Zusammenfassung
Aus der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit sind alle subjektiven Rechte abgeleitet, sie alle erscheinen im älteren Recht in diesem Sinne als Persönlichkeits-rechte. Erst mit der Ausscheidung besonders der Vermögensrechte beginnt die Geschichte des Persönlichkeitsrechts als einer selbständigen Rechtskategorie. Das ältere Recht begnügt sich mit dem strafrechtlichen Schutz des allgemeinen Rechts der Persönlichkeit. Dagegen hat das Mittelalter und besonders die neueste Zeit einzelne Auswirkungen des Persönlichkeitsrechts als besondere Persönlichkeitsrechte ausgebildet. Diese Rechte verleihen der Rechtsperson eine Herrschaftsmacht, die sich auf einen verselbständigten Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bezieht. Sie gewähren Selbsthilfe- und Klagerecht und richten sich als absolute Rechte gegen jedermann. Als persönliche Rechte sind sie grundsätzlich unübertragbar und unvererblich. Doch ließ das ältere Recht einen Verzicht auf Persönlichkeit zu: der Körper und seine Glieder, die Freiheit, die Ehre unterlagen der Verpfändung oder anderweiter Verfügung. Das hat das moderne Recht beseitigt: die reinen Persönlichkeitsrechte sind unverzichtbar. Aber einzelne Persönlichkeitsrechte haben vermögensrechtliche Elemente aufgenommen. Soweit sie damit zugleich Vermögensrechte geworden sind, sind sie meist übertragbar und manche auch vererblich geworden, wobei aber ihre Dauer befristet bleibt.
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Literatur
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Planitz, H. (1925). Die Persönlichkeitsrechte. In: Grundzüge des Deutschen Privatrechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 5. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05514-4_7
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