Zusammenfassung
I. Begrifflich wird die Schlichtung in § 3 SchlO. als „Hilfeleistung bei Abschluß von Gesamtvereinbarungen (Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen)“ bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung beschränkt die Schlichtung auf „ Gesamtstreitigkeiten“ unter Ausschluß aller „Einzelstreitigkeiten“ (A), begrenzt den viel umstrittenen Begriff der Gesamtstreitigkeiten auf Streitigkeiten über den „Abschluß von Gesamtvereinbarungen“ (B), und bezeichnet die im Schlichtungsverfahren vorzunehmende Tätigkeit als bloße „Hilfeleistung“ (C).
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1928 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Kaskel, W. (1928). Schlichtung. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05539-7_24
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-05539-7_24
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-05494-9
Online ISBN: 978-3-662-05539-7
eBook Packages: Springer Book Archive