Zusammenfassung
I. Begriff. Der Betriebsschutz oder Gefahrenschutz beruht auf der Erwägung, daß die modernen Arbeitsmethoden die Gefährlichkeit der Arbeit für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit erhöht haben. Denn die Maschinenarbeit vermehrt die Unfallgefahr, die Bearbeitung von Giften (chemische Industrie) ist geeignet, die Gesundheit zu zerstören, und die Massenarbeit bringt die Möglichkeit der Verführung durch schlechte Elemente. Der Betriebsschutz erstrebt daher tunlichste Herabsetzung dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen der Unfallverhütung, der Gewerbehygiene und des Sittlichkeitsschutzes. Dies geschieht in der rechtlichen Form, daß dem Arbeitgeber die öffentlichrechtliche, durch Zwang und Strafe gesicherte Verpflichtung auferlegt wird, in seinem Betriebe durch geeignete Maßnahmen diese Gefahren auf das möglichste Mindestmaß zu verringern. Die Gesamtheit der Rechtsnormen über Voraussetzung, Inhalt und Durchführung dieser Verpflichtung bildet das Recht des Betriebsschutzes.
Dochow, Gewerbebetriebsrecht, Berlin 1923, behandelt auch den Betriebsschutz. Im übrigen vgl. die oben angeführten sozialtechnischen Schriften.
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Kaskel, W. (1928). Betriebsschutz. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05539-7_13
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