Zusammenfassung
Werbung für Ärzte und Arztpraxen war bis vor kurzem grundsätzlich verboten.
Welche Werbeformen als üblich, angemessen oder als übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen; dem Wandel — auch außerhalb der freien Berufe — ist Rechnung zu tragen ... Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies unzulässige Werbung ist. Das Bundesverfassungsgericht 2000 1
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Literatur
BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000 – 1 BvR 721/99 — www.bverfg.de.
Jegliche Informationen über Qualifikationen und Leistungen der Ärzte wurden als Werbung betrachtet, deren Kundgabe und Äußerung außerhalb der Praxis mit wenigen Ausnahmen untersagt. Diese Werbeverbote wurden von der Ärzteschaft übrigens stets selbst erlassen, vgl. hierzu Kapitel 4.1, S. 37.
So umfassten die Vorschriften des anwaltlichen Werberechts lediglich 900 Computerzeichen, diejenigen der Ärzte hingegen 10.000 Zeichen! Allein die akribische Normierung des Praxisschildes erforderte drei Seiten, um die dort ausnahmsweise zulässigen Informationen aufzulisten. Zur entsprechenden Regelungswut im kassenärztlichen Bereich vgl. Cramer/ Henkel, MedR 2000, S. 565.
BVerfG, Beschl. v. 18.2.2002 – 1 BvR 1644/01 — www.bverfg.de, vgl. hierzu ausführlich Kapitel 8.2.2.1, S. 131 ff.
Zur Entwicklung des ärztlichen Werberechts s. Kapitel 4, S. 37 ff. u. Kapitel 5, S. 51 ff.
Vgl. dazu vor allem die Vorauflage dieses Buches.
Zwar bedarf es noch der Umsetzung der Musterberufordnung durch die Landesärztekammern, vgl. Kapitel 4.1, S. 37 ff. Dies dauert erfahrungsgemäß einige Zeit, wobei zwischen den einzelnen Bundesländer erhebliche Unterschiede zu verzeichnen sind. Dennoch haben viele Landesärztekammern das Werberecht zwischenzeitlich aktualisiert, vgl. hierzu den Anhang, Kapitel 15.1, S. 351 ff.
Angesichts weiter steigender Arztzahlen und einer nicht mehr kalkulierbaren negativen Honorarentwicklung wird dies für die niedergelassenen Ärzte zunehmend eine existentielle Notwendigkeit darstellen, so auch Cramer/Henkel, MedR 2000, S. 565 ff.
Es war unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit unerträglich, dass Patienten auch bei schweren Leiden im „Dunkeln tappen“ mussten und auf zufällige Informationen über möglicherweise hilfebringende Spezialbehandlungen angewiesen waren, vgl. Papier/ Petz, NJW 1994, S. 1554 ff. Schulte spricht vom „Informationsdunkel“, S. 3. Zum Informationsrecht der Patienten vgl. Kapitel 3.1.2, S. 17 ff.
Kirchmann, S. 19.
Vgl. zu den Grenzen ärztlicher Werbung Kapitel 9 ff., S. 197 ff. sowie zum Werberecht der Kliniken Kapitel 12.2, S. 318 ff.
So auch Gaidzik, AusR 2001, S. 6 ff.
Vgl. anschaulich die in vielfacher Hinsicht gesetzeswidrige Werbung eines Arztes mit dem Aufmacher „Krebs ist heilbar1’ in Kapitel 10.6.6.2, S. 290.
Dieser Satz wird Paolo Bulgari zugeschrieben.
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Bahner, B. (2004). Einführung. In: Das neue Werberecht für Ärzte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06481-8_1
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