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Sonderpersonen: Kinder und Jugendliche, Bewußtlose, Ausländer, Sektenanhänger

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Arztrecht und Arzneimittelrecht

Part of the book series: Recht und Medizin ((RECHTMED))

Zusammenfassung

Auch die ärztliche Behandlung eines Minderjährigen geschieht normalerweise aufgrund eines Vertrags. Der Jugendliche ist entweder geschäftsunfähig (bis sieben Jahre) oder nur beschränkt geschäftsfähig (bis achtzehn Jahre), so daß er grundsätzlich nicht selbst einen Arztvertrag abschließen kann, §§ 104 ff. BGB. Wird er jedoch von den Eltern geschickt, so ist es ihm möglich, für diese als Bote oder Vertreter zu handeln und sie rechtswirksam zu verpflichten. Ist der Minderjährige sozialversichert, bringt der Arztvertrag für ihn nur einen rechtlichen Vorteil, so daß er ihn auch selbst abschließen kann, § 107 BGB. Der Vertrag über die ärztliche Behandlung eines Jugendlichen kommt gewöhnlich zwischen den Sorgeberechtigten einerseits und dem Arzt bzw. dem Krankenhaus andererseits zustande.1 Der Jugendliche ist also regelmäßig selbst kein Vertragspartner. So hat er nicht für die Kosten der ärztlichen Behandlung aufzukommen; er haftet auch nicht subsidiär, etwa bei Zahlungsunfähigkeit der Sorgeberechtigten.2 Andererseits wird der Minderjährige jedoch aus dem von den Eltern geschlossenen Vertrag berechtigt: Als eigentlicher Patient ist er Hauptgegenstand der vertraglichen Vereinbarung und deshalb deutlich in dessen Schutzbereich aufgenommen.3 So hat das Kind bei Fehlbehandlung einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz sowohl aus Vertragsverletzung als auch aus unerlaubter Handlung.

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© 1983 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Deutsch, E. (1983). Sonderpersonen: Kinder und Jugendliche, Bewußtlose, Ausländer, Sektenanhänger. In: Arztrecht und Arzneimittelrecht. Recht und Medizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05845-9_14

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-05845-9_14

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-05846-6

  • Online ISBN: 978-3-662-05845-9

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