Zusammenfassung
Die Gebührenvorschriften in Nachlaß- und Auseinanderfetzungssachen sind enthalten im Preußischen Gerichtskostengesetz 1. Teil 5. Abschnitt (Nachlaßabschnitt), und zwar in den §§78 bis 88. Daneben gelten aus dem 1. Teil die allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts §§ 1 bis 32, die gemeinschaftlichen Bestimmungen des 9. Abfchnitts §§ 105 bis 108 und die Vorfchriften über Auslagen im 10. Abfchnitt §§ 109 bis 114 prGKG. Ferner finden für die Beurkundungstätigkeit, soweit nicht Gebühren nach dem Nachlaßabfchnitt zu berechnen sind, einzelne Vorfchriften des 2. Abfchnitts über gerichtliche Urkunden §§33 bis 54 Anwendung. Aus dem 8. Abfchnitt wird die Gebühr § 101 betreffend Ordmmgstrafverfahren (z. B. bei Erzwingung einer Testamentsablieferung) in Anfatz kommen kömen. Die Gebührenvorschriften sehen volle Gebühren, das Mehrfache oder Bruchteile der vollen Gebühr vor. Pfennigbeträge find auf volle 10 Reichspfennige aufzurunden. Die Mindestgebühr beträgt, soweit im Gefetz nichts anderes bestimmt ist nach §31 PrGKG 2 RMark. Im übrigen sind die Gebühren nach Werten abgestuft.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brand, A., Kleeff, J. (1934). Gerichtskoften, Hotariatsgebühren und Stempelsteuer. In: Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05527-4_16
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-05527-4_16
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Online ISBN: 978-3-662-05527-4
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