Zusammenfassung
Die rechtserheblichen Tatsachen sind solche Tatbestände, an deren Eintritt die Rechtsordnung eine Veränderung in der Rechtsweit knüpft. Sie können Ereignisse (objektive Tatsachen) sein, z. B. Geburt, Tod, Entstehung oder Untergang von Sachen, oder menschliche Handlung. Auch bei diesen legte das ältere Recht das Schwergewicht auf das äußere Geschehen, nicht auf den nichterkennbaren Willen oder die Vorstellung des Handelnden. Rechtserhebliche menschliche Handlungen waren insbesondere die unerlaubten Handlungen, deren Erfolge die Rechtsordnung mißbilligt, und die Rechtsgeschäfte, die auf Änderung der bestehenden Rechtslage gerichtet sind (§ 10). Auch bloße Rechts- und Tathandlungen, d. h. nur auf tatsächlichen Erfolg gerichtete Handlungen wurden bereits mit Rechtswirkung ausgestattet (z. B. Mahnung, Fund). Häufig wurden endlich durch das Zugreifen öffentlicher Organe Privatrechte geschaffen oder verändert, sei es durch besonderen Rechtssatz (Privileg) oder durch Verwaltungshandlungen (z. B. Verleihung von Regalien). Allen diesen Tatsachen legt auch das geltende Recht Rechtserheblichkeit bei.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
A. Schultze, Die langobard. Treuhand und ihre Umbildung zur Testamentsvollstreckung, 1895 (Gierkes Unters. 49 ).
K. Beyerle, Grundeigentumsverhältnisse u. Bürgerrecht im mittelalterlichen Konstanz, Bd I: Das Salmannenrecht, 1900.
O. Loening, Grunderwerb und Treuhand in Lübeck, 1907 (Gierkes Unter.93)
Heyman, Festgabe für Güterbock 1910 S. 561. Brunnerfestschrift 1910 S.473.
Schmidt-Rimpler, Geschichte des Kommissionsgeschäftes in Deutschland, Bd I, 1915.
A. B. Schmidt, Echte Not, 1888.
Immerwahr Die Verschweigung in deutschen Recht, 1895 (Gierkes Unters. 48)
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1925 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Planitz, H. (1925). Die rechtserheblichen Tatsachen. In: Grundzüge des Deutschen Privatrechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 5. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05514-4_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-05514-4_4
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-05469-7
Online ISBN: 978-3-662-05514-4
eBook Packages: Springer Book Archive