Zusammenfassung
Der Kaufvertrag ist im BGB besonders ausführlich geregelt; dies entspricht seiner wirtschaftlichen Bedeutung: Fast jeder wickelt täglich Kaufgeschäfte ab. Nicht verwunderlich, daß sogar viele Nichtjuristen mit »§ 433« etwas anzufangen wissen — prompt antworten sie: »Kaufvertrag«. Und schon haben sie sich auf das juristische Glatteis begeben, denn die wenigsten wissen, was in den drei Sätzchen des § 433 wirklich geschrieben steht. Darüber hinaus sind viele der Meinung, daß es sich bei einem Vertrag immer um ein Stück beschriebenes Papier handelt. Falsch — denn auf dem Papier werden lediglich die Inhalte des Vertragsschlusses schriftlich niedergelegt, was zwar sinnvoll, aber nicht notwendig ist.
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Katko, P. (1999). Besonderes Schuldrecht. In: Bürgerliches Recht. Recht — schnell erfaßt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06180-0_4
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