Zusammenfassung
I. Der Begriff des Betriebes im Sinne des Arbeitsverfassungsrechts bedeutet den Inbegriff der von einem Unternehmer (S. 66, Anm. 3) ausgehenden, nach seiner Absicht einem bestimmten Gesamtzweck dienenden Verrichtungen. Dieser Begriff ist also hier nicht nur, wie im sozialen Versicherungsrecht, auf den technischen Teil eines Unternehmens im Gegensatz zum (kaufmännischen) Büro, noch auch, wie im Gewerberecht, auf ein wirtschaftliches Unternehmen im Gegensatz zur bloßen Verwaltung beschränkt, umfaßt vielmehr alle Verrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Art und ihren Gegenstand, soweit sie nur subjektiv durch die Person eines Unternehmers und objektiv durch den vom Unternehmer bestimmten Zweck zusammengehalten werden1).
Literatur: Systematische Darstellung: Ebel, Clausthal 1923; Erdel, Leipzig 1923; Erkelenz-Eichelbaum, 1920 und Korsch, Arbeitsrecht für Betriebsräte 1922 (letzteres vorwiegend politische Kampfschrift); Leitfäden von Bergmüller, München 1920, Claren, Bonn 1920 und Niemann, Berlin 1923. Von den zahlreichen Kommentaren zum BRG. sind die in der Praxis führenden die Kommentare von Dersch, Feig-Sitzler und Flatow, ferner Kieschke-Syrup-Billerbeck und Stier-Somlo sowie (vom Arbeitgeberstandpunkt) Brandt; vgl. ferner Freisler, Grundsätzliches über die Betriebsorganisation, Jena 1922; Nörpel, Aus der Betriebsrätepraxis, Berlin 1922; Weck, Handbuch für Betriebsräte, Berlin 1921.
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Kaskel, W. (1928). Betriebsorganisation. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05539-7_20
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