankheiten eingesetzt, sondern zur Prävention und Rehabilitation oder aber zur lindernden Behandlung von chronischen Erkrankungen, vgl. weiter Doepner, § 12 HWG Rn. 25 u. Rn. 37 m.w.N.
Doepner, § 12 HWG Rn. 4 m.w.N.
Denn sonst hätte es nahe gelegen, sämtliche werblichen Aktivitäten von Ärzten und staatlich konzessionierten Privatkliniken von dem Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG freizustellen, was nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm und deren Historie jedoch nicht gewollt ist, vgl. Doepner, § 12 HWG Rn. 25.
OLG Hamburg, Urt. v. 7.11.1996 – 3 U 81/96 — MedR 1997, S. 177 ff., vgl. hierzu Kapitel 10.6.10.2, S. 298.
BVerfG, Beschl. v. 17.7.2003 – 1 BvR 2115/ 02 — www.bverfg.de. Jeder dieser Begriffe war durch einen Link anklickbar, der zu jeweils einer weiteren zugehörigen Internetseite mit einer kurzen Beschreibung des Krankheitsbildes führte sowie einer Darstellung, wie und wie oft die Krankheit in der Klinik behandelt wurde.
BGH, Urt. v. 31.10.2002 – 1ZR 60/00 — www.bundesgerichtshof.de.
Vgl. zu diesem Urteil Kapitel 12.2.2, S. 319 ff.
Zum Wettbewerbsnachteil der Ärzte gegenüber den Kliniken vgl. auch Kapitel 4.2.3, S. 44 ff.
So wohl auch BVerfG, Beschl. v. 17.7.2003–1 BvR 2115/02-www.bverfg.de. Vgl. hierzu auch Kapitel 9.4.2, S. 213.
§ 11 HWG; vgl. bereits hierzu bereits Kapitel 6.2.3, S. 73 ff. Die nachfolgende Aufzählung enthält nicht alle Verbote des § 11 HWG
§ 11 Nr. 1 HWG, vgl. hierzu OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.12.2001 – 4 U 68/01
§ 11 Nr. 2 HWG, vgl. hierzu OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.12.2001 – 4 U 68/01
§ 11 Nr. 3 HWQ vgl. hierzu das Urteil des OLG München „Klinik der Hoffnung“ v. 14.10.1999 – 29 U 2352/99 , welches zu Recht einem Arzt und Klinikbetreiber die Darstellung von Krankengeschichten angeblich unheilbar Krebskranker untersagte. Ebenso OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.12.2001 – 4 U 68/01
§ 11 Nr. 4 HWG Unvertretbar ist es allerdings, wenn diese Vorschrift von den Gerichten auch ohne jeglichen Bezug zu einer Behandlungsmethode oder zu einem anderen Heilmittel angewandt wird und es Ärzten beispielsweise untersagt wird, auf ihrer Praxisbroschüre oder auf der Homepage im weißen Arztkittel abgebildet zu sein. Da jeder Patient den weißen Arztkittel als klassische Arbeitskleidung der Ärzte kennt, ist schon der Schutzzweck des HWG nicht betroffen. Zu eng daher BGH, Urt. v. 26.10.2000 – 1ZR 180/98 — www.bundesgerichtshof.de; zu eng auch OLG Stuttgart, Urt. v. 12.11.1999 – 2 U 82/99 — (Werbung einer Reha-Klinik mit bildlicher Darstellung im Klinikprospekt). Sinn und Zweck des HWG werden hier nicht berücksichtigt — den Ärzten wird aus reinem „Rechtsanwendungsformalismus“ eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung ihrer Selbstdarstellung und damit ihrer Berufsfreiheit auferlegt. So auch Papier/Petz, NJW 1994, S. 1553 ff.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hielt in einem Pressebericht das Foto eines Augenarztes, der zu einer neuen Laseroperationsmethode interviewt wurde und am Monitor gezeigt wurde, für zulässig, vgl. EGMR Strassburg, Urt. v. 17.10.2002 – 37928/97 — (Dr. Stambuk/Deutschland), NJW 2003, S. 497 ff. Vgl. zu den Presseberichten auch Kapitel 8.8, S. 164 ff.
§ 11 Nr. 5 HWG. Vgl. hierzu auch Hanseatisches OLG Bremen, Urt. v. 15.8.2002 – 2 U 10/2002 — sowie Kapitel 10.6.6.2, S. 290.
§ 11 Nr. 11 HWG. Vgl. hierzu OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.12.2001 – 4 U 68/01 — sowie Kapitel 10.6.10.10, S. 303.
§ 11 Nr. 7 HWG Vgl. zur gefühlsbetonten Werbung Kapitel 10.5.5, S. 281 ff.
