Zusammenfassung
Die tatsächlichen Gegebenheiten des Arzneimittelrechts haben sich in den letzten Jahrzehnten drastisch verändert. Dem mußte auch das Recht Rechnung tragen. Hier sollen nur wenige Eckdaten genannt sein: Von der Apothekenzubereitung einzelner Arzneimittel hat der Weg zur Massenherstellung geführt, so daß die Apotheken im wesentlichen nur noch Verteilerfunktion haben. Etwa um die gleiche Zeit vollzog sich die Verschiebung des Schwergewichts von Naturheilmitteln zu chemisch-synthetischen Medikamenten, wobei freilich die Natur noch oft Vorbild ist und die Synthese nur die industrielle Nachbildung darstellt.1 Die nunmehr auf den Markt drängenden potenten Mittel brachten Gefahren mit sich: Nebenwirkungen waren zu befürchten — jedenfalls gegen die Hauptwirkung abzuwägen; der Mißbrauch des Medikaments, insbesondere in Form der Übermaßbehandlung, wurde zum Problem; Kontraindikationen häuften sich. Diese Gegebenheiten haben im Arzneimittelrecht ein ganzes Bündel von Zwecken wirksam werden lassen. Dem Verständnis des Arzneimittelrechts ist nicht so sehr die Herausarbeitung eines Ziels dienlich, sondern es kommt darauf an, die Interdependenzen der Funktionen herauszuarbeiten. Solche Funktionen sind:
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Neuere Literatur
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Deutsch, E. (1983). Allgemeines Arzneimittelrecht: Funktionen, Geschichte, Quellen. In: Arztrecht und Arzneimittelrecht. Recht und Medizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05845-9_20
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