Zusammenfassung
Gegenstände des Sachenrechtes sind im älteren Recht nur die körperlichen Sachen. Nur sie sind daher Sachen im Rechtssinn. Zu ihnen gehören freilich auch physische Personen, die Unfreien, nicht aber die der menschlichen Herrschaft entzogenen Teile der Außenwelt (die Luft, das Meer), nicht insbesondere auch die Rechte. Doch hat schon das frühere Mittelalter begonnen, Rechte den körperlichen Sachen gleichzustellen, undzwarzunächst dauernde Gerechtigkeiten und sonstige Rechte an Sachen, die ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit wegen zu selbständigen Objekten von Sachenrechten geeignet waren. So konnte man in der Rezeptionszeit die Scheidung von körperlichen und unkörperlichen Sachen aufnehmen. Den Begriff der unkörperlichen Sachen erweiterten die Kodifikationen erheblich, indem sie ihm alle Rechte, auch außerhalb der Rechte an Sachen, unterstellten (so besonders das ALR.). Dagegen hat das BGB. § 90 den Begriff der Sache auf die körperlichen Sachen beschränkt und die Rechte mit ihnen unter den Oberbegriff des Gegenstandes vereinigt. Nur gewissen selbständigen Gerechtig-keiten hat es den Charakter der Sache in manchen Beziehungen belassen.
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Literatur
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Planitz, H. (1925). Sachen und Sachenrechte. In: Grundzüge des Deutschen Privatrechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 5. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05514-4_8
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