§ 11 Nr. 11 HWQ vgl.auch Doepner, § 11 HWG Nr. 11 Rn. 4 sowie das Urteil in Kapitel 10.6.10.12, S. 304. Ebenso OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.12.2001 – 4 U 68/01 . Zum Verbot einer Arzneimittelwerbung mit der „Auswertung einer Konsumentenbefragung“ vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 7.3.2002 – 6 U 43/01 — GRUR Int. 2002, S. 931 (nicht rechtskräftig). Die genannten Vorschriften können im Rahmen dieses Buches nicht weiter vertieft werden. Es wird daher auf die ausführliche Kommentierung des Heilmittelwerbegesetzes von Doepner und Bülow/Ring verwiesen.
Botox ist ein Medikament aus dem Bereich der Muskelrelaxantia, das für die Behandlung von Nervenerkrankungen und in der Augenheilkunde arzneimittelrechtlich zugelassen ist. Das Medikament enthält als Wirkstoff das Gift Clostridium Botulinum Toxin, das sich als biologisches Kampfmittel (Toxine, die ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind) in der Kriegswaffenliste als Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz findet, vgl. dort unter A.II.3.1.d) Nr. 1. „Clostridium Botulinum“ ist die bakterielle Grundlage von Botulinum Toxin (es wurde in den Jahren 1986 und 1988 neben Anthrax und anderem biologischem Material von den USA an Saddam Hussein verkauft.) Das Bakterium verursacht Erbrechen, Verstopfung, Durst, allgemeine Schwäche, Kopfschmerzen, Fieber, Schwindel, Halluzinationen, Erweiterung der Pupillen, Muskellähmung und ist oft tödlich, vgl. ausführlich die Artikel unter www.reh-berg.net/Iraq-biochems-nukes.htm. Das Arzneimittel Botox darf nach den Warnhinweisen des Arzneimittelverzeichnisses „Rote Liste“ nur in Kliniken und von Fachärzten für Nervenheilkunde und Augenheilkunde angewendet werden, die mit diesem Mittel Erfahrung besitzen.
OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2002 – 4 U 192/02 ; ebenso LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 24.7.2003 – 32 O 43/03 ; LG Hannover, Urt. v. 12.3.2003 – 23 O 127/02 ; LG Oldenburg, Urt. v. 15.1.2003 – 50 2657 / 02–334-; LG Berlin, Urt. v. 30.8.2002 – 103 O 84/ 02 ; LG Düsseldorf, Beschl. v. 11.9.2001 – 12 O 391/01 ; vgl. auch Kapitel 10.6.7, S. 292.
OLG Hamburg, Urt. v. 7.11.1996 – 3 U 81/96 MedR 1997, S. 177 ff.
Vgl. auch Doepner, § 12 HWG Rn. 50 ff.
OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.12.2001 – 4 U 68/01
OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.12.2001 – 4 U 68/01
LandesberufsG f. Heilberufe, OVG NRW, Urt. v. 12.3.2003 – 6t A 689/01 .T-.
Bayerisches LandesberufsG f. Heilberufe beim Bayerischen Obersten Landesgericht, Beschl. v. 27.11.2002 — LBG-Ä 8/02 . Anders demgegenüber die Aussage „So kommen Sie zu Ihrem Recht“, vgl. hierzu Kapitel 10.3.5, S. 245.
OLG München, Urt. v. 14.10.1999–29 U 2352/99-GRUR 2000, S. 1100.
Vgl. im Gegensatz dazu die differenzierte Darstellung des Einsatzes medizinisch-technischer Großgeräte durch die Presse in Kapitel 8.8.2.3, S. 170. Zum Verbot der „getarnten Werbung“ vgl. Kapitel 10.5.2, S. 271 ff.
LG Mainz, Urt. v. 30.11.2000–1 O 110/00-.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.1998 – 20 U 101/98 — WRP 1999, S. 700.
LG Hamburg, Urt. v. 2.5.2000 – 312 115/00 — NJW-RR 2001, S. 259 ff. Zur fremd- und fachsprachlichen Bezeichnung für Laserbehandlungen außerhalb des allgemeinen Sprachgebrauchs vgl. auch Hanseatisches OLG Bremen, Urt. v. 15.8.2002 – 2 U 10/2002-.
LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 24.7.2003 – 32 0 43/03
Doepner, § 11 HWG Nr. 6 Rn. 4.
§ 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG lautet: „Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden ... mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind.“
Doepner, § 11 HWG Nr. 6 Rn. 2 m.w.N.; Bülow/Ring, § 11 HWG Abs. 1 Nr. 6 Rn. 1.
LG Berlin, Urt. v. 7.5.2002 – 16 0 528/01 — mit weiteren Ausführungen zur Systematik und Gesetzgebungsgeschichte des § 11 Nr. 11 HWG
Vgl. hierzu Kapitel 9.3.2, S. 210 und Kapitel 10.1.2, S. 218.
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Bahner, B. (2004). Das Verbot der berufswidrigen Werbung. In: Das neue Werberecht für Ärzte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06481-8_10
